Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes wird auf Basis des letzten Nettoeinkommens berechnet und beträgt mindestens 67 Prozent desselben, wobei 300 Euro monatlich die Schwelle nach unten und 1800 Euro die Schwelle nach oben darstellen. Es wird mindestens während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes bezogen, kann aber auch zwei Jahre lang in Höhe der Hälfte des Betrages ausbezahlt werden. Bei geringeren Einkommen wird die Rate von 67 Prozent auf einen höheren Wert von mindestens 300 Euro angehoben. Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Mehrkindbonus von 10 Prozent des Elterngeldes, wobei dieser zumindest 75 Euro betragen muss. Auch bei völliger Erwerbs- oder Arbeitslosigkeit vor Geburt des Kindes hat man als Elternteil Anspruch auf zumindest 300 Euro Elterngeld im Monat.

Besonderheiten des Elterngeldes

Bei Mehrlingsgeburten wird die höhere Belastung mit 300 Euro monatlich für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zur herkömmlich berechneten Höhe des Elterngeldes aufgewertet. Das Elterngeld wird in Höhe seines Mindestbetrages weiterhin nicht zur Berechnungsgrundlage für Sozialleistungen herangezogen. Die dynamische Berechnung macht das Elterngeld seit seiner Einführung im Jahr 2007 zu einem wesentlichen Bestandteil der Familienpolitik. Es wurde unter der Prämisse geschaffen, wieder mehr junge Menschen zur Gründung einer Familie zu motivieren.

Die Höhe des Elterngeldes wird individuell berechnet

Dass das Elterngeld bei mindestens 300 Euro im Monat liegt, dürfte den meisten Eltern, die sich intensiver mit diesem Thema befassen, bewusst sein. Auch die Tatsache, dass sich der Anspruch auf maximal 1.800 Euro monatlich belaufen kann, sofern ein Anspruch auf Elterngeld besteht, ist leicht nachzuvollziehen. Die individuelle Berechnung des Elterngeldes erweist sich dahingegen mitunter als kompliziert.

Grundsätzlich beläuft sich das Elterngeld auf 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Monate, in denen Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde, werden bei der Kalkulation allerdings ausgeklammert. Darüber hinaus muss man beachten, dass die 67 Prozent nur bei Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro maßgebend sind. Lag das Nettoeinkommen darüber, wird der Satz schrittweise auf 65 Prozent reduziert. Bei einem durchschnittlichen Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt, steigt das Elterngeld schrittweise auf bis zu 100 Prozent.

Wo findet sich die Rechtsgrundlage für die Höhe des Elterngeldes?

Die Elterngeldzahlungen, die Familien erhalten, basieren stets auf individuellen Berechnungen, werden aber keineswegs willkürlich seitens der Elterngeldstellen festgesetzt. Mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, kurz BEEG, existiert eine entsprechende Rechtsgrundlage, die sämtliche Details des Elterngeldes exakt regelt. Die Höhe des Elterngeldes wird in § 2 BEEG normiert. So geht aus § 2 Absatz 1 Satz 1 BEEG eindeutig hervor, dass das Elterngeld 67 Prozent des Einkommens beträgt, das der Antragsteller vor der Geburt des Kindes im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit verdient hat. § 2 BEEG gibt zugleich den Rahmen des Elterngeldes vor, dass sich auf maximal 1.800 Euro im Monat belaufen kann. Unabhängig davon, ob vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit vorlag oder nicht, wird aber mindestens 300 Euro Elterngeld monatlich gezahlt, dies definiert § 2 Absatz 4 BEEG. Auf den ersten Blick lässt sich das Elterngeld somit relativ leicht in Eigenregie ermitteln. Zugleich darf aber § 2 Absatz 2 BEEG nicht außer Acht gelassen werden. Dieser Punkt ist vor allem für Geringverdiener relevant, deren Erwerbseinkommen vor der Geburt weniger als 1.000 Euro betrug. Pro 2 Euro, um die die 1.000 Euro unterschritten werden, erhöht sich der Elterngeldanspruch um je 0,1 Prozent. Maximal kann so ein Elterngeldanspruch von 100 Prozent erreicht werden, so dass die Höhe des Elterngeldes der Höhe des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes entsprechen kann.

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