Arbeitslosengeld 2

Das Arbeitslosengeld 2 gehört seit Januar 2005 zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Arbeitslosengeld 2 kann von allen erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen beantragt werden. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld beantragen. Sowohl Arbeitslosengeld 2 als auch Sozialgeld dienen der Grundsicherung des Lebensunterhaltes. Mit „Grundsicherung“ ist eine Absicherung des Existenzminimums gemeint. Die Höhe dieses Betrages ist durch den Gesetzgeber in den sogenannten Regelsätzen festgeschrieben.

Arbeitslosigkeit ist keine notwendige Voraussetzung, um das Arbeitslosengeld 2 zu beantragen. Auch erwerbstätige Personen, deren Einkommen unter den Regelsätzen liegt, können zusätzlich Leistungen erhalten.

Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben hingegen Personen, die vermögend sind. Nicht herangezogen wird ein vom Gesetzgeber festgelegter Freibetrag. Vermögen, das über diesen Freibetrag hinaus geht, muss zunächst verbraucht werden, bevor das Arbeitslosengeld 2 beantragt werden kann. Da das Arbeitslosengeld 2 und auch das Sozialgeld aus Steuern finanziert werden, sind diese Leistungen unabhängig von der Arbeitslosenversicherung. Auch Hilfebedürftige, die zuvor keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können diese Leistungen erhalten.

Arbeitslosengeld 2 beantragen

Das Arbeitslosengeld 2 muss über die zuständige Agentur für Arbeit beantragt werden. Für die Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen gezahlt werden. Jedoch wird das Arbeitslosengeld 2 bei Genehmigung rückwirkend ab dem Eingang des Antrages ausgezahlt. Der Antrag kann zunächst telefonisch, schriftlich oder persönlich gestellt werden, wobei die benötigten Antragsunterlagen fristgerecht nachzureichen sind. Der Antrag gilt immer für alle in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Arbeitslosengeld 2 wird entweder für eine Einzelperson oder für eine Bedarfsgemeinschaft beantragt und geleistet. Einzelpersonen sind erwerbsfähige Erwachsene, die ihren Haushalt nicht mit anderen Personen teilen. Bedarfsgemeinschaften sind Personen, die in einem Haushalt zusammenleben und diesen wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Eine Familie ist beispielsweise eine Bedarfsgemeinschaft, eine Wohngemeinschaft nicht unbedingt. Für das Arbeitslosengeld 2 werden die Einkommen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Ob im Einzelfall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt oder nicht, wird anhand verschiedener Kriterien ermittelt.

Das vorrangige Ziel der Leistungen zur Grundsicherung besteht darin, den Bedürftigen möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Bezieher von Arbeitslosengeld 2 sind verpflichtet, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, Arbeitsangebote der Agentur für Arbeit anzunehmen und an verschiedenen Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit dem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit beschlossen werden, teilzunehmen. Zusammen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II unterschreibt der Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung, in welcher die Ziele und Wege zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt festgehalten werden.

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