Das deutsche Rechtssystem trennt Zivilrecht und Strafrecht. Das Strafrecht verfolgt Offizialdelikte, das heißt Taten, deren Verfolgung dem allgemeinen Interesse dient. Das Zivilrecht regelt und schützt die Interessen von Bürgern im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsverkehr. So fällt der Kauf einer Sache oder Leistung in den Bereich des Zivilrechts, solange die Vertragspartner gewisse vertragsrechtliche Standards erfüllen. Gewerbliches Handeln steht jedem Bürger offen, in der Regel bedarf es lediglich einer Anmeldung, um zum Beispiel mit Sachen und Dienstleistungen zu handeln. Solche Geschäfte unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit, allerdings dürfen die Klauseln eines solchen Vertrags nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Sportwetten z. B. verstoßen nicht gegen geltendes Recht, solange sie lizenziert sind. Im Einzelnen werden bestimmte Vertragsformen unterschieden. Typisch für das Erstellen eines Textes oder einer Website ist zum Beispiel der Werkvertrag. Hier werden neben Art und Umfang der Zusammenarbeit auch die Zahlungsmodalitäten, der Fertigstellungstermine und urheberrechtliche Fragen geklärt. Der Rechtsgrundsatz, dass urheberrechtlich geschützte Werke dem Kunden zur Nutzung übergeben werden dass aber das Urheberrecht nicht abgetreten werden kann bleibt durch Vertragsklauseln die dem widersprechen unberührt. Das heißt, geltendes Recht kann nicht durch zivilrechtliche Sonder- oder Zusatzvereinbarungen geändert werden und der Urheber kann auch dann seine Rechte wahrnehmen, wenn zuvor im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde. Dieses Sittlichkeitsgebot gilt für alle zivilrechtlichen Verträge. Insofern ist das Vertragsrecht so gestaltet, dass sich ohne weitere Vereinbarungen beide Vertragspartner auf das Zivilrecht berufen können und ein Vertrag im Prinzip nur Mindestvereinbarungen enthalten muss um gültig zu werden. Alles Weitere regelt der Gesetzgeber. Auf diese Weise entsteht eine Rechtssicherheit, die im Zivilleben einen stabilen Rahmen garantiert.

Möchte man sein Recht durchsetzen, dann trägt man in der Regel immer auch das Risiko der Kosten. Und gerade diese können sich für den Anwalt, das Gericht und die Sachverständigen schnell auf Tausende von Euros summieren. Hat man jedoch eine Rechtsschutzversicherung, dann lässt sich dieses Risiko deutlich minimieren, da die anfallenden Kosten stets vonseiten des Versicherungsgebers getragen werden. In der heutigen Zeit sind ca. 40% aller Haushalte in Deutschland Rechtsschutz versichert. Dank des World Wide Webs ist es möglich die einzelnen Versicherer schnell untereinander zu vergleichen, um eine für den persönlichen Bedarf günstige Rechtsschutzversicherung zu finden. Hat man eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese dann die gesamten Kosten, sprich die Honorare für den Anwalt, die Gerichtskosten, die evtl. Vollstreckungskosten und auch die anfallenden Verwaltungskosten. Und hierbei ist es egal, ob diese gerichtlich oder außergerichtlich anfallen. Auch die Beratungskosten übernimmt solch eine Rechtsschutzversicherung. Doch sollte stets darauf geachtet werden, welchen Versicherungsschutz man wählt, denn dieser ist in der Regel als sehr unterschiedlich zu bewerten. Wer privat Rechtsschutz versichert ist, der deckt damit in den meisten Fällen keinen Rechtsstreit ab, welcher in familien- oder erbrechtlichen Fällen sowie Scheidungen benötigt wird. Im besten Fall wird hier nur die Erstberatung bei dem Anwalt übernommen. Wer einen Rechtsschutz für Mietrecht abschließen möchte, der kann dies dann meist nur gegen einen Aufpreis zubuchen und ein Berufsrechtsschutz kann nur in Kombination mit einer Privatrechtschutzversicherung abgeschlossen werden. Ein Rechtstipp: Wer Geld sparen möchte, der akzeptiert bei dem Versicherungsschutz einen Selbstbehalt. Dies kann bis zu 25% die Prämie senken, wenn man einen Selbstbehalt von 150 Euro akzeptiert. Doch dann muss bei jeder streitrechtlichen Angelegenheit auch eben diese Selbstbeteiligung beigesteuert werden. Weiterhin sollte man wissen, dass der Anwalt beim Einholen der Deckungszusage behilflich sein kann. Hierfür muss der Klient diesem lediglich die Versicherungsunterlagen, sowie die nötigen Unterlagen des Rechtsstreits vorlegen. Zudem benötigt der Anwalt auch einen Nachweis über die letzte Zahlung des Versicherungsbeitrages. Doch bedenken sollte man, dass in der Regel nicht mehr als drei Rechtsfälle in einem Kalenderjahr von den Rechtsschutzversicherungen übernommen werden, denn ansonsten droht die Gefahr, dass die Versicherung dem Klienten den Versicherungsschutz kündigt.

