Kindergeld

Kindergeld gehört hierzulande zu den bedeutendsten Leistungen, die sich an Familien mit Kindern wenden. Wer Kinder aufzieht, muss durch Pausen in der Erwerbstätigkeit mit Einkommenseinbußen leben. Der Gesetzgeber will mit dieser Leistung zu einer teilweisen Entlastung beitragen und zahlt unabhängig vom individuellen Einkommen für jedes Kind bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres Kindergeld. Die Höhe richtet sich nach der Kinderzahl und wird ab dem dritten Kind gestaffelt ausgezahlt. Bekommen die ersten beiden Kinder seit Januar 2010 je 184 Euro monatlich, werden für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere 215 Euro gezahlt.

Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann Kindergeld auch über diese Altersgrenze hinaus ausgezahlt werden. Befindet sich beispielsweise ein volljähriges Kind in der Ausbildung, zahlt der Staat bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter, sofern ein Ausbildungsverhältnis nachgewiesen werden kann. Im Sinne des geltenden Rechts umschreibt eine Berufsausbildung eine Ausbildung für den späteren Beruf. Familienkassen erkennen alle Ausbildungsbemühungen an, die das Ziel verfolgen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Hierfür werden schriftliche Nachweise verlangt, um einen weiteren Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld zu gewährleisten. Neben einer betrieblichen Ausbildung kann ein Anspruch auf Kindergeld über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus fortgeführt werden, wenn das Kind studiert. Eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung muss in jedem Semester der Kindergeldkasse vorgelegt werden.

Kindergeld – Zahlung auch in besonderen Fällen

Hat ein Kind seine Ausbildung unterbrochen oder bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres keinen Ausbildungsplatz erhalten, kann innerhalb dieses Zeitraumes weiterhin Kindergeld bezogen werden. Gleiche Bedingungen gelten für Kinder, die nach ihrer Ausbildung keinen Arbeitsplatz haben, und zwar bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Einen weiteren Sonderfall bildet die Zeit zwischen zwei separaten Ausbildungen. Über einen Zeitraum von vier Monaten kann übergangsweise Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Jedoch gilt, dass der folgende Ausbildungsabschnitt spätestens bis zum fünften Kalendermonat nach der Beantragung von Kindergeld begonnen werden muss.

Über das 25. Lebensjahr hinaus können behinderte Kinder Kindergeld beziehen. Auch hier sind besondere Bedingungen zu erfüllen. Ist die individuelle Behinderung der Grund dafür, dass das betreffende Kind nicht selber für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, zahlen die Familienkassen weiter. Leben Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder sind verheiratet, muss die jeweilige Familienkasse die weiteren Umstände prüfen. Hier kann nur in speziellen Fällen ein weiterer Bezug von Kindergeld gewährleistet werden. Ausgenommen von einer kontinuierlichen Kindergeldzahlung sind die Monate für einen geleisteten Grundwehr- oder einen Zivildienst.

Die Familienkasse

In Zusammenhang mit dem Kindergeld ist auch immer wieder von der Familienkasse die Rede, die zuweilen umgangssprachlich auch als Kindergeldkasse bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine Bundesfinanzbehörde, die der Bundesagentur für Arbeit angehört. Bundesweit bestehen 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die mit regionalen Dienststellen vertreten sind und auf diese Art und Weise örtliche Präsenz zeigen. Allerdings verfügt nicht jede Agentur für Arbeit über eine eigene Familienkasse, weshalb es mitunter einer gewissen Recherche bedarf, um die zuständige Familienkasse zu finden. Nachdem dies geglückt ist, stellt sich vielleicht auch die Frage nach der Zuständigkeit der Familienkassen. Diese sind immer dann relevant, wenn es um finanzielle Unterstützung für Kinder und Familien geht. Das Kindergeld ist daher logischerweise ein zentrales Thema und Aufgabengebiet der Familienkassen.

Dass sich die Familienkassen um Kindergeld-Angelegenheiten kümmern und diesbezüglich die richtigen Anlaufstellen sind, liegt folglich auf der Hand. Weiterhin ist anzumerken, dass die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für einen Großteil aller Kinder und Familien in Deutschland zuständig sind. Es gibt allerdings auch noch die Familienkassen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, die für die Kinder öffentlich Bediensteter zuständig sind.

Kindergeld beantragen

Nicht nur die Recherche nach der zuständigen Familienkasse ist für Familien ein wichtiges Thema. Dass ihnen vielfach Kindergeld zusteht und sich auf diese Art und Weise ihre Einkommensverhältnisse optimieren können, steht außer Frage. Zunächst muss man dazu allerdings Kindergeld beantragen, da entsprechende Zahlungen nicht automatisch erfolgen. Der Kindergeldantrag ist bei der betreffenden Familienkasse zu stellen und muss stets in schriftlicher Form vorliegen. Idealerweise besorgen sich bereits werdende Eltern die relevanten Formulare und bereiten alles vor, damit die erste Kindergeldzahlung rasch erfolgen kann. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kindergeld online zu beantragen. Über die Website der Bundesagentur für Arbeit steht ein entsprechender E-Service zur Verfügung. Diese Möglichkeiten der Antragstellung gelten selbstverständlich nicht nur für den Kindergeld-Antrag bei der Geburt eines Kindes, sondern auch in Zusammenhang mit dem Kindergeld für volljährige Kinder.

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