Abmahnung

Ein Arbeitnehmer erhält dann eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber, wenn dieser mit der Leistung oder auch mit dem Verhalten seines Mitarbeiters unzufrieden ist. Allerdings geht die Abmahnung weit über die bloße Unzufriedenheit und eine Ermahnung des Arbeitnehmers hinaus. Sie soll dem Arbeitnehmer unmissverständlich aufzeigen, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis beenden wird. Positiv gesehen erhält der Arbeitnehmer durch die Abmahnung die Gelegenheit, das pflichtwidrige Verhalten zu korrigieren oder auch seine Arbeitsleistung den Erfordernissen anzupassen.

Gleichzeitig ist sie im negativen Sinne auch die Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Nimmt der Arbeitnehmer die Gelegenheit nicht wahr und wiederholt das bereits vom Arbeitgeber abgemahnte Verhalten, folgt in der Konsequenz die Kündigung. Sie ist in einer Auseinandersetzung immer das härteste und deshalb auch das letzte Mittel. Ist eine Kündigung verhaltensbedingt, so ist der Arbeitgeber immer verpflichtet, zunächst eine Abmahnung als das mildere Mittel auszusprechen.

Sie hat insgesamt drei Funktionen. Im Rahmen der Hinweisfunktion wird der Arbeitnehmer auf ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten hingewiesen und im Rahmen der Androhungsfunktion darauf, dass er im Falle einer Fortsetzung desselben Verhaltens mit einer Kündigung rechnen muss. Zumeist wird eine Abmahnung aus Beweisgründen schriftlich erteilt und im Rahmen der Dokumentationsfunktion in die Personalakte des betreffenden Arbeitnehmers aufgenommen.

Die Abmahnung: Ausdruck der Missbilligung des Arbeitgebers wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Gegenstand einer Abmahnung können alle Pflichtverletzungen sein, die sich aus dem Arbeitsvertrag und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Nebenpflichten ergeben. Zu diesen sogenannten Störungen im Leistungsbereich zählen unter anderem das mangelhafte und nachlässige Erledigen von Aufgaben, unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz, privates Surfen im Internet, wiederholtes Zuspätkommen, insgesamt also alle Sachverhalte, die mit der Schlechterfüllung oder Nichterfüllung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben zu tun haben.

Von den Störungen im Leistungsbereich sind solche Pflichtverletzungen zu unterscheiden, die den Vertrauensbereich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen. Störungen im Vertrauensbereich sind beispielsweise beleidigende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber. Dabei kommt es darauf an, wie schwerwiegend die Verletzung ist. So bedarf es insbesondere dann einer Abmahnung, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Vertragsverletzung nicht allzu stark belastet wird und der Arbeitnehmer davon ausgehen durfte, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig ist. Entbehrlich ist eine Abmahnung auf jeden Fall, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass er sich vertragswidrig verhalten hat und seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Dies gilt insbesondere für Straftaten wie Betrug, Diebstahl oder Untreue, die eine sofortige fristlose Kündigung unter Verzicht auf eine Abmahnung rechtfertigen.

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