Egal, ob es um eine Zeitung, einen Beistelltisch oder ein Auto geht – wann genau ein Vertrag zustande kommt, ist vielen Verbrauchern nicht bewusst. Doch zur Klärung bedarf es bis auf wenige Ausnahme keines Anwalts. Ein wenig Grundwissen in Rechtsfragen reicht hier schon vollkommen aus. Nehmen wir einmal an, der Geschäftsinhaber A stellt im Schaufenster seines Ladenlokals einen schönen Beistelltisch aus. Die beiden Herren X und Y entdecken den Beistelltisch und sind augenblicklich vom Design und dem Preis überzeugt. Gleichzeitig betreten Sie den Laden und wollen den Beistelltisch kaufen. Wortlos übergibt A den Beistelltisch an X und nimmt den ausgezeichneten Kaufpreis entgegen. Nach dieser Transaktion wendet sich A an Y und erklärt diesem, der Beistelltisch sei ausverkauft. Darauf hin wird Y sichtlich ungehalten und meint, er habe das Recht darauf, den Tisch zu kaufen, da dieser im Schaufenster angepriesen würde. Außerdem hätten A und X überhaupt keinen Vertrag unterzeichnet, ja nicht einmal mündlich oder wenigsten per Handschlag abgeschlossen. Diese Haltung ist zwar verständlich und die Situation für Y ist sicherlich bedauerlich – schließlich hätte er den betreffenden Beistelltisch sehr gerne erworben. Doch die geäußerte Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Denn zum einen wurde zwischen A und X ein rechtsgültiger Kaufertrag über den Beistelltisch geschlossen und zum anderen lässt sich aus dem Ausstellen des Tisches im Schaufenster kein Anspruch auf den Kauf ableiten. Der Beistelltisch, der im Schaufenster ausgestellt wird, ist kein verbindliches Angebot für den Erwerb. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen lediglich um eine „invitatio ad offerendum“, also die Einladung, ein Kaufangebot für den Beistelltisch abzugeben. Auch ohne eine Unterschrift oder zumindest auch nur ein Wort wurde zwischen A und X ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag über den Beistelltisch geschlossen. Die ergibt sich aus den kongruenten Handlungen beider. Denn für einen Kaufvertrag sind de facto lediglich zwei Willenserklärungen nötig – die des Käufers und die des Verkäufers. Da A den Beistelltisch an X übergeben hat, hat er damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass diesen zum Eigentümer und Besitzer des Tisches machen, also diesen an ihn verkaufen, will. Denn allein schon durch die Übergabe ist X Eigentümer des Tisches. Und aus der Situation ergibt sich klar, dass A die Absicht des Verkaufes hat. Es liegt also eine Willenserklärung in Form einer kongruenten Handlung vor. Ebenso verhält es sich mit der Übergabe des Geldes an A. Damit erklärt X unmissverständlich, dass er den Beistelltisch kaufen will. Einen Kaufvertrag zu schließen geht also einfacher, als man manchmal denken will.

