Wohngeld

Wohngeld hat gemäß §1 WoGG (Wohngeldgesetz) den Zweck, sozialschwachen Familien zu familiengerechtem und angemessenem Wohnraum zu verhelfen. Eine Wohnung gehört gemäß den Verwaltungsvorschriften des §1 WoGG zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen und wird deshalb vom Staat gefördert. Den sogenannten Mietzuschuss bekommen Mieter, während Eigentümer einen Lastenzuschuss erhalten; zuständig für die Antragsbearbeitung ist die Wohngeldstelle des Wohnortes.

Gemäß § 3 WoGG ist jede natürliche Person zum Bezug von Wohngeld berechtigt, die Wohnraum angemietet hat, in einem mietähnlichen Dauerverhältnis lebt, im eigenen Haus eine Wohnung bewohnt oder wenn das Haus über mehr als zwei Wohnungen verfügt, und Personen, die dauerhaft in einer Unterkunft gemäß Heimgesetz untergebracht sind. Generell ist immer nur eine Person aus einer Haushaltsgemeinschaft zum Wohngeldbezug berechtigt. Auszubildende, Studenten und Schüler haben nur Anspruch auf Wohngeld, wenn sie weder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BAföG beziehen.

Keinen Antrag auf Wohngeld können Empfänger von Sozialgeld und von Arbeitslosengeld II stellen, wenn hierin die Kosten für eine Unterkunft schon enthalten sind, sowie Bürger, die Übergangsgeld bzw. Verletzungsgeld beziehen, welches dieselbe Höhe hat wie das Arbeitslosengeld II. Ebenfalls ausgeschlossen von der Wohngeldförderung sind Menschen mit dem Erhalt einer Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder Rentenempfang.

Wohngeld: Berechnungsgrundlage und Höhe

Für die Berechnung des Wohngeldanspruches sind drei Kriterien ausschlaggebend: Das sind neben der Höhe des Einkommens die Höhe der zu zahlenden Miete bzw. bei Wohnungseigentümern die Belastung und die Anzahl der Familienmitglieder. Da zu einer Miete Nebenkosten wie Müllbeseitigung, Wasser, Verwaltungsgebühren oder Treppenhausbeleuchtung zählen, werden diese im Wohngeld berücksichtigt, während Kosten für Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Fernwärme von dieser Regelung ausgenommen sind. Ebenfalls zu den nicht für das Wohngeld anrechenbaren Kosten gehören Miete für Möbel, Elektrogeräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine und Untermietzuschläge; auch die Kosten für Garage, Stellplatz und Gartennutzung sind ausgeschlossen. Erhält der Wohngeldempfänger Mietunterstützung von anderer Seite, so sind diese vom Wohngeld abzuziehen.

Wohngeld wird nicht bis zu einer beliebigen Höhe gewährt; sowohl Wohnraum als auch Miete müssen angemessen sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Umzug für den Mieter in ein entsprechendes Objekt zumutbar. Die Mietzinsobergrenze für 2011 liegt für Einpersonenhaushalte bei maximal 407 Euro, Zweipersonenhaushalte bei 501 Euro, für drei Personen werden maximal 594 Euro gewährt, vier Personen erhalten maximal 693 Euro und Fünfpersonenhaushalte 787 Euro. Jedem weiteren Haushaltsmitglied stehen maximal 99 Euro zu. Das Wohngeld ist pro Personenzahl in sechs Stufen unterteilt, die von der Wohngeldstelle bewertet dem entsprechenden Gebäudebaujahr zugeordnet sind. Der Heizkostenzuschuss wird nach Personenzahl ausgezahlt und ist von der Staffelung unabhängig.

Wohngeld und andere Leistungen

Das Zusammenspiel verschiedener Sozialleistungen mit dem Wohngeld ergibt eine gewisse Konkurrenzsituation, der sich Antragsteller bewusst sein sollten. Dies gilt zumindest für die folgenden Sozialleistungen, die auf die Unterkunftskosten Rücksicht nehmen:

  • Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Übergangsgeld
  • Leistungen für Auszubildende
  • Pflegegeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kriegsopferfürsorge
  • Arbeitslosengeld II

Wer eine der genannten Leistungen bezieht, kann nur in Ausnahmefällen einen zusätzlichen Anspruch auf Wohngeld geltend machen. Eine solche Ausnahme liegt immer dann vor, wenn durch den Bezug von zusätzlichem Wohngeld eine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen wird. Wohngeld gilt im Allgemeinen als vorrangige Leistung und hat somit Vorrang vor anderen Sozialleistungen. Empfänger von Leistungen, die die Unterkunftskosten außer Acht lassen, können dahingegen ohnehin Wohngeld in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wohngeld beantragen

Der Bezug von Wohngeld kann die hohen Wohnkosten zumindest in gewissem Maße auffangen und zu einer Entlastung des Budgets führen, weshalb man diese Möglichkeit nutzen sollte, sofern man die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Selbst wenn man sich dahingehend unsicher ist, schadet es nicht, einen Wohngeld-Antrag zu stellen. Hier ist vor allem § 22 WoGG hervorzuheben, denn demnach wird Wohngeld nur auf Antrag gewährt. Wer theoretisch einen Leistungsanspruch hätte, praktisch aber keinen Antrag stellt, geht folglich leer aus. Erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann man entsprechende Ansprüche geltend machen, weshalb langes Zögern und Hadern vollkommen falsch ist und mitunter dafür sorgt, dass man bares Geld verliert. Zunächst kann man einen formlosen Antrag stellen und sich dann im nächsten Schritt die Formulare besorgen oder auch herunterladen. Die ausgefüllten Formulare sowie relevanten Nachweise sollten dann umgehend der vor Ort zuständigen Wohngeldstelle übermittelt werden. Antragsteller müssen dabei beachten, dass sie weitreichende Auskunftspflichten betreffen. Außerdem sollte man wissen, dass Wohngeld stets nur für ein Jahr bewilligt wird. Nach zwölf Monaten ist daher gegebenenfalls ein vollständiger Wiederholungsantrag fällig.

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