Wer kann Elterngeld beziehen?

Bei Geburt eines Kindes haben Erwerbstätige, Hausfrauen, Arbeitslose, Studenten oder Schüler Anspruch auf den Mindestbetrag von zumindest 300 Euro monatlich Elterngeld. Wer ein Kind bekommt, hat ein Recht auf Bezug des Elterngeldes, ganz egal in welcher gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung sich die erziehungsberechtigte Person befindet.

Wichtig ist jedoch, dass die Berufstätigkeit während der Betreuung des Kindes auf zumindest 30 Stunden pro Woche reduziert wird, denn erst dann besteht der rechtliche Anspruch auf Nutzung des Elterngeldes. Für bestimmte Gruppen gelten allerdings erweiterte Bedingungen: Alleinerziehende können das Elterngeld beispielsweise 14 statt der ansonsten üblichen 12 Monate beziehen. Auch wenn die Betreuung für den zweiten Teil objektiv gesehen nicht möglich ist, bekommt der erste Elternteil die Möglichkeit zum Bezug des Geldes über eine Dauer von 14 Monaten.

Elterngeld für adoptierte Kinder

Auch für Adoptiveltern besteht die Möglichkeit, Elterngeld zu beziehen; hier beginnen die 14 Monate in diesem Fall erst dann zu laufen, sobald das Kind adoptiert wird und zwar innerhalb der ersten acht Lebensjahre. Pflegeeltern haben keinen Anspruch auf Bezug von Elterngeld, da in diesen Fällen die Pflegeeltern laufende Zahlungen vom zuständigen Jugendamt erhalten. Prinzipiell ist aber niemand vom Anspruch auf Bezug des Elterngeldes ausgeschlossen, sofern das Geld während der Betreuungszeit des Kindes beantragt wird.

Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld?

Grundsätzlich ist das Elterngeld als Leistung für Familien vorgesehen, die die Betreuung ihres Kindes in dessen ersten 14 Lebensmonaten übernehmen und aus diesem Grund ihrer Berufstätigkeit nicht in vollem Umfang nachgehen können. Alle Eltern, die im Vorfeld der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, können Elterngeld beziehen. Der deutsche Gesetzgeber sieht entsprechende Leistungen aber auch für Eltern vor, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Obwohl das Elterngeld an die vorherige Erwerbstätigkeit gekoppelt ist, sind Arbeitslose, Hausfrauen und Studenten davon also nicht ausgenommen.

Trotz dieser Ausnahmeregelung steht das Elterngeld nicht allen Eltern zu. Ausländische Eltern, die für ihre Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, über eine Arbeitserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz verfügen, haben demnach keinen Anspruch auf Elterngeld als Familienleistung. Dies trifft ebenfalls auf Asylbewerber zu. Neben ausländischen Eltern können auch deutsche Eltern mitunter keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Alleinerziehende, die in dem Jahr vor der Geburt ein Einkommen in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt haben, können demnach kein Elterngeld beziehen. Bei Elternpaaren liegt die Höchstgrenze für das gemeinsam zu versteuernde Jahreseinkommen bei 500.000 Euro. Außerdem darf das betreuende Elternteil während dieser Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, da ansonsten das Elterngeld für das Kind beziehungsweise die Kinder wegfällt.

Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten fürs Elterngeld?

Die Frage, wer berechtigt ist, Elterngeld zu beziehen, lässt sich nicht so einfach beantworten, weil hier verschiedene Faktoren relevant sind. Zunächst muss man ein eigenes Kind nach der Geburt betreuen und erziehen. Weiterhin muss der Antragsteller mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine volle Erwerbstätigkeit schließt zudem den Bezug von Elterngeld aus. Der Bezugsberechtigte darf maximal 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Darüber hinaus ist ein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. All diese Anspruchsvoraussetzungen finden sich in § 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Darin finden sich auch einige Ausnahmeregelungen, die den Kreis der Berechtigten in Zusammenhang mit dem Elterngeld deutlich erweitern. So können auch die folgenden Personen Elterngeld erhalten:

  • Personen, die ein Kind des Ehepartners oder Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie annehmen möchten
  • Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben und die Vaterschaft anerkannt oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben

Neben in Deutschland lebenden Ausländern können zudem auch sogenannte Grenzgänger gegebenenfalls in Zusammenhang mit dem Elterngeld anspruchsberechtigt sein. Dies gilt dann, wenn sie zwar im Ausland leben, aber in Deutschland arbeiten. Dem Beschäftigungslandprinzip entsprechend kann dann trotz Wohnsitz außerhalb Deutschlands Elterngeld aus Deutschland bezogen werden.

Die Komplexität der Anspruchsvoraussetzungen fürs Elterngeld macht es jungen Eltern oftmals schwer. Diese tun daher gut daran, sich bei der örtlichen Elterngeldstelle eingehend beraten zu lassen und im Zweifelsfall Elterngeld zu beantragen.

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