
Familien, bei denen das Familieneinkommen unter dem Regelleistungssatz liegt, haben einen
Wohngeldanspruch. Nach Antrag und Bewilligung wird das
Wohngeld an den Beantragenden ausgezahlt, der verpflichtet ist, die erhaltene Summe unverzüglich abzuführen. Die Auszahlung des Wohngeldes ist zweckgebunden, das heißt, es darf nicht zweckentfremdet für andere Kosten genutzt werden.
Folgen der zweckwidrigen Verwendung von Wohngeld
Wird ausgezahltes Wohngeld nicht zur Zahlung des Mietzinses (bei Miete) oder zum Ausgleich von Belastungen (bei Eigentum) verwendet, schreibt § 28 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) ganz eindeutig vor, dass der Wohngeldanspruch für den Monat der Zweckentfremdung wegfällt. Als Zweckentfremdung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 zehntes Buch Sozialgesetzgebung gilt auch eine positive Änderung der Verhältnisse und eine Unterlassung der Meldepflicht.
Ausgenommen von der Regelung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 zehntes Buch Sozialgesetzgebung sind Aufrechnungen des Wohngeldes oder Pfändungen gemäß §§ 51 bis 55 des ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Übergang auf einen anderen Leistungsträger. Ein Wohngeldanspruch entfällt auch, wenn sich der Status eines Haushaltsmitgliedes ändert und er Leistungen nach §7 Abs. 1 empfängt, das heißt
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder
Sozialgeld. Wird in diesem Fall weiter Wohngeld bezogen, gilt dies als Zweckentfremdung, da Statusänderungen meldepflichtig sind.