Kündigung

Wer als Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss einige formelle Vorschriften und Fristen beachten. Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, hat er meistens eine neue Stelle in Aussicht und muss seine Kündigung rechtswirksam werden lassen. Nach dem BGB muss die Kündigung schriftlich verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift des Arbeitnehmers versehen sein. Mündliche Kündigungen werden ebenso wenig anerkannt wie Kündigungen per Fax, per E-Mail oder eine Kündigungskopie.

Im Vergleich zur Kündigung durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen Grund für die Kündigung anzugeben. Damit die Kündigung auch ankommt, empfiehlt sich die persönliche Abgabe des Kündigungsschreibens bei dem direkten Vorgesetzten oder in der Personalabteilung. Wichtig ist die Bestätigung des Einganges mit Datumsangabe. Eine Zustellung per Kurier, Einschreiben oder Postzustellungsurkunde ist ebenfalls möglich.

Neben diesen Vorschriften ist auch die Einhaltung der Kündigungsfrist ein wesentlicher Bestandteil einer Kündigung. Die Kündigungsfrist ist entweder dem Arbeitsvertrag oder einem gültigen Tarifvertrag zu entnehmen. Im Regelfall hat ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsvertrag kündigt, keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine unsachgemäße Kündigung kann zu Vertrags- und Geldstrafen führen, sofern dies im Arbeitsvertrag aufgeführt ist.

Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten zur Kündigung eines Arbeitsvertrages

Möchte ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden, stehen ihm hierfür die ordentliche und die außerordentliche Kündigung zur Verfügung. Um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können, muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Eine fristlose Kündigung wird mit deren Zugang wirksam, bei einer Kündigung mit einer Auflauffrist zu dem hier angegebenen Zeitpunkt. Besteht die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag auszuschließen, ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung unabdingbar.

Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Als wichtiger Grund gelten vorliegende Tatsachen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dies kann etwa ein Einstellungsbetrug oder eine erschlichene Krankmeldung sein. Eine Kündigung ist allerdings nicht erlaubt, wenn sich Tatsachen nicht zum Nachteil eines Arbeitnehmers auswirken. Hierunter fallen Kündigungen wegen Rasse, Geschlecht oder gewerkschaftlicher Betätigungen. Auch bei dem vorliegenden Verdacht einer strafbaren Handlung hat der Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Kündigung.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Mögliche Kündigungsgründe können beispielsweise in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen; auch die krankheitsbedingte Kündigung ist zulässig. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, wenn diese aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig ist. Bei der betriebsbedingten Kündigung darf allerdings keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben sein, da sonst die Kündigung unwirksam ist.

4.7/568 ratings