Wie wird der Regelsatz der Sozialhilfe berechnet?

Sozialhilfe, in der Amtssprache als Grundsicherung bezeichnet, soll Personen helfen, ihre Existenz mit einer kleinen Mietwohnung und dem Nötigen an Lebensmitteln und Kleidung zu sichern. Der Sozialhilfe Regelsatz orientiert sich deshalb nicht am gewohnten Lebensstandard oder an der Höhe der Miete, die man für seine Wohnung zahlen muss. Er setzt sich zusammen aus den Regelleistungen, die einem nach dem Sozialgesetzbuch zustehen, dem möglichen Mehrbedarf und Sonderleistungen, die man unter Umständen in Anspruch nehmen kann. Damit alle Bedürftigen gleichberechtigt behandelt werden, gilt in ganz Deutschland derselbe Sozialhilfe Regelsatz, der im Jahr 2010 351 Euro betrug. Mehrbedarf und Sonderleistungen werden individuell berechnet.

So setzt sich der Sozialhilfe-Regelsatz zusammen

Der Sozialhilfe Regelsatz ist für alle Bedürftigen gleich, solange sie die Voraussetzungen für die Grundsicherung erfüllen. Da unter bestimmten Voraussetzungen dieses Geld nicht ausreicht, haben bestimmte Personengruppen aber die Möglichkeit, die Regelzahlungen aufzustocken. Frauen, die in fortgeschrittener Woche schwanger sind, Rentner, Alleinerziehende und Kranke, die besondere Ernährung benötigen, erhalten einen festgelegten Prozentsatz vom Sozialhilfe Regelsatz als zusätzlichen Mehrbedarf. In Ausnahmefällen können auch noch Sonderleistungen, so zum Beispiel für Essen auf Rädern, gewährt werden. Hierfür gibt es aber keine bestimmte Höhe – die Beträge werden individuell festgelegt.

Die Regelbedarfe der Sozialhilfe im Überblick

Eine konkrete Berechnung der Sozialhilfe findet im Einzelfall nicht statt, da sich die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt an festgelegten Sätzen orientieren. Wie hoch die staatliche Unterstützung ausfällt, hängt somit von den Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsempfängers sowie vom anrechenbaren Vermögen und Einkommen ab. Zunächst wird an entsprechender Stelle geprüft, ob ein Leistungsanspruch besteht. Ist dies der Fall, greifen die folgenden Regelbedarfe gemäß SGB II und SGB XII (Stand 2015):

  • Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Personen: 399 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 für Bedarfsgemeinschaften und Paare: 360 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 für erwachsene Personen, die im Haushalt anderer leben: 320 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 302 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: 267 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 für Kinder unter 6 Jahren: 234 Euro

Aus dem jeweilig geltenden Regelbedarf ergibt sich die Höhe der Sozialhilfe, wobei gegebenenfalls noch Mehrbedarfe den Leistungsbezug erhöhen können. Zentrale Aufgabe der Regelsätze ist die Sicherstellung der Grundsicherung.

Wo ist der Mehrbedarf zur Sozialhilfe gesetzlich geregelt?

Menschen, die zusätzlich zur Sozialhilfe einen Mehrbedarf geltend machen wollen und aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation nicht mit dem Regelsatz auskommen, sollten sich vorab eingehend über die Rechtslage informieren. Dazu gehört es unter anderem auch, in Erfahrung zu bringen, wo und wie der Mehrbedarf zur Sozialhilfe gesetzlich geregelt ist. Der zentrale Paragraf, der in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist § 30 SGB XII, der sich ausführlich mit dem Mehrbedarf auseinandersetzt. Gegebenenfalls lohnt es sich, einen Blick in den Gesetzestext zu werfen und/oder sich auf diesen zu beziehen, wenn es darum geht, einen zusätzlichen Mehrbedarf zum allgemeinen Regelsatz der Sozialhilfe geltend zu machen.

Welche Mehrbedarfszuschläge gibt es im Rahmen der Sozialhilfe?

Der Regelsatz der Sozialhilfe soll grundsätzlich die Grundsicherung Bedürftiger absichern, reicht aber in besonderen Fällen nicht aus. Wie sich im Zuge eines ausführlichen Studiums des § 30 SGB XII zeigt, trägt der deutsche Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung, indem er für einzelne Personengruppen einen Mehrbedarf in Form eines Zuschlags zur Sozialhilfe vorsieht. So können in den folgenden Situationen erhöhte Aufwendungen geltend gemacht werden:

  • Schwerbehinderte und Erwerbsgeminderte
    Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder aG besitzt, kann einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Absatz 1 SGB XII geltend machen.
  • Behinderte
    Aus § 30 Absatz 4 SGB XII ergibt sich ein Mehrbedarf für Behinderte, sofern diese Eingliederungshilfe erhalten.
  • Aufwendige Ernährung
    Menschen, die krank oder behindert sind, sowie diejenigen, die von einer Behinderung bedroht sind oder sich in der Genesungsphase befinden, bedürfen zuweilen einer speziellen Ernährung, die häufig mit höheren Kosten einhergeht. Vom herkömmlichen Hartz IV-Regelsatz lässt sich eine kostenaufwendigere Ernährung allerdings kaum bewerkstelligen. Aus diesem Grund gibt es nach § 30 Absatz 5 SGB XII einen Mehrbedarf für aufwendige Ernährung.
  • Schwangere
    Während der Schwangerschaft können werdende Mütter nach der zwölften Woche gemäß § 30 Absatz 2 SGB XII einen Mehrbedarf zum Regelsatz geltend machen.
  • Alleinerziehende
    Nach § 30 Absatz 3 SGB XII können Alleinerziehende minderjähriger Kinder einen Mehrbedarf zum Sozialhilfe-Regelsatz erhalten.
  • Dezentrale Warmwassererzeugung
    Erfolgt in der Wohnung eines Leistungsberechtigten eine dezentrale Warmwassererzeugung, kann nach § 30 Absatz 7 SGB XII ein Mehrbedarfszuschlag zum Regelsatz gezahlt werden.

Wie kann man einen Mehrbedarf beantragen?

Die Gewährung eines Mehrbedarfs erfolgt nie automatisch, sondern erfordert stets einen entsprechenden Antrag. Die Formulare erhält man beim zuständigen Jobcenter, wo diese auch einzureichen sind.

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