Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Arbeitszeugnis: Anspruch, Arten, Noten und Korrektur im Überblick
Jeder Arbeitnehmer hat bei Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Leistung und Verhalten. Das Zeugnis muss wahr, klar und verständlich sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Wer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Jeder, der in Deutschland bei einem Unternehmen angestellt ist und dieses verlassen möchte, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und Minijob. Grundlage ist § 109 der Gewerbeordnung, für Auszubildende das Berufsbildungsgesetz.[1]
Unabhängig vom Endzeugnis, wie das Arbeitszeugnis genannt wird, wenn man das Unternehmen verlässt, kann man sich auch ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen. Man benötigt einen triftigen Grund, wofür man dieses Zeugnis benötigt, etwa einen neuen Vorgesetzten, eine Versetzung oder eine längere Unterbrechung wie die Elternzeit. Von der Ausführung her unterscheiden sich diese beiden Varianten für das Zeugnis kaum. Wie lange der Anspruch besteht und wann Sie ein Zwischenzeugnis verlangen können, erklärt die Seite Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten: das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Das einfache Zeugnis gibt lediglich Auskunft darüber, welche Tätigkeiten man im Unternehmen wie lange wahrgenommen hat. Das qualifizierte Arbeitszeugnis hingegen informiert darüber, wie gut man seine Aufgaben erledigt hat. Neben Fleiß und Pünktlichkeit spielt hier auch das Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten eine Rolle. Das qualifizierte Zeugnis bekommen Sie, wenn Sie es verlangen.[1]
Weil es zukünftigen Arbeitgebern wichtige Informationen über einen potenziellen neuen Mitarbeiter gibt, ist in Deutschland vor allem das qualifizierte Arbeitszeugnis relevant. Aufbau und Inhalt der einzelnen Zeugnisarten stehen auf der Seite Arten von Arbeitszeugnissen.
Wahrheit und Wohlwollen: Was darf im Zeugnis stehen?
Jeder, der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, hat auch Anspruch darauf, dass bei der Beurteilung die Wahrheit ausgedrückt wird. Die Wahrheitspflicht ist der bestimmende Grundsatz des Zeugnisrechts. Daneben gilt der Wohlwollensgrundsatz: Das Zeugnis darf Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschweren. Wohlwollend muss es aber nur im Rahmen der Wahrheit sein.[2]
Gleichzeitig gibt es auch einige persönliche Informationen, die im Arbeitszeugnis in aller Regel nichts zu suchen haben. Dazu gehören zum Beispiel gesundheitliche Probleme, Straftaten außerhalb des Betriebs und eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder im Betriebsrat, soweit Sie deren Erwähnung nicht selbst wünschen.
Zeugnissprache: Gibt es einen Geheimcode?
Geheimzeichen sind verboten. Das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage treffen sollen, als aus dem Wortlaut hervorgeht.[1]
Erlaubt und üblich ist dagegen die Zeugnissprache mit abgestuften Formeln. Die Formulierungen sind in einem qualifizierten Arbeitszeugnis oft sehr ähnlich. Lediglich kleine, unscheinbare Begriffe wie „stets“ oder „vollsten“ entscheiden darüber, ob eine Beurteilung wirklich gut war oder nicht. So mag der Ausdruck „hat sich bemüht“ zwar positiv klingen, er drückt aber aus, dass die Bemühungen keinen Erfolg gezeigt haben. Welche Formulierungen Warnsignale sind, zeigt die Seite negative Formulierungen im Arbeitszeugnis.
Welche Note steckt in der Zufriedenheitsformel?
Die Gesamtnote für die Leistung steht in einer Formel mit dem Wort „Zufriedenheit“. Verstärkende oder abschwächende Zusätze ergeben eine Skala wie bei Schulnoten. „Zur vollen Zufriedenheit“ steht für eine durchschnittliche Leistung, also befriedigend. „Gut“ ist nur, wer stets, immer oder durchgehend zur vollen Zufriedenheit gearbeitet hat.[2]
Wer eine bessere Note als befriedigend will, muss im Rechtsstreit die Tatsachen vortragen und beweisen, die sie rechtfertigen. Will der Arbeitgeber schlechter als befriedigend bewerten, muss er seine Gründe belegen. Die vollständige Notenskala mit Verhaltens- und Schlussformel steht auf der Seite Arbeitszeugnis Noten.[2]
Form: Worauf es beim Zeugnis ankommt
Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden und vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Elektronisch darf es nur mit Ihrer Einwilligung erteilt werden.[1] Üblich sind Firmenbriefbogen, Ausstellungsdatum und eine saubere, ungeknickte Ausfertigung. Ein Dank für die Zusammenarbeit und gute Wünsche am Schluss sind verbreitet, einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.[3] Die Einzelheiten zu Briefkopf, Datum und Unterschrift stehen auf der Seite Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Was tun bei einem fehlerhaften Zeugnis?
Stimmen Angaben nicht, ist die Note zu schlecht oder enthält das Zeugnis Rechtschreib- oder Formfehler, können Sie eine Berichtigung verlangen. Fordern Sie die Änderung schriftlich an, formulieren Sie am besten gleich den gewünschten Text und setzen Sie eine Frist. Hilft das nicht, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Fristen, Beweislast und Vorgehen erklärt die Seite Arbeitszeugnis korrigieren lassen.
Wer ist zuständig?
Das Arbeitsgericht. In der ersten Instanz können Sie den Rechtsstreit selbst führen.
Arbeitsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Hat man Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis?
Nein, nur auf ein wahres und leistungsgerechtes. Das Gesetz gibt keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis.
- Kann ich ein Arbeitszeugnis per E-Mail bekommen?
Nur wenn Sie einwilligen. Ohne Einwilligung haben Sie Anspruch auf ein schriftliches, vom Arbeitgeber unterschriebenes Zeugnis.
- Gibt es ein Arbeitszeugnis für Minijobber?
Ja. Minijobber haben denselben Anspruch auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis wie Vollzeitbeschäftigte.
- Darf der Arbeitgeber beim Endzeugnis vom Zwischenzeugnis abweichen?
Grundsätzlich nicht. Für den Zeitraum des Zwischenzeugnisses ist der Arbeitgeber auch beim Endzeugnis gebunden. Abweichen darf er, wenn spätere Leistungen oder späteres Verhalten das rechtfertigen.
Quellen
- § 109 Gewerbeordnung: Zeugnis
- BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13 (Zeugnisnote, Beweislast)
- BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 (Schlussformel)
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.