Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt sind. Für den Bezug von Arbeitslosengeld genügt es nicht, dass für einen Zeitraum von 360 Kalendertagen Beiträge an die Bundesagentur vor Arbeit entrichtet wurden. Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt werden, um einen Anspruch geltend machen zu können.
Der Antragsteller muss arbeitslos sein und die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein. Eine Regelanwartschaftszeit wird dann anerkannt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung und dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit mindestens für zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand. Neben der Regelanwartschaftszeit wird unter gewissen Voraussetzungen auch die kurze Anwartschaftszeit anerkannt. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld wird bei der Berechnung berücksichtigt. Die dritte Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit durch den Antragsteller.
Die Arbeitslosmeldung wird bereits als Antrag auf Leistungen angesehen. Diese Meldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich durch den Antragsteller bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Ein Antrag darf frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Dauer und Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig war. Die Anspruchsdauer beträgt 6 Monate bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten. Eine Anspruchsdauer von 12 Monaten ist bei einem Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von mindestens 24 Monaten gegeben. Diese beiden Beispiele stellen nur einen Auszug aus der entsprechenden Tabelle der Bundesagentur für Arbeit dar. Nach Vollendung des 50., 55. bzw. des 58. Lebensjahres gelten teilweise verlängerte Anspruchszeiten. Auch bei der kurzen Anwartschaftszeit gelten unterschiedliche Bezugszeiten.
Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird ausschließlich auf das Arbeitsentgelt aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des Bemessungszeitraumes zurückgegriffen. Weitere Versicherungspflichtzeiten, etwa der Krankengeldbezug, wirken sich nicht auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes aus. Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume, die innerhalb eines Jahres vor dem Entstehen des Anspruches entstanden sind. Liegen weniger als 150 Tage mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb des Bemessungszeitraumes, wird das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen. Kann auch dann keine Bemessungsgrundlage errechnet werden, wird die Berechnung anhand von vier Qualifikationsstufen fiktiv vorgenommen. Wurde bereits vor der Entstehung des aktuellen Anspruches Arbeitslosengeld im Rahmen eines höheren Bemessungsentgeltes bezogen, wird dieses bei der Neuberechnung des Anspruches zu Grund gelegt.
Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II – Die Unterschiede
Dass Arbeitslosengeld nicht gleich Arbeitslosengeld ist, zeigt der Umstand, dass zwischen dem Arbeitslosengeld I und dem Arbeitslosengeld II unterschieden wird. Vielen Bürgerinnen und Bürgern ist allerdings nicht klar, worauf diese Differenzierung basiert. Es besteht folglich Klärungsbedarf. Spätestens wenn man selbst betroffen ist, sollte man zwischen ALG 1 und ALG 2 unterscheiden können. Zum besseren Verständnis lassen sich diese beiden Leistungen folgendermaßen voneinander abgrenzen:
- Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und wird ab Eintritt einer Arbeitslosigkeit für üblicherweise ein Jahr gezahlt. Unter gewissen Umständen kann der Bezug von ALG 1 auch auf insgesamt zwei Jahre ausgedehnt werden. Das im Bemessungszeitraum erzielte Brutto-Arbeitsentgelt dient als Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes I, für das die Agentur für Arbeit zuständig ist. - Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II wird auch als Hartz IV bezeichnet und stellt eine Grundsicherungsleistung für Menschen dar, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, aber aufgrund einer anhaltenden Arbeitslosigkeit auf finanzielle Hilfe angewiesen sind. Dies kann im Übrigen auch für Geringverdiener gelten, die als sogenannte Aufstocker zusätzlich zu ihrem Einkommen noch ALG 2 beziehen. Dabei geht es stets darum, ein menschenwürdiges Leben zu führen und das Existenzminimum zu sichern. Pauschale Regelsätze geben die Höhe des Arbeitslosengeldes II vor, das in den Aufgabenbereich der Jobcenter fällt.
Arbeitslosengeld beantragen
Obwohl die Bezeichnungen recht ähnlich sind, unterscheiden sich das Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II stark voneinander. Dies zeigt sich auch in Zusammenhang mit der Beantragung. Zunächst muss man natürlich wissen, dass das ALG I Sache der Agenturen für Arbeit ist, während man in Sachen ALG II beim Jobcenter an der richtigen Adresse ist.
Wer Arbeitslosengeld beantragen möchte, sollte dabei folgendermaßen vorgehen:
- arbeitssuchend melden
- persönlich arbeitslos melden
- Antrag auf Arbeitslosengeld stellen
Nach dem Bezug von ALG I oder in Ermangelung der Voraussetzungen dafür, kann es erforderlich sein, Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV zu beantragen. Hier hat sich die folgende Vorgehensweise etabliert:
- Meldung beim Jobcenter
- Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen
- Bescheid abwarten