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Sozialrecht · Stand September 2026

Renteneintrittsalter: Wann kann ich in Rente gehen?

Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise von 65 auf 67 Jahre; wer 1964 oder später geboren ist, bekommt die Regelaltersrente mit 67. Früher geht es mit 35 Versicherungsjahren ab 63 mit Abschlag, mit 45 Jahren ab 65 ohne Abschlag und für schwerbehinderte Menschen ab 62 mit oder ab 65 ohne Abschlag.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Wann kann ich in Rente gehen? Die Altersrenten im Überblick

Wann Sie in Rente gehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr und davon ab, wie viele Versicherungsjahre Sie haben (Wartezeit). Das Gesetz kennt diese Altersrenten:[1]

RenteWartezeitohne Abschlag abfrühestens mit Abschlag
Regelaltersrente5 Jahre67nicht vorzeitig
für langjährig Versicherte35 Jahre6763
für besonders langjährig Versicherte45 Jahre65nicht vorzeitig
für schwerbehinderte Menschen35 Jahre6562
für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute25 Jahre62nicht vorzeitig

Die Altersangaben gelten für alle, die 1964 oder später geboren sind. Für ältere Jahrgänge liegen die Grenzen niedriger, sie werden schrittweise angehoben.[1]

Wer die Regelaltersgrenze erreicht, hat Anspruch auf die volle gesetzliche Rente, deren Höhe anhand der geleisteten Beiträge ermittelt wird. Außerdem ist der Renteneintritt ohne Abschläge auch für Personen möglich, die mindestens 65 Jahre alt sind und 45 Jahre Beiträge geleistet haben.[1]

Wann kann ich in Rente gehen? Tabelle nach Jahrgang

Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, ab dem Jahrgang 1959 in Schritten von zwei Monaten je Jahrgang. Parallel steigen die Grenzen für besonders langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen:[1]

JahrgangRegelaltersrentenach 45 Jahren ohne Abschlagschwerbehindert ohne Abschlagschwerbehindert frühestens
195665 J. 10 M.63 J. 8 M.63 J. 10 M.60 J. 10 M.
195765 J. 11 M.63 J. 10 M.63 J. 11 M.60 J. 11 M.
195866 J.64 J.64 J.61 J.
195966 J. 2 M.64 J. 2 M.64 J. 2 M.61 J. 2 M.
196066 J. 4 M.64 J. 4 M.64 J. 4 M.61 J. 4 M.
196166 J. 6 M.64 J. 6 M.64 J. 6 M.61 J. 6 M.
196266 J. 8 M.64 J. 8 M.64 J. 8 M.61 J. 8 M.
196366 J. 10 M.64 J. 10 M.64 J. 10 M.61 J. 10 M.
ab 196467 J.65 J.65 J.62 J.

Die Rente für langjährig Versicherte mit Abschlag ist für alle Jahrgänge ab 63 möglich.[1]

Beispiel: Sie sind im Mai 1960 geboren. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und 4 Monaten, also im September 2026. Die Rente beginnt mit dem Folgemonat, dem 1. Oktober 2026, wenn Sie sie spätestens drei Monate nach dem Erreichen der Altersgrenze beantragen.

Haben Sie 45 Beitragsjahre, konnten Sie schon mit 64 Jahren und 4 Monaten ohne Abschlag gehen, also ab Oktober 2024.[1]

Rente mit 63: Wie hoch ist der Abschlag?

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber auch eine vorgezogene Altersrente. Man kann also durchaus vor dem Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze in Rente gehen. In diesem Zusammenhang fällt auch oftmals der Begriff Frührente, wobei sich Verbraucher fragen, wann sie dazu die Möglichkeit haben.

Gemäß § 36 SGB VI kann die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Der Rentner muss dann allerdings mit Abzügen rechnen: Für jeden Monat vor der Altersgrenze sinkt die Rente um 0,3 Prozent, und zwar lebenslang.[1]

Langjährig Versicherte können also nach einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren ab dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand treten, wobei ein Abschlag von der Rente fällig wird. Dieser beträgt für Bürger des Jahrgangs 1948 7,2% und steigt bis zum Jahrgang 1964 schrittweise auf 14,4%. Für den Jahrgang 1962 sind es zum Beispiel 44 Monate, also 13,2 Prozent.[1]

Die Abschläge lassen sich ausgleichen: Bis zur Regelaltersgrenze können Sie zusätzliche Beiträge einzahlen. Die Rentenversicherung berechnet den Betrag auf Antrag, frühestens ab dem 50. Geburtstag. Umgekehrt steigt die Rente um 0,5 Prozent für jeden Monat, den Sie nach der Regelaltersgrenze noch keine Rente beziehen.[1]

Wann können Frauen in Rente gehen?