Ist vom sogenannten Glücksspielstaatsvertrag die Rede, dann ist hiermit ein Vertrag gemeint, der ab und an überarbeitet wird, aktuell aber aus dem Jahr 2008 stammt. Der Vertrag gibt die Rahmenbedingungen für Glücksspiele in allen sechzehn Bundesländern vor und schafft hier einheitliche und allgemeingültige Regelungen.

Inhalte des Glücksspielstaatsvertrages

Einer der Inhalte ist beispielsweise, dass zu jeder Zeit der Jugend-und Spielerschutz gewährleistet wird, denn die einheitliche und korrekte Durchführung wird hierdurch überwacht und Betrüger haben keine oder nur sehr geringe Chancen. Einer weiterer sehr entscheidenden Inhalt ist aber auch der, dass das Glücksspiel über das Internet verboten ist. Der Glücksspielstaatsvertrag gilt für das staatliche Glücksspielmonopol. Gewerblich betriebene Spiele, wie beispielsweise die Spielautomaten, sind davon ausgenommen, doch das führte in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik. Das Glücksspielrecht in Deutschland wurde immer wieder reformiert, um Klarheit zu schaffen und im Jahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls Regeln dafür aufgestellt, die im Glücksspielvertrag umgesetzt werden mussten. Ein aktueller Glücksspieländerungsvertrag aus dem Jahr 2011 wurde weiterhin von allen Bundesländern, außer Schleswig-Holstein, unterzeichnet.

Glücksspielstaatsvertrag sorgt für Kritik

Der neue Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2011 führte jedoch wiederum zu Kritik der EU-Kommission. Die darin geregelten „Beschränkungen einer Dienstleistung“ seien unrechtmäßig. Schleswig-Holstein kommt seither eine Rolle als Besonderheit zu, da dort online Poker und Kasino-Spiele erlaubt sind. Außerdem werden Begriffe, wie das Glücksspiel selbst, mittels Vertrag geregelt, denn dies liegt beispielsweise vor, wenn ein Spiel nur gegen Entgelt gespielt werden kann und das Ergebnis nur oder überwiegend vom Zufall abhängt. Hierunter fallen also durchaus auch Wetten. Als öffentliches Glücksspiel wird es bezeichnet, wenn es für einen großen und nicht geschlossenen Kreis an Personen eine Teilnahmemöglichkeit gibt. Auch bei geschlossenen Gesellschaften kann es jedoch Glücksspiel geben, nämlich wenn diese gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Außerdem ist die Abgrenzung zur Lotterie erklärt und näher beleuchtet. Wird ein solches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, ohne dass dafür eine Genehmigung vorliegt, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel.

Die meisten Menschen würden gerne ohne Bürokratie auskommen. Allerdings nur dann, wenn es um die Interessen anderer geht. Sobald es um die eigenen Interessen geht, erweisen sich Gesetze und Vorschriften als nützlich. Und so ist es gerade im Mietrecht oft sinnvoll, die eigenen Mieter Rechte und Pflichten zu kennen. Gerade bei Mietverhältnissen gibt es oft Schwierigkeiten, weil der Mieter zum Beispiel nicht weiß, wie er einen Mietvertrag ordentlich kündigt. Dabei gibt es hier klare rechtliche Rahmenbedingungen, die es beiden Seiten einfach machen sollen, eine begründete Kündigung einfach und ohne große Schwierigkeiten auszusprechen.

Kündigungsfristen einhalten

Eine formlose oder mündliche Kündigung reicht allerdings nicht aus. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Längere Kündigungsfrist können nur auf Wunsch des Mieters und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung vereinbart werden. Wenn der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam.

Kündigt der Vermieter aus einem anerkannten Grund den Mietvertrag muss er andere Fristen abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses einhalten:

• Drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren.
• Sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren.
• Neun Monate bei einer Wohndauer von über acht Jahren

Ausnahmen bilden die fristlose Kündigung und die Sonderkündigung. Allerdings sind Sonderkündigungen im Sinne kürzerer Kündigungsfristen in beiderseitigem Einvernehmen zulässig. Diese sollten in einem beiderseitigen Gespräch ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.

