Welche Auswirkungen hat ein Umzug auf das Wohngeld?

Bei der Beantragung des Wohngeldes spielen nicht nur die Anzahl der Familienangehörigen und das Familieneinkommen eine Rolle, auch die Größe des Wohnraums und der zu entrichtende Mietzins gehören zu den Bewilligungskriterien. Um einen Wohngeldanspruch geltend zu machen, muss der Wohnraum sowohl von der Größe als auch vom Mietpreis angemessen sein, das heißt, dass eine Einzelperson keinen Anspruch auf Wohngeld hat, wenn sie zum Beispiel eine 150 qm große Wohnung bewohnt oder sich eine kleine Wohnung in einem Luxusviertel mit entsprechendem Mietpreis sucht.

In solchen Fällen ist ein Umzug für Wohngeld Beantragende in einen angemessenen Wohnraum zumutbar, insbesondere dann, wenn durch einen Umzug in eine kleine günstige Wohnung sich das Familieneinkommen so erhöht, dass ein Wohngeldanspruch entfallen würde.

Umzug bei bestehendem Wohngeld

Bei einem Umzug aus einer Wohnung, für die Wohngeld gewährt wurde, in ein anderes Mietobjekt geht der Wohngeldanspruch verloren, da dieser objektbezogen ist. Das Wohngeld muss somit neu beantrag werden, wobei von der Wohngeldstelle erneut die Angemessenheit des Wohnraums geprüft wird.

Zieht ein Haushaltsmitglied aus, verändert sich das Einkommen oder sinkt der zu entrichtende Mietzins, so ist der Wohngeldempfänger verpflichtet, diese Veränderung unverzüglich der Wohngeldstelle zu melden. Eine Unterlassung der Meldung kann zu einer Geldbuße führen.

Neuen Wohngeldantrag nach einem Umzug stellen

Selbst wenn man sich sicher ist, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld auch in der neuen Wohnung erfüllt werden, führt kein Weg an einem neuen Wohngeldantrag vorbei. Ausschlaggebend dafür ist vor allem die Tatsache, dass sich die Miete beziehungsweise monatliche Belastung ebenso wie die Größe geändert haben. Mitunter haben sich auch Veränderungen hinsichtlich der Zahl im Haushalt lebender Familienmitglieder ergeben. Sämtliche Änderungen in Bezug auf die Einkommens- und Wohnverhältnisse müssen umgehend gemeldet werden.

Wohngeldbezieher, die es versäumen, ihren Umzug der Wohngeldstelle zu melden und keinen neuen Antrag auf Wohngeld stellen, sondern dieses stillschweigend weiter beziehen, müssen mit harten Konsequenzen rechnen. So ist eine Rückzahlung des gesamten Wohngeldes seit dem Umzug die Folge, wenn man seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch wenn trotz Umzug ein Wohngeldanspruch besteht, folgt auf dieses Versäumnis eine Rückzahlungspflicht.

Wann sollten Wohngeldempfänger einen Umzug anzeigen?

Zieht der Wohngeldempfänger um, muss er einen neuen Wohngeldantrag stellen, schließlich wurde der gesamte Wohngeldanspruch auf der Grundlage des bisherigen Wohnverhältnisses berechnet. Wer also die Wohnung wechselt, muss auch während des noch laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Wohngeldantrag stellen, da Wohngeld stets objektbezogen gewährt wird. Der neue Antrag ist unverzüglich zu stellen und kann schon vor dem Umzug vorgenommen werden.

Sobald der neue Mietvertrag vorliegt, kann man einen neuen Antrag stellen. Dadurch vermindert man das Risiko einer Zahlungslücke beziehungsweise eines späteren Zahlungsbeginns und läuft zudem nicht Gefahr, seine Mitteilungspflicht zu verletzen. Sobald der Umzug feststeht, sollte man somit als Wohngeldempfänger die Wohngeldstelle informieren.

Was passiert mit dem Wohngeldanspruch, wenn ein Haushaltsmitglied auszieht?

Es kommt auch immer wieder vor, dass nicht der Wohngeldempfänger mit der ganzen Familie umzieht, sondern nur ein bislang bei der Wohngeldberechnung berücksichtigtes Haushaltsmitglied auszieht.

Besonders häufig ist dies der Fall, wenn der Nachwuchs allmählich flügge wird und das Kind die erste eigene Wohnung bezieht. Dadurch verringert sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder, weshalb auch ein solcher Umzug unverzüglich anzuzeigen ist. Das Wohngeld wird dann neu berechnet und kann sich möglicherweise verringern oder sogar ganz wegfallen.

Welche Konsequenzen drohen Wohngeldempfängern, die einen Umzug verschweigen?

Unabhängig davon, ob der Wohngeldempfänger selbst umzieht oder eine dem Haushalt angehörige Person auszieht, handelt es sich dabei um für den Wohngeldanspruch erhebliche Verhältnisse. Wer hier seiner Mitteilungspflicht gegenüber der Wohngeldstelle nicht nachkommt, begeht gemäß § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit.

Abgesehen davon, dass das unberechtigt bezogene Wohngeld zurückgezahlt werden muss, kann das Ganze noch mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

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