Wann muss man an einer MPU teilnehmen?

Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist dann erforderlich, wenn man den Führerschein aufgrund schwerer Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz verloren hat. Die MPU-Teilnahme ist freiwillig; möchte man seine Fahrerlaubnis zurückbekommen, führt jedoch kein Weg an der Untersuchung vorbei.

Gründe für den Führerscheinentzug sind vielfältig. Hat man beispielsweise 18 Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg erreicht, bekommt man den Schein entzogen. Über den aktuellen Punktestand in der Flensburger Verkehrssünderkartei kann man sich kostenlos informieren. Ein Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt genügt. Bei hoher Punkteanzahl kann man einer MPU-Teilnahme vorbeugen, indem man an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen teilnimmt.

Alkohol und Drogen am Steuer ziehen MPU Teilnahme nach sich

Schwere Alkoholvergehen im Straßenverkehr werden ab 1,6 Promille Alkohol im Blut mit sofortigem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet. Es reichen jedoch auch schon kleinere Alkoholdelikte, um nicht mehr am Steuer sitzen zu dürfen. Wiederholte Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze können zu einer verpflichtenden MPU-Teilnahme führen. In manchen Fällen werden auch geringere Alkoholwerte geahndet, wenn diese mit häufig auffälligem Verhalten, bspw. das Fahren von Schlangenlinien, oder gar mit Unfällen verbunden sind. Der Konsum illegaler Drogen führt ebenfalls zum Führerscheinentzug und einer MPU-Teilnahme, auch wenn man nicht am Steuer gesessen hat. Ausnahmeregelungen gibt es lediglich für Cannabis.

Welche Anordnungsvoraussetzungen gelten in Zusammenhang mit einer MPU?

Wer Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhält und im Zuge dessen die Mitteilung bekommt, dass er an einer sogenannten MPU teilnehmen soll, stellt sich mitunter die Frage, wann die Teilnahme an der medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sind die gesetzlich definierten Anordnungsvoraussetzungen natürlich von besonderem Interesse. Zunächst ist § 2 StVG relevant, denn darin legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr einer geistigen und körperlichen Eignung bedarf.

Darüber hinaus geht § 11 FeV auf das Thema Eignung ein und befasst sich unter anderem mit der eventuell erforderlichen Begutachtung der Fahreignung, sofern Eignungszweifel bestehen und eindeutig geklärt werden sollen. Hinsichtlich der charakterlichen Eignung existiert zwar ein gewisser Ermessensspielraum, dennoch gibt es einen konkreten Rahmen, in dem sich die Anordnungsvoraussetzungen bewegen.

In den folgenden Fällen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gegeben, so dass die betroffene Person eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über sich ergehen lassen sollte, sofern sie ihre Fahrerlaubnis behalten oder den Führerschein zurückbekommen will.

  • Straftaten, die von einem hohen Aggressionspotential zeugen
  • mit der Kraftfahreignung in Zusammenhang stehende Straftaten
  • im Straßenverkehr wiederholte oder massive Ordnungswidrigkeiten
  • mit dem Straßenverkehr zusammenhängende Straftaten

Trifft einer dieser Punkte zu, ist die Anordnung einer MPU demnach von Gesetzes wegen gerechtfertigt.

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