Musterbrief per Einschreiben

Aus der schriftlichen Kündigung muss eindeutig hervorgehen, dass das Mietverhältnis beendet werden soll. Lediglich der Vermieter muss einen rechtlich zulässigen Kündigungsgrund angeben. Der Mieter kann bei Einhaltung der Fristen ohne Angabe von Gründen kündigen. Auch der Kündigungstermin muss eindeutig in dem Schreiben angegeben sein. Außerdem ist die Kündigung erst dann zulässig, wenn der Vermieter oder Mieter diese erhalten hat.

Im Zweifelsfall ist es also besser, wenn die Kündigung per Einschreiben zugestellt wird. Wer sich nicht sicher ist, wie er im Einzelfall vorzugehen hat, kann sich entsprechende Musterschreiben zum Beispiel über das Internet beschaffen.

Wann kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen?

Das deutsche Mietrecht schützt Mieter in besonderem Maße und erlaubt Vermietern nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung des Mietverhältnisses. Gemäß § 573 BGB kann der Vermieter den Mietvertrag nur ordentlich kündigen, sofern er ein berechtigtes Interesse hat.

Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Mieter seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder der Vermieter die Wohnung für sich oder einen Angehörigen als Wohnraum benötigt. Dann spricht man von einer Eigenbedarfskündigung.

Welche Situationen schließen eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters aus?

Mieter werden vielfach mit Eigenbedarfskündigungen konfrontiert und haben kaum eine Handhabe, sich dagegen zur Wehr zu setzen, schließlich ist der Vermieter im Recht. Allerdings sollte man auch wissen, dass es Situationen gibt, die es Vermietern außerordentlich schwer machen, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durchzusetzen.

Dies gilt vor allem in den folgenden Härtefällen:

  • hohes Alter des Mieters
  • lange Mietdauer
  • fehlender Ersatzwohnraum
  • Krankheit des Mieters
  • Verwurzelung des Mieters in der Umgebung
  • berufliche Gründe
  • schulische Gründe

Ob und inwiefern die angeführten Gründe anerkannt werden und die Kündigung durch den Vermieter abwenden können, muss gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

Wie kann man sich als Mieter gegen die Kündigung des Vermieters wehren?

Beendet der Vermieter das Mietverhältnis, bedeutet dies für den Mieter den Verlust seines Zuhauses. Abgesehen davon, dass es gar nicht so leicht ist, eine neue Wohnung zu finden, möchte man das gewohnte Umfeld nicht verlassen und umziehen. Gegebenenfalls kann man sich gegen eine Kündigung des Vermieters wehren und sogar eine Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574a BGB erreichen.

Dazu muss man nach § 574 BGB als Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. § 574b BGB folgend muss der Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters schriftlich erfolgen. Weiterhin muss der Mieter auf Nachfrage erklären, warum er an dem Mietverhältnis festhalten möchte. Hier bedarf es einer guten Argumentation, die gegebenenfalls mit einem Fachanwalt für Mietrecht abgesprochen werden sollte.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz dürfen Sendemasten in Rheinland-Pfalz auch in reinen Wohngebieten aufgestellt werden. In dem Urteil Aktenzeichen: 1 K 1099/10.KO, Urteil vom 1. März 2011 legte das Gericht fest, dass die Genehmigung des Sendemastes auf der Burg Steineck in Rheinbreitbach rechts war.

Klage gegen Sendemast abgewiesen

Verhandelt wurde die Klage eines Grundstücksbesitzer, der in unmittelbarer Nähe des Sendemastes wohnt. Die Klage richtet sich insbesondere gegen die Genehmigung zum Bau des Sendemastes. Begründet hatte dieser die Klage unter anderem damit, dass die Optik des anliegenden Wohngebietes durch den Sendemast beeinträchtigt werde. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht und begründete sein Urteil damit, dass die Optik durch die Burg Steineck dominiert würde und der Sendemast sich dadurch automatisch unterordnet.

