Rechtsprechung

Rechtsprechung bezeichnet

– die rechtsprechende Gewalt – Judikative,

– die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt – Judikatur,

– bestimmte vorangegangene Judikate (gefestigte, ständige, allgemeine Rechtsprechung) zu einer bestimmten Rechtsfrage (vgl. auch herrschende Meinung).

Deutschland

Rechtsprechung ist das Bemühen der Gerichte, dem Regelwerk einer Gesellschaft Geltung zu verschaffen. In Deutschland sprechen das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 und Art. 94 GG), die Verfassungsgerichte der Länder und die Gerichte des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten) nach Art. 95 GG Recht. Die Recht sprechenden Organe sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Rechtsprechung ist Teil der Rechtspflege und wichtigstes Konditionierungs- und Disziplinierungsinstrument einer Gesellschaft. Sie hat das Ziel, die menschliche Bequemlichkeit durch Androhung und Vollzug schmerzhafter Konsequenzen auf ein Maß zu reduzieren, das ein friedliches Zusammenleben vieler Menschen ermöglicht. Die Gesetzmäßigkeit oder Rechtsbindung staatlichen Handelns folgt aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut (Art. 92 GG), die sich als Berufsrichter und ehrenamtliche Richter gemäß (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG) um die Verwirklichung der Rechtsordnung kümmern. In der Europäischen Union wird die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) sowie dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ausgeübt.

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage.

Gefestigte Rechtsprechung

Unter gefestigter Rechtsprechung versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann.

Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Anwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der letzten Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird oder dies nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert seine gefestigte Rechtsprechung relativ selten. So konnten die Schenkungen von Eltern an ihre verheirateten Schwiegerkinder bis 2010 nicht zurückgefordert werden, weil sie nach der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BGH im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Ehegatten bei Ehescheidung ausgeglichen werden mussten. Hierdurch wurde der Rückgriff der Schwiegereltern durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeschlossen. Mit Urteil vom 3. Februar 2010 hatte jedoch der BGH seine bisherige Rechtsprechung hierzu aufgegeben und entschieden, dass Schwiegereltern nach der Ehescheidung der Kinder die während der Ehezeit an das Schwiegerkind gezahlten Geldbeträge zurückverlangen können, weil die Geschäftsgrundlage der Schenkung die Lebensgemeinschaft zwischen Tochter und Schwiegersohn sei und diese Grundlage nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr bestehe.

Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Rechtsprechung

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