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Sozialrecht · Stand September 2026

Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag im Überblick

Arbeitslosengeld bekommt, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war. Es beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts und wird je nach Versicherungszeit und Alter zwischen sechs und 24 Monaten gezahlt.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Wann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt werden, um einen Anspruch geltend machen zu können:[1]

  • Arbeitslosigkeit: Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis oder arbeiten weniger als 15 Stunden pro Woche, bemühen sich um Arbeit und stehen der Vermittlung zur Verfügung.
  • Arbeitslosmeldung: Sie haben sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, elektronisch oder persönlich.
  • Anwartschaftszeit: Sie waren in der Rahmenfrist lange genug versicherungspflichtig beschäftigt.[1]

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Ersparnisse und das Einkommen Ihres Partners spielen für den Anspruch keine Rolle. Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es kein Arbeitslosengeld mehr.[2][1]

Alle Voraussetzungen im Einzelnen erklärt die Seite Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? Was mit Vermögen gilt, steht unter Arbeitslosengeld und Vermögen.

Anwartschaftszeit: zwölf Monate in 30 Monaten

Eine Regelanwartschaftszeit wird dann anerkannt, wenn der Antragsteller innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit mindestens für zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Oft ist noch von einer Frist von zwei Jahren die Rede; maßgeblich sind heute 30 Monate.[1]

Mitgezählt werden neben der Beschäftigung auch andere Versicherungszeiten, etwa die Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr, der Bezug von Krankengeld oder ein Freiwilligendienst.[2]

Neben der Regelanwartschaftszeit wird unter gewissen Voraussetzungen auch die kurze Anwartschaftszeit anerkannt: Wer überwiegend in Stellen gearbeitet hat, die im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren, kommt mit sechs Monaten aus, wenn sein Verdienst eine Obergrenze nicht übersteigt.[1]

Beispiel: Sie melden sich zum 1. Oktober 2026 arbeitslos. Die Rahmenfrist reicht dann bis Anfang April 2024 zurück. Haben Sie in dieser Zeit zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet, auch mit Lücken, ist die Anwartschaftszeit erfüllt.

Wie viel Arbeitslosengeld bekommen Sie?

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Wer mindestens ein Kind hat, erhält 67 Prozent.[1]

Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird ausschließlich auf das Arbeitsentgelt aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Bemessungszeitraumes zurückgegriffen. Weitere Versicherungspflichtzeiten, etwa der Krankengeldbezug, wirken sich nicht auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes aus. Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume, die innerhalb eines Jahres vor dem Entstehen des Anspruches liegen. Liegen darin weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen. Kann auch dann keine Bemessungsgrundlage errechnet werden, wird die Berechnung anhand von vier Qualifikationsstufen fiktiv vorgenommen.[1]

Von diesem Brutto zieht die Agentur 20 Prozent Sozialversicherungspauschale und die Lohnsteuer ab. Die Schritte mit Rechenbeispiel stehen unter Arbeitslosengeld berechnen.[1]

Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?

Die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig war. Die Anspruchsdauer beträgt 6 Monate bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten. Eine Anspruchsdauer von 12 Monaten ist bei einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens 24 Monaten gegeben. Nach Vollendung des 50., 55. bzw. des 58. Lebensjahres gelten teilweise verlängerte Anspruchszeiten.[1]

Versicherungspflicht mindestensab AlterAnspruchsdauer
12 Monate-6 Monate
16 Monate-8 Monate
20 Monate-10 Monate
24 Monate-12 Monate
30 Monate5015 Monate
36 Monate5518 Monate
48 Monate5824 Monate

Zwei Jahre Arbeitslosengeld gibt es also erst ab 58 Jahren und mit mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren. Einzelheiten und Restansprüche erklärt Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?[1]

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Wann und wie beantragen Sie Arbeitslosengeld?

Wer Arbeitslosengeld beantragen möchte, sollte dabei folgendermaßen vorgehen:

  1. Arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Vorwarnung innerhalb von drei Tagen.
  2. Arbeitslos melden: elektronisch im Portal der Bundesagentur oder persönlich bei der Agentur für Arbeit, frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
  3. Antrag auf Arbeitslosengeld stellen: Die Arbeitslosmeldung wird bereits als Antrag auf Leistungen angesehen, wenn Sie nichts anderes erklären.[1]

Das Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt. Den Antrag mit den Unterlagen können Sie etwa zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit absenden.[2]

Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Mehr dazu auf der Seite Meldung beim Arbeitsamt nach der Kündigung.[1]

Sperrzeit: wann das Arbeitslosengeld ruht

Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, einen Aufhebungsvertrag schließt oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung verursacht, bekommt in der Regel zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Kürzere Sperrzeiten gibt es bei abgelehnten Stellen oder Maßnahmen, fehlenden Eigenbemühungen und versäumten Terminen. Die Sperrzeit verkürzt auch die Anspruchsdauer.[1]

Alle Gründe, Fristen und der wichtige Grund stehen auf der Seite Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Was bei einer abgelehnten Stelle gilt, erklärt Arbeit oder Maßnahme ablehnen.

Nebenjob und Zusatzleistungen

Neben dem Arbeitslosengeld dürfen Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Vom Verdienst bleiben nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird angerechnet.[1]

Wie der Nebenverdienst genau angerechnet wird, steht unter Nebenjob und Arbeitslosengeld. Welche Leistungen die Agentur zusätzlich übernimmt, etwa Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge oder Bewerbungskosten, erklärt Zusatzleistungen zum Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld: die Unterschiede

Obwohl die Bezeichnungen früher recht ähnlich waren, unterscheiden sich die beiden Leistungen stark voneinander. Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Das im Bemessungszeitraum erzielte Brutto-Arbeitsentgelt dient als Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes, für das die Agentur für Arbeit zuständig ist.[1]

Das Grundsicherungsgeld, bis Juni 2026 Bürgergeld und noch früher Arbeitslosengeld II, stellt eine Grundsicherungsleistung für Menschen dar, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, aber auf finanzielle Hilfe angewiesen sind. Dies kann im Übrigen auch für Geringverdiener gelten, die als sogenannte Aufstocker zusätzlich zu ihrem Einkommen noch Grundsicherungsgeld beziehen. Pauschale Regelbedarfe geben die Höhe vor, dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zuständig ist das Jobcenter.[3]

Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder in Ermangelung der Voraussetzungen dafür kann es erforderlich sein, Grundsicherungsgeld zu beantragen. Das gilt auch, wenn das Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht. Mehr dazu unter Grundsicherungsgeld und im Vergleich Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld.[3]

Wer ist zuständig?

Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort. Arbeitslos melden können Sie sich online oder persönlich.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Streit mit der Agentur für Arbeit

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Danach entscheidet das Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Kündigung im Arbeitsrecht

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung): § 38 · § 136 · § 137 · § 138 · § 141 · § 142 · § 143 · § 147 · § 149 · § 150 · § 152 · § 153 · § 155 · § 159 · § 323
  2. Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld, Anspruch, Höhe, Dauer
  3. Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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