Gesundheitliche Gefahren ebenfalls verneint

In seinem Urteil nahm das Verwaltungsgericht auch zu möglichen Gesundheitsgefahren aufgrund vom Sendemast ausgehender Strahlungen Stellung. So gingen die Richter davon aus, dass durch den Sendemast keine Gefährdungen für die Bevölkerung ausgehen. Für diese Beurteilung war ausschlaggebend, dass alle durch die Bundesnetzagentur geforderten Sicherheitsabstände eingehalten wurden. Zudem gäbe es auch ein öffentliches Interesse, da sich der Empfang für mobile Geräte durch den Sendemast deutlich verbessert.

Gutes Urteil für Handynutzer

Nutzer von Mobiltelefonen in der Region können sich über das Urteil freuen, da die Verbindungsqualität deutlich verbessert wird. Zwar besitzt Deutschland eine hohe Netzabdeckung, jedoch gibt es nach wie vor Regionen, in denen die Qualität der netz zu wünschen übrig lässt. Es lohnt sich deshalb vor Abschluss eines Vertrages die jeweilige Netzqualität der verschiedenen Anbieter miteinander zu vergleichen, um sich für das beste Netz zu entscheiden. Dies gilt natürlich auch für den gewählten Tarif. In vielen Fällen telefonieren Handynutzer in einem unpassenden Tarif und zahlen deshalb Leistungen die sie gar nicht benötigen oder aber zahlen für wichtige Leistungen extra, da diese im gebuchten Tarif nicht enthalten sind. Durch die Wahl des richtigen Tarifs besteht jeden Monat ein deutliches Einsparpotenzial. Zahlen Sie auch zu viel oder sind Sie mit den Leistungen Ihres jetzigen Providers unzufrieden, dann sollten Sie jetzt einen Tarifvergleich durchführen. Über einen Online Vergleich erhalten Sie geeignete Handy-Tarife, die genau zu Ihren Anforderungen und Wünschen passen.

Nicht nur auf den Preis achten

Natürlich sind die monatlichen Kosten ein wichtiges Kriterium für einen Handyvergleich. Allerdings sollten Sie bei der Entscheidung für einen Anbieter nicht ausschließlich auf den Preis achten. Genauso wichtig sind auch die Leistungen und der Service eines Anbieters. So ist es beispielsweise vorteilhaft, wenn Sie Ihren Tarif regelmäßig anpassen können, ohne dass jedes Mal eine neue Vertragslaufzeit beginnt. Zudem spielt auch die Netzqualität des Anbieters sowie die Erreichbarkeit des Kundenservice eine wichtige Rolle. Ist dieser nur über eine 0900-Nummer erreichbar, kann dies auf Dauer sehr kostspielig werden. Ein zunächst günstig erscheinender Tarif wird so schnell zu einem teuren Missverständnis.

Im deutschen Erbrecht ist das Thema der Erbenordnungen sehr eng mit der Erbfolge verbunden. Sie tritt relativ häufig ein, da Verstorbene entweder gar kein Testament haben oder dieses aber ungültig ist. Das deutsche Erbrecht geht erst einmal davon aus, dass nur Verwandte eines Verstorbenen auch seinen Nachlass empfangen können. So ist es auch auf http://www.erbrecht-heute.de nachzulesen. Wer eine Person beerben möchte, mit der er nicht verwandt ist, der muss in jedem Fall ein Testament aufsetzen. Denn hier hat er die Möglichkeit, über den Pflichtteil hinaus, der in jedem Fall an Verwandte geht, auch einen Teil seines Erbes an andere Personen zu vermachen. Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils unterliegt der eigenen Willkür. Hier kann die Erbfolge frei gewählt werden. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um die gesetzliche Erbfolge, die auf den Pflichtteil zutrifft.

Die Erbfolge tritt in der Reihe der Erbordnungen in Kraft. In der 1. Erbordnung befinden sich die Kinder des Erblassers. Das gilt schon seit einiger Zeit sowohl für eheliche Kinder als auch für adoptierte Kinder oder uneheliche Kinder. Nach dem Gesetz steht dieser Personenkreis an erster Stelle der Erbfolge. Danach kommen die Eltern des Erblassers in der zweiten Erbordnung, weitere nahe Verwandte in der dritten Erbordnung und zu guter Letzt noch in der vierten Erbordnung die Urgroßeltern. Geregelt ist dies in § 1924 BGB, welches auch unter dem Stichwort Erbrecht-heute.de nachgelesen werden kann. Die Erbenordnung ist demzufolge ein sehr wichtiger Bestandteil im deutschen Erbrecht, auf den sich die Pflichtteilsberechtigten immer berufen können. Erbrecht-heute.de liefert erste Informationen rund um das Thema Erbe. Der User findet hier immer schnell, bequem und auch kostenlos alle wichtigen Notizen, die das Erbrecht betreffen. So kann sich jeder einen ersten Eindruck verschaffen und wichtige Hinweise notieren. Alle Informationen sind äußerst benutzerfreundlich sortiert, sodass ein langes Suchen hier ausbleiben kann.

