Versicherungswesen: Womit befasst sich das Versicherungsrecht? · Stand September 2026
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten? Deckungszusage, Grenzen und freie Anwaltswahl
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten in einem versicherten Fall, allerdings nur bis zur gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Den Anwalt dürfen Sie frei wählen, eine Empfehlung des Versicherers müssen Sie nicht annehmen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung Anwaltskosten und Gerichtskosten?
Ja, in den versicherten Bereichen. Neben den Gerichtskosten, den Kosten für eine Zwangsvollstreckung und den Kosten für Verwaltungsverfahren gehören auch die Anwaltskosten grundsätzlich zu den Kosten, die eine Rechtsschutzversicherung übernehmen kann. Doch nicht alle diese Kosten werden in beliebiger Höhe übernommen, und wer hier zu sorglos handelt, muss damit rechnen, einige Posten selbst begleichen zu müssen.
Die Versicherung zahlt typischerweise die gesetzlichen Anwaltsgebühren, die Gerichtskosten, Zeugen und Sachverständige und die Kosten der Gegenseite, wenn Sie diese erstatten müssen. Sagt die Versicherung die Leistung zu, übernimmt sie die Kosten direkt, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
| Kostenart | Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung |
|---|---|
| Eigener Anwalt | Bis zur gesetzlichen Vergütung |
| Gerichtskosten | Ja |
| Zeugen, gerichtliche Sachverständige | Ja |
| Anwalt der Gegenseite | Soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind |
| Vereinbartes Zusatzhonorar | Nein |
| Selbstbeteiligung | Tragen Sie selbst |
Zahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn man verliert?
Ja. Wer im Prozess unterliegt, hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Gerade diese Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung im versicherten Fall, also Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten. Wird die Klage teilweise abgewiesen, trägt die Versicherung Ihren Kostenanteil. Bei einem Vergleich zahlt sie in der Regel nur den Anteil, der dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht.
Eine Ausnahme gilt vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz trägt dort jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt, bekommt sie nicht erstattet. Die Rechtsschutzversicherung zahlt dann Ihren eigenen Anwalt.
Welche Anwaltskosten übernimmt die Versicherung, und was ist mit einer Honorarvereinbarung?
Die eigenen Anwaltskosten übernimmt eine Rechtsschutzversicherung nur, wenn sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen. Das bedeutet: Wenn man mit seinem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart, muss die Rechtsschutzversicherung den Mehrbetrag nicht tragen. Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert und dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.[2]
Eine Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform, muss als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Gegenseite im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.[2] Klären Sie vor der Unterschrift, welcher Teil bei Ihnen hängen bleibt.
Auch Kosten für die Anreise oder einen zweiten Anwalt können übernommen werden. Nach den Musterbedingungen zahlt der Versicherer, wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen, in der ersten Instanz zusätzlich einen Verkehrsanwalt, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Gerichtsort führt.
Wie funktioniert die Deckungsanfrage?
Die Versicherungen erteilen eine Deckungszusage, wenn sie nach dem Vertrag zur Übernahme der Kosten in einem Rechtsschutzfall verpflichtet sind. Sie bestätigen darin den Umfang des Versicherungsschutzes für den konkreten Fall. Ergreifen Sie Maßnahmen, bevor diese Bestätigung vorliegt, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei vorheriger Bestätigung auch getragen hätte.
- Schildern Sie dem Versicherer den Sachverhalt vollständig und legen Sie die Unterlagen bei, etwa Kündigung, Bescheid oder Schriftverkehr.
- Oder beauftragen Sie den Anwalt mit der Deckungsanfrage. Er braucht dafür Ihre Versicherungsnummer und die Unterlagen zum Streit.
- Stimmen Sie weitere Schritte wie Klage oder Berufung vorher mit dem Versicherer ab, denn für jede Instanz ist eine neue Zusage üblich.
Eine gute Kommunikation mit der Versicherung schon im Vorfeld kann vor Problemen schützen, denn damit lassen sich Gebührensätze und andere Regelungen schon vorab klären.
Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung ablehnt?
Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, muss der Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren oder ein vergleichbares unparteiisches Verfahren vorsehen, und der Versicherer muss Sie bei der Ablehnung darauf hinweisen. Fehlt ein solches Verfahren oder der Hinweis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt.[1]
In den Musterbedingungen ist das der Stichentscheid: Ihr Anwalt gibt eine begründete Stellungnahme zu Erfolgsaussicht und Verhältnismäßigkeit ab, der Versicherer zahlt dafür. Die Entscheidung ist für beide Seiten bindend, außer sie weicht offenbar erheblich von der Sach- und Rechtslage ab. Lehnt der Versicherer aus anderen Gründen ab, etwa weil der Fall nicht versichert oder in der Wartezeit entstanden sei, hilft die kostenlose Ombudsfrau für Versicherungen. Erfolgt die Ablehnung zu Unrecht, dürfen Sie den Vertrag außerdem vorzeitig kündigen.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung jeden Anwalt der Wahl?
Ja. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, für Gerichts- und Verwaltungsverfahren und auch für die außergerichtliche Vertretung frei zu wählen. Davon darf der Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.[1] Die Rechtsschutzversicherung darf dem Versicherten zwar Anwälte vorschlagen, die sie für geeignet hält, doch diese Empfehlungen müssen nicht angenommen werden.
Zulässig sind finanzielle Anreize, etwa ein Verzicht auf die Rückstufung der Selbstbeteiligung, wenn Sie einen Empfehlungsanwalt beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die freie Anwaltswahl solchen Anreizen nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Auswahl beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.[3] Die Aussage, dem Versicherten entstünden bei freier Wahl keinerlei Nachteile, stimmt deshalb nicht ganz: Je nach Tarif kann eine etwas höhere Selbstbeteiligung im nächsten Fall die Folge sein. Wie Sie einen Anwalt finden und was eine Erstberatung kostet, erklärt die Seite Was kostet die Erstberatung beim Anwalt?
Wer ist zuständig?
Über die Deckungsklage entscheidet bis 10.000 Euro Streitwert das Amtsgericht, darüber das Landgericht.
Amtsgerichte in DeutschlandBausteine, Ausschlüsse, Wartezeit und Kündigung.
RechtsschutzversicherungHäufige Fragen
- Muss ich die Anwaltsrechnung selbst bezahlen und bekomme das Geld zurück?
In der Regel nicht. Der Anwalt rechnet nach einer Deckungszusage direkt mit der Versicherung ab. Sie zahlen nur die Selbstbeteiligung und Kosten, die nicht versichert sind.
- Übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Erstberatung?
In den versicherten Bereichen ja, auch wenn es bei der Beratung bleibt. Für eine reine Beratung sehen viele Verträge eine Höchstgrenze vor. In Familien- und Erbsachen ist oft nur die Beratung versichert.
- Kann ich den Anwalt während des Verfahrens wechseln?
Ja, aber die Mehrkosten eines Anwaltswechsels trägt die Versicherung nach den Musterbedingungen nicht. Stimmen Sie einen Wechsel vorher mit dem Versicherer ab.
- Was passiert, wenn die Gegenseite mir die Anwaltskosten erstattet?
Dann steht das Geld der Versicherung zu, soweit sie die Kosten bereits bezahlt hat. Sie müssen erstattete Beträge an den Versicherer weiterleiten.
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Quellen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): § 127 · § 128 · § 129
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): § 2 · § 3a
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 196/2013 zum Urteil vom 4. Dezember 2013, IV ZR 215/12
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