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Erbrecht Ratgeber

Das Erbrecht ist ein Teilbereich des Rechts und widmet sich ausschließlich Verfügungen, die das Eigentum betreffen und zudem erst nach dem Tod des jeweiligen Eigentümers greifen. Das Erbrecht dient als juristische Basis für solche Fälle und gibt demnach vor, wie das Hab und Gut des Verstorbenen zu verteilen ist. Der Verstorbene, um dessen Eigentum es geht, wird als Erblasser bezeichnet, während die durch die Erbschaft begünstigten Personen zu Erben werden. Demzufolge werden sämtliche Rechtsvorschriften, die das Erben und Vererben betreffen, unter dem Begriff Erbrecht zusammengefasst.

Als juristischer Laie ist man es naturgemäß nicht gewohnt, mit Rechtsvorschriften umzugehen, und hat so mitunter seine Schwierigkeiten damit. In Anbetracht der Tatsache, dass dieser Teilbereich der Rechtswissenschaften jeden Menschen mehr oder weniger betrifft, ist es ratsam, sich zumindest mit den grundlegenden Prinzipen der diesbezüglichen Rechtsprechung vertraut zu machen. Nur wer die Grundzüge des Erbrechts versteht, kann aktiv für den eigenen Tod vorsorgen oder innerhalb einer Erbengemeinschaft angemessen agieren.

Das Erbrecht in der deutschen Gesetzgebung

Wer sich in Deutschland intensiver mit dem Erbrecht auseinandersetzen möchte, sollte sich zunächst bewusst machen, dass es sich bei dem Erbrecht Artikel 14 GG zufolge um ein Grundrecht in der Bundesrepublik Deutschland handelt. Alle relevanten Regelungen zum Erbrecht findet man allerdings nicht im Grundgesetz, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB. Dieses geht ausführlich auf sämtliche Details des Erbrechts ein und ist daher die Grundlage der diesbezüglichen deutschen Gesetzgebung. In §§ 1922 bis 2385 BGB gibt das Fünfte Buch des BGB, das sich ausschließlich mit dem Erbrecht befasst, die Rahmenbedingungen zum Erben und Vererben in der Bundesrepublik Deutschland vor. Nicht nur Juristen, sondern auch interessierte Laien finden hierin Antworten.

Die gesetzliche Erbfolge

Sinn und Zweck der gesetzlichen Erbfolge ist es, das Erbrecht zu regeln, falls keine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen des verstorbenen Erblassers vorliegt. Ist dies der Fall, springt der deutsche Gesetzgeber ein und gibt im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vor, wie das Erbe aufzuteilen ist. Elementare Grundlage dieses Systems ist das Verwandtenerbrecht, denn ausschließlich die nächsten Angehörigen des Erblassers sollen zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden. Diese basiert auf einem Ordnungssystem, das die Rangfolge der gesetzlichen Erben vorgibt. Ist mindestens ein Erbe einer Ordnung vorhanden, werden alle nachfolgenden Ordnungen automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Das sogenannte Repräsentationsprinzip trägt zudem dafür Sorge, dass der Repräsentant eines Stammes beziehungsweise einer Linie, der am engsten mit dem Erblasser verwandt war, alle anderen Mitglieder dieses Stammes oder dieser Linie, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt waren, von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.

Die erste Ordnung der gesetzlichen Erbfolge ist den Abkömmlingen des Erblassers vorbehalten. Die zweite Ordnung ist für die Eltern und deren Abkömmlinge bestimmt, während die Großeltern und deren Abkömmlinge im deutschen Erbrecht der dritten Ordnung zugeteilt werden. In der vierten Ordnung werden die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge berücksichtigt. Entferntere Verwandte werden gegebenenfalls in ferneren Ordnungen bedacht. In §§ 1924 ff. BGB finden sich alle Gesetzesgrundlagen zu den Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge. § 1931 BGB geht dahingegen auf das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ein, wobei für gleichgeschlechtliche Lebenspartner § 10 LPartG stattdessen relevant ist.

Eine Verfügung von Todes wegen errichten

In Anbetracht der Komplexität des gesetzlichen Erbrechts stellt sich vor allem für Laien die Frage, inwiefern sie selbst handeln müssen oder können. Grundsätzlich regelt die gesetzliche Erbfolge das gesamte Erbrecht, greift aber nur für den Fall, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat. Indem man ein Testament verfasst, kann man sich § 1937 BGB zunutze machen und seine individuellen Wünsche und Vorstellungen mithilfe einer letztwilligen Verfügung verwirklichen. Durch die Testierfreiheit ist es jedem künftigen Erblasser freigestellt, eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzung vorzunehmen, indem er beispielsweise ein Testament errichtet.

Der Erblasser kann in seinem Testament rechtskräftig erklären, welche Personen in welchem Umfang am Nachlass beteiligt werden sollen. Angesichts der Testierfreiheit liegt es nahe, einfach zu Stift und Papier zu greifen, um den letzten Willen schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich ist dies auch kein Problem, denn § 2247 BGB entsprechend handelt es sich bei einem solchen eigenhändigen Testament um eine ordentliche Verfügung von Todes wegen. Als Testator muss man sich allerdings an die geltenden Formvorschriften halten, die besagen, dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser persönlich handschriftlich anzufertigen ist. Weiterhin bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des künftigen Erblassers. Für all diejenigen, die sich eine kompetente Unterstützung bei der Testamentserrichtung wünschen und eine umfassende Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchten, erweist sich das öffentliche Testament als Alternative. Diese letztwillige Verfügung wird § 2232 BGB entsprechend vor einem Notar errichtet und abschließend von diesem beurkundet und bestätigt. Zudem wird das Testament verwahrt, so dass es im Todesfall direkt Anwendung finden kann.

Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten, die gemeinsam für den Erbfall vorsorgen möchten, können ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich so gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Als Gesetzesgrundlage im deutschen

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