Entscheidet sich ein Mensch für das Aufsetzen seines Testaments, wird ihm oft bewusst, dass sein Wissen auf diesem Bereich stark beschränkt ist. Das Unwissen in diesem Fall ist nicht ungewöhnlich, da normalerweise nur Menschen, die sich beruflich mit der Dokumentenverfassung beschäftigen, sicher wissen, was ein Testament beinhalten muss. Daher liegt der Gedanke nah, sich zum Schließen der Wissenslücke an einen Notar zu wenden. Mit einfachen Beratungen und Hinweisen zum Verfassen des Legats verdient eine Person mit diesem Amt sein Geld. Wer über ein großes zu vererbendes Vermögen verfügt, der beschreitet mit dem Notar den sichersten Weg. Niedrigere Kosten verursachen schlichte Testament Vorlagen.

Vorlagen können unter anderem aus verschiedenen Büchern bezogen werden. In einer gut ausgestatteten Buchhandlung lassen sich sehr viele Bücher finden, die das deutsche Erbrecht thematisieren. Sie beinhalten nicht nur praktische Tipps, sondern häufig auch konkrete Schreibmuster sowie Vorlagen. Eine weitere Bezugsquelle ist das Internet. Viele Webpräsenzen bieten Tipps und Muster zur Verfassung des Testaments. Häufig können sie kostenlos genutzt werden, allerdings gibt es auch Downloads, für die der Erblasser zahlen muss. Wer im Nachhinein eine Bestätigung wünscht, dass das Dokument ordnungsgemäß verfasst wurde, der sollte einen auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Er ist in der Lage, den Verfasser auf mögliche Unstimmigkeiten in dem Dokument aufmerksam zu machen, sodass dieser sie selbstständig ausbessern kann.

Wer Tipps und Vorlagen aus dem Internet konzentriert studiert, kann sich dadurch ein Wissen aneignen, mit welchem ein rechtskräftiges Testament formuliert werden kann, durch welches das Erbe die gewünschte Regelung erhält. Wichtig ist es in jedem Fall auch, die Förmlichkeiten zu beachten. Das deutsche Gesetz sieht vor, dass der Letzte Wille vom Erblasser handschriftlich verfasst wird (§ 2247 BGB). Egal ob der gesamte oder nur ein Teil des Textes gedruckt vorliegt, in jedem Fall würde das Testament vor dem Gesetz seine Gültigkeit verlieren.. Wer Muster verwendet, sollte die gewünschten Passagen von Hand abschreiben. Auch die Unterschrift am Ende des Legats darf nicht fehlen.

Der Warenverkauf über das Internet nimmt zu. Allerdings sind nicht alle Händler seriös oder sorgfältig. Mit dem zunehmenden Warenverkehr häufen sich auch Meldungen unzufriedener Kunden. Das bedeutet nicht, dass es sich in jedem Fall um einen Betrug handelt. Vielmehr sind Kunden nach dem Kauf einer Ware unzufrieden mit deren Qualität oder haben bei einem anderen Händler ein günstigeres Angebot gefunden. In anderen Fällen nutzen Händler rechtliche Lücken oder zeigen sich von Beschwerden unbeeindruckt. Sollten die Verbraucherrechte für Kunden im Internet noch weiter gestärkt werden?

