Wo liegt die Einkommensgrenze für Sozialhilfeempfänger?

Dass man nicht in der Lage ist zu arbeiten, bedeutet nicht, dass man keine Einkommen hat. Das können zum Beispiel Rente, Mieteinnahmen, Krankengeld oder Kindergeld sein. Um besser unterscheiden zu können, mit welchem Einkommen man bedürftig ist und welches zur Grundsicherung ausreichen sollte, gibt es eine Einkommensgrenze für Sozialhilfe. Diese ist allerdings kein fester Wert, wie man das zum Beispiel von der Krankenversicherung kennt. Die Grenze wird individuell berechnet. Berücksichtigt werden die Kosten für die Unterkunft, ein Grundbetrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes und ein Familienzuschlag. Übersteigt das eigene Einkommen die so ermittelte Einkommensgrenze für Sozialhilfe nicht, hat man Anspruch auf eine Grundsicherung.

Steuern und Freibeträge beeinflussen die Einkommensgrenze für Sozialhilfe

Zur Ermittlung, ob man einen Anspruch auf Grundsicherung hat, wird nicht das Bruttogehalt mit der Einkommensgrenze für Sozialhilfe verglichen. So werden beispielsweise erst Lohn- und Kirchensteuer, Sozialversicherungen und Werbungskosten vom Einkommen abgezogen. Dann werden Freibeträge berücksichtigt; diese liegen in der Regel zwischen 25 und 30 Prozent. Lediglich das Geld, das nach all diesen Abzügen übrig bleibt, wird als anrechenbares Einkommen berücksichtigt und ist für den Vergleich mit der Einkommensgrenze für Sozialhilfe relevant. Bei der Berechnung sollte man auf jeden Fall berücksichtigen, dass auch kostenloses Wohnrecht und laufende Geschenke als Einkommen angesehen werden können.

Definition Bedürftigkeit im deutschen Sozialrecht

In Zusammenhang mit der Einkommensgrenze für Sozialhilfeempfänger fällt immer wieder der Begriff Bedürftigkeit. Aus § 1 SGB XII geht hervor, dass die zentrale Aufgabe der Sozialhilfe darin besteht, den leistungsberechtigten Personen eine Lebensführung zu ermöglichen, die das Existenzminimum sichert und der Menschenwürde gerecht wird. Diesbezüglich ist auch § 2 SGB XII von großer Bedeutung, denn darin legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass keine Sozialhilfe gezahlt wird, sofern die betreffende Person ihren Lebensunterhalt durch ihre Arbeitskraft, ihr Einkommen, Vermögen oder durch erforderliche Leistungen anderer bestreiten kann.

Gemäß § 9 SGB II besteht eine Hilfebedürftigkeit, wenn die betreffende Person ihren Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Maße selbst bestreiten kann. Wer einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, muss daher zunächst eine Bedürftigkeitsprüfung über sich ergehen lassen. Maßgebend sind die Regelungen im fünften bis neunten Kapitel SGB XII, die die Einkommensgrenzen vorgeben. Grundsätzlich beläuft sich die Einkommensgrenze auf den doppelten Regelsatz zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft sowie eines etwaigen Familienzuschlags. Wird die Einkommensgrenze übertroffen, sieht § 87 SGB XII einen angemessenen Einkommenseinsatz vor.

Wo ist die Einkommensgrenze der Sozialhilfe gesetzlich geregelt?

Wer sich intensiver mit der Sozialhilfe auseinandersetzt und unter anderem die Voraussetzungen für einen entsprechenden Bezug ergründet, stößt immer wieder auf den Begriff der Einkommensgrenze. Dass es dazu eine Rechtsgrundlage geben muss, liegt auf der Hand und entspricht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. So sind die Einkommensgrenzen der Sozialhilfe in § 85 SGB XII normiert. Darin finden sich detaillierte Angaben über die Zusammensetzung der Einkommensgrenze. Inwiefern ein Einsatz des Vermögens in Zusammenhang mit der Einkommensgrenze der Sozialhilfe relevant ist, geht aus den §§ 87 bis 89 SGB XII hervor. Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass es nach den §§ 92 und 92a SGB XII auch Einschränkungen bei der Anrechnung geben kann.

Unterschiedlichste Normen spielen hinsichtlich der Einkommensgrenze der Sozialhilfe eine mehr oder weniger große Rolle. In Verbindung mit der juristischen Fachsprache ergibt sich so leicht eine Situation, die juristische Laien kaum noch durchschauen können. Aus diesem Grund macht es Sinn, eine ausführliche Beratung in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls Hilfe zur Bewältigung der bürokratischen Hürden zu suchen.

Wie setzt sich die Einkommensgrenze bei der Sozialhilfe zusammen?

Die Einkommensgrenze der Sozialhilfe kann keineswegs willkürlich festgelegt werden, sondern unterliegt strengen Vorschriften, die in § 85 SGB XII verankert sind. Dementsprechend sind die folgenden Elemente zentrale Bestandteile der Einkommensgrenze:

  • Grundbetrag des jeweiligen Regelbedarfs
  • Aufwendungen für die Unterkunft
  • Familienzuschlag

Die exakte Höhe der Einkommensgrenze lässt sich pauschal nicht beziffern, weil diese stets vom Einzelfall abhängt. Folglich ist es ratsam, sich beraten zu lassen und bei dieser Gelegenheit eine individuelle Berechnung der persönlichen Einkommensgrenze anzustoßen.

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