Fahren ohne Zulassung

Dem in Deutschland geltenden Straßenverkehrsgesetz entsprechend bedürfen Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, einer behördlichen Zulassung. Ist eine solche Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr im Einzelfall nicht vorhanden, spricht man vom Fahren ohne Zulassung. Hierzulande ist diese untrennbar mit der Erteilung eines amtlichen Kennzeichens verbunden.

Die in § 18 StVZO geregelte Zulassungspflichtigkeit gilt grundsätzlich für alle Kfz, die eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen. Zusätzlich schließt der Gesetzgeber auch Anhänger in diese Regelung mit ein. Nur wenn eine Betriebserlaubnis sowie ein amtliches Kennzeichen von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde, ist das Fahrzeug für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der deutsche Gesetzgeber kennt allerdings auch einige Ausnahmen. In Zusammenhang mit den zulassungsfreien Kraftfahrzeugen sind vor allem zu nennen:

  • Mofas
  • Leichtkrafträder
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kleinkrafträder
  • Motorrad-Anhänger

Was bedeutet Fahren ohne Zulassung?

Immer dann, wenn für das betriebene Kraftfahrzeug, für das eine Zulassungspflicht besteht, keine amtliche Zulassung vorliegt, spricht man vom Fahren ohne Zulassung. Dabei muss man folgendermaßen differenzieren:

  • Fahren ohne Betriebserlaubnis
  • Fahren mit Saisonkennzeichen außerhalb des betreffenden Zeitraums
  • Fahren mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen

Was passiert beim Fahren ohne Zulassung?

Wer beim Fahren eines nicht zugelassenen Kfz erwischt wird, muss die daraus resultierenden Konsequenzen tragen. Der deutschen Rechtsprechung entsprechend handelt es sich um keine Straftat, so dass man keine strafrechtliche Verfolgung fürchten muss. Nichtsdestotrotz bleibt eine solche Schwarzfahrt nicht ohne Folgen, denn hierzulande sind Fahrer eines entsprechenden Kraftfahrzeugs dazu verpflichtet, ein amtliches Kennzeichen dem Verkehrsrecht entsprechend zu führen. Liegt keine Zulassung vor, verletzt man diese Pflicht.

Fahren ohne Kennzeichen mit Moped oder Auto – Welche Strafe droht?

Da es sich beim Fahren ohne Zulassung um keine Straftat handelt, drohen in diesem Zusammenhang auch keine Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Allerdings wird ein Bußgeld fällig, dessen Höhe vom Einzelfall abhängt. Der aktuelle Bußgeldkatalog sanktioniert unter anderem die folgenden Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern zwischen 5 und 70 Euro:

  • Fahrt mit schlecht lesbarem Kennzeichen
  • Fahrt mit abgedecktem Kennzeichen
  • Fahrt mit unzureichender Kennzeichenbeleuchtung
  • Fahren ohne amtliches Kennzeichen
  • Fahrt mit abgelaufenem Saisonkennzeichen
  • Zulassungsbehörde wurde nicht über Änderungen informiert
  • nicht zugelassenes Fahrzeug wurde so abgestellt, dass es zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs kam

Ein Fahrverbot droht in der Regel jedoch nicht, so dass es beim Fahren ohne Zulassung zumeist bei einem Bußgeld bleibt. Nichtsdestotrotz sollte man dies nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn das Fehlen der Zulassung kann mitunter zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes führen, was wiederum weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Als Nutzer eines Kfz sollte man demnach die Bestimmungen des Verkehrsrechts kennen und sich an diese halten, um sich keine großen Schwierigkeiten einzuhandeln.

Im Gegensatz zu einem Auto ist ein Moped nicht zulassungspflichtig. Strafen drohen aber auch hier, wenn ohne Betriebserlaubnis gefahren wird.

Kann man ohne Zulassung zur Zulassungsstelle fahren?

Grundsätzlich darf ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Sogenannte Zulassungsfahrten können allerdings gemäß § 10 Abs. 4 FZV zulässig sein. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde allerdings entsprechende Kennzeichen zugeteilt haben. Oftmals erhält man direkt beim Autohändler ein rotes Kennzeichen und kann dieses nutzen, um mit dem neuen Wagen zur Zulassungsstelle zu gelangen. Ganz ohne Kennzeichen sind solche Fahrten jedoch nicht erlaubt. Ein adäquater Versicherungsschutz muss aber natürlich auch bei Fahrten mit nicht zugelassenen Kfz zur Zulassungsstelle sichergestellt werden. Ungestempelte Kennzeichen entbinden den Fahrzeughalter also nicht von der Pflichtversicherung.

Wie funktioniert die Kfz-Zulassung?

Zuständig für die Kfz-Zulassung sind in Deutschland die kommunalen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden. Wer sich ein neues Kfz zulegt, sollte vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs, die betreffende Behörde aufsuchen und dort die erforderliche Erlaubnis in die Wege leiten. Je nach Situation können dazu unter anderem die folgenden Unterlagen erforderlich sein:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • HU-Bericht
  • Versicherungsbestätigung
  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichen
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

Der zuständige Sachbearbeiter prüft den Antrag sowie die betreffenden Unterlagen und wird die Zulassung vornehmen, sofern dem nichts widerspricht.

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