Wann darf man Kindergeld auch mit über 25 Jahren beziehen?

Wenngleich in der Regel ein Anspruch auf das Kindergeld lediglich bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres besteht, gibt es auch Ausnahmen. Befindet sich ein Kind in der beruflichen Ausbildung und hat vorher den Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet, kann für das Kindergeld der Anspruchshöchstzeitraum entsprechend erweitert werden. Gleiche Bedingungen gelten auch, wenn eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit ausgeübt wird, sofern die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes nicht überschritten wird. Die Eltern haben während dieser Zeit keinen Anspruch auf das Kindergeld.

Kindergeld – Anspruchshöchstzeitraum: Für behinderte Kinder gelten besondere Regelungen

Kindergeld wird für behinderte Kinder ohne eine Höchstaltersgrenze gezahlt. Konkret bedeutet dies jedoch, dass die Eltern einen Antrag auf eine Erweiterung beim Kindergeld-Anspruchshöchstzeitraum stellen müssen. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Behinderung des Kindes vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind nicht in der Lage ist, sich eigenständig finanziell zu unterhalten. Darüber hinaus dürfen die Bezüge oder das Einkommen des behinderten Kindes nicht den Grenzbetrag in Höhe von 8004 Euro im Jahr übersteigen, um einen weiteren Anspruch über die Höchstgrenze von 25 Jahren hinaus zu gewährleisten.

Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus

Sofern keine Behinderung vorliegt, endet der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich mit dem 25. Lebensjahr des betreffenden Kindes, wie aus der allgemeinen Altersgrenze hervorgeht, auf die sich die Familienkasse beruft. Hat das betreffende Kind das 25. Lebensjahr vollendet, haben die Eltern folglich keinen Anspruch mehr auf entsprechende Leistungen. Dies ist auch der Fall, wenn die berufliche Ausbildung oder das Studium noch nicht abgeschlossen ist. Eine Ausbildung kann zwar dafür sorgen, dass der Anspruch auf Kindergeld auch für volljährige Kinder besteht, doch mit 25 Jahren ist dann endgültig Schluss.

Abgesehen von einer Behinderung des Kindes können aber auch andere Dinge dazu führen, dass das Kindergeld weiter gezahlt wird. Der bis zum 1. Juli des Jahres 2011 verpflichtende Wehrdienst beziehungsweise Zivildienst kann dafür sorgen, dass sich der Bezugszeitraum verlängert. Die Verlängerung beläuft sich dann stets auf die abgeleistete Dienstzeit. Mittlerweile wurde die Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland abgeschafft, so dass diese Bedingung an Relevanz verliert. Kinder, die sich für den Bundesfreiwilligendienst entschieden haben, erfüllen dahingegen nicht die Voraussetzung für eine Verlängerung des Kindergeldes.

Auswirkungen von Wehr-, Zivil- und Freiwilligendiensten auf die Kindergeld-Bezugsdauer

In Zusammenhang mit dem Kindergeld für volljährige Kinder sind Wehr-, Zivil- und Freiwilligendienste somit ein großes Thema. Nicht selten besteht die feste Überzeugung, dass derartige Dienste eine Ausnahmeregelung innerhalb der maximalen Bezugsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bewirken. Dabei muss man ganz klar differenzieren. Früher war es so, dass der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst die Bezugsdauer um die jeweilige Dienstdauer erhöht hat. Folglich konnten ehemalige Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende durchaus noch Kindergeld beziehen, obwohl sie das gesetzlich definierte Höchstalter überschritten haben. Dabei muss jedoch hervorgehoben werden, dass während des eigentlichen Dienstes kein Kindergeldanspruch bestand.

Diese Regelung lässt sich auf die heutige Lebensrealität nicht mehr übertragen, denn den gesetzlichen Wehr- beziehungsweise Zivildienst gibt es nicht mehr. In der Bundesrepublik Deutschland müssen junge Männer folglich keinen solchen Dienst mehr leisten. Durch den Wegfall der entsprechenden Verpflichtung spielt ein im Zuge dessen möglicher Kindergeld-Bezug über das 25. Lebensjahr hinaus auch keine Rolle mehr.

Wer nun glaubt, dass auch der Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein ähnlicher Dienst ebenfalls dazu führen könnte, dass über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld in Anspruch genommen werden kann, erlebt eine Enttäuschung, denn dies ist nicht der Fall. Allerdings besteht auch während des Dienstes ein Kindergeldanspruch, was gewissermaßen als Ausgleich dient. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist dann aber mit dem Kindergeld Schluss, unabhängig davon, ob das Kind einen Bundesfreiwilligendienst geleistet hat oder nicht.

Kein Kindergeld über 25, aber Steuervorteile

Betrachtet man das Kindergeld in Zusammenhang mit dem Steuerrecht, geht es nicht nur darum, sich zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag zu entscheiden. Endet der Kindergeldbezug, weil das Kind zu alt ist, können die Eltern zuweilen Steuervorteile nutzen. Wenn der Nachwuchs über praktisch keine eigenen Einkünfte verfügt und somit unterhaltsberechtigt ist, können die Eltern den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

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