Regel wie beim Ladenkauf

Im Internet gelten zunächst die Regeln, die im Einzelhandel bei einem Ladenkauf auch gelten. Zunächst kann ein Käufer von einem Kauf innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist zurücktreten, indem er dies dem Verkäufer schriftlich mitteilt und die Ware zurücksendet. Bedacht werden sollten dabei die Transportkosten und die Möglichkeit, dass eine Ware nicht mehr ihren Originalzustand hat, was bei der Rücküberweisung des Kaufbetrags zu Abzügen führen kann.

Sorgfältig kaufen

Weiter müssen Online-Händler den Kunden über die Qualität einer Ware informieren und sind abhängig vom Produkt dazu verpflichtet, diese auch zu vermitteln. Seriöse Verkäufer hochwertiger Waren sind bereits im Interesse ihrer Kunden daran interessiert, im Interesse ihres Verkauferfolgs den Kunden umgangreich zu informieren und entsprechend detaillierte Fotos zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kunde in der Lage ist, entsprechende Mängel durch ein Bild glaubhaft zu machen, kann er Ersatz verlangen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen lesen

Auch die AGB müssen dem Kunden zur Verfügung stehen und dem geltenden Recht entsprechen. Allerdings sollte der Kunde beim Erstkauf diese auch lesen, denn wenn er ihnen zugestimmt hat, kann er in der Regel kein Entgegenkommen erwarten, außer die AGB verstoßen gegen geltendes Recht. Gerade wer ausschließlich über den Preis kauf, geht ein hohes Risiko ein.

Das Problem sind also weniger die Verbraucherrechte, sondern deren Kenntnis und deren Durchsetzung. Gerade wer auch im Ausland shoppt, dürfte im Schadensfall Schwierigkeiten haben, sein Recht durchzusetzen. Daher sollten nicht alle Waren im Internet gekauft werden und Kunden sollten sich vor dem Kauf informieren. Denn die Sorgfaltspflicht gilt für beide Seiten.

Wenn Gehwege im Winter mit Eis und Schnee bedeckt sind, dann kann es immer wieder zu Stürzen kommen, die böse Folgen mit sich tragen können. Vor allem Kinder und auch ältere Menschen haben Knochen, die durch einen Sturz sehr leicht brechen können. Damit dieser Gefahr einigermaßen ein Riegel vorgeschoben wird, gibt es in Deutschland die Pflicht, dass Hauseigentümer und auch Mieter dazu verpflichtet sind, dass die Gehwege geräumt oder gestreut werden.

Diese Regelung ist in der Verkehrssicherungspflicht verankert. Im Grunde genommen sind eigentlich die Gemeinden für das Schaufel der Gehwege verantwortlich, allerdings kann diese Aufgabe auch an andere delegiert werden – in den meisten Fällen sind dann die Hauseigentümer für das Schaufeln der Gehwege verantwortlich. Der Hauseigentümer muss aber seinen Gehweg nicht selbst räumen, sondern kann diese Pflicht wiederum an seinen Mieter weitergeben. Diese Verpflichtung muss aber immer im Mietvertrag verankert sein.

Wie muss der Gehweg geräumt werden?

Ob der Hauseigentümer oder der Mieter den Gehweg freischaufelt oder mit Streusalz arbeitet, obliegt meist der eigenen Entscheidung. Anders gestaltet sich dieser Umstand allerdings, wenn die Gemeinde das Streuen mit Salz verbietet. Damit die Wege nicht zu einer Eislaufbahn werden, sollte immer hochwertiges Streusalz verwendet werden, denn auch hier gibt es qualitative Unterschiede und entsprechendes Streu- und Auftausalz bietet “Seton hier an”.

Die Gehwege müssen immer zu bestimmten Zeiten geräumt werden. Da aber niemand verlangen kann, dass auch in der Nacht Schnee geschaufelt wird, besteht diese Pflicht werktags immer nur von 7.00 bis 20.00 abends. Wenn es starken Schneefall gibt, dann reicht aber meist einmaliges Schneeräumen nicht aus, weswegen mehrmals zur Schaufel gegriffen werden muss. Hier zeigt das Streusalz wieder seinen großen Vorteil, denn wenn gestreut wurde, kann sich so rasch keine neue Schneedecke mehr bilden. Die Kosten für das Streusalz muss aber immer der Vermieter tragen.