Für Frauen und Männer gelten heute dieselben Altersgrenzen. Die frühere Altersrente für Frauen gab es nur für Frauen, die vor 1952 geboren sind. Sie setzte 15 Jahre Wartezeit und nach dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge voraus.[1]

Frauen, die 1951 oder früher geboren sind, konnten bereits mit 60 Jahren in Rente gehen, mussten dann aber einen Abschlag von 18% hinnehmen: Für die Jahrgänge 1945 bis 1951 lag die Altersgrenze ohne Abschlag bei 65 Jahren, die vorzeitige Rente war ab 60 möglich.[1]

Wer 1952 oder später geboren ist, richtet sich nach der Tabelle oben. Eine Frau des Jahrgangs 1964 kann also mit 35 Versicherungsjahren frühestens mit 63 und Abschlag gehen, mit 45 Jahren ab 65 ohne Abschlag. Auf die 35 Jahre zählen alle rentenrechtlichen Zeiten. Auf die 45 Jahre werden neben Pflichtbeiträgen auch Berücksichtigungszeiten angerechnet, etwa für die Erziehung eines Kindes bis zu seinem zehnten Geburtstag.[1]

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Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen und Bergleute

Für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für den Renteneintritt ab 2012 ebenfalls schrittweise erhöht und zwar von 63 auf 65 Jahre. Betroffen sind hiervon Personen, die ab dem Jahr 1952 geboren sind. In § 37 SGB VI ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen geregelt. Demnach kann diese Rente ebenfalls vorgezogen und vorzeitig ab dem 62. Lebensjahr bezogen werden.[1]

Voraussetzung ist, dass Sie bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind, also mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, und 35 Versicherungsjahre haben.[1]

Für Bergleute, die mindestens 25 Jahre unter Tage tätig waren, liegt die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bei 62 Jahren.[1]

Kann ich mit 60 in Rente gehen?

Eine Altersrente ab 60 gibt es für heute Erwerbstätige nicht mehr. Die früheste Altersrente ist die für schwerbehinderte Menschen ab 62, für alle anderen die Rente für langjährig Versicherte ab 63.[1]

Wer vorher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, hat bis zur Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderungsrente gibt es, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei weniger als sechs Stunden. Voraussetzung sind außerdem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Auch hier gibt es einen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, höchstens 10,8 Prozent.[1]

Die konkreten Modalitäten der Frührente hängen von verschiedenen Faktoren ab, so dass es sich lohnen kann, mit der Rentenversicherung in Kontakt zu treten und die individuellen Optionen in einer ausführlichen Beratung zu klären. Wer im Alter nicht genug Rente hat, kann ergänzend Grundsicherung im Alter bekommen.

Arbeiten neben der Rente: Hinzuverdienst und Aktivrente

Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten sind seit dem 1. Januar 2023 aufgehoben. Wer mit 63 in Rente geht, darf also unbegrenzt weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei Erwerbsminderungsrenten gibt es weiterhin Grenzen.[2]

Sie können eine Altersrente auch als Teilrente beziehen, mit mindestens 10 Prozent der Vollrente, und daneben in Teilzeit arbeiten.[1]

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, muss auf bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat keine Einkommensteuer zahlen. Für Selbstständige, Beamte und Minijobs gilt das nicht.[3]

Muss man mit 67 in Rente gehen?

Nein. Die Rente gibt es nur auf Antrag, und niemand ist verpflichtet, sie zu beantragen. Stellen Sie den Antrag spätestens drei Monate nach dem Monat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird die Rente ab diesem Zeitpunkt gezahlt. Bei einem späteren Antrag beginnt sie erst mit dem Antragsmonat.[1]

Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und die Rente aufschiebt, bekommt für jeden Monat 0,5 Prozent mehr Rente. Einen Überblick über die gesetzliche Rente gibt die Seite Gesetzliche Rentenversicherung.[1]

Wer ist zuständig?

Rentenauskunft und Antrag

Die Deutsche Rentenversicherung, bei der Sie versichert sind. Ab 55 erhalten Sie alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Den Antrag stellen Sie am besten etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.

Rente: Überblick
Streit über die Rente

Gegen einen Rentenbescheid legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Danach entscheidet auf Klage das Sozialgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Wann kann ich ohne Abzüge in Rente gehen?

    Ohne Abschlag mit der Regelaltersgrenze, für Jahrgänge ab 1964 also mit 67. Mit 45 Beitragsjahren geht es ab 65 ohne Abschlag, als schwerbehinderter Mensch mit 35 Versicherungsjahren ebenfalls ab 65. Für ältere Jahrgänge liegen die Grenzen etwas niedriger.

  • Kann ich nach 35 Arbeitsjahren in Rente gehen?

    Ja, mit 35 Versicherungsjahren ab 63, aber mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor Ihrer Regelaltersgrenze. Beim Jahrgang 1964 sind das 14,4 Prozent. Ohne Abschlag gibt es die Rente für langjährig Versicherte erst mit 67.

  • Wann kann Jahrgang 1956 in Rente gehen?

    Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1956 liegt bei 65 Jahren und 10 Monaten, mit 45 Beitragsjahren bei 63 Jahren und 8 Monaten. Alle Angehörigen dieses Jahrgangs haben diese Grenzen inzwischen erreicht.

  • Kann ich mit 62 in Rente gehen?

    Nur als schwerbehinderter Mensch mit 35 Versicherungsjahren und Abschlag, für Jahrgänge ab 1964. Oder als Bergmann mit 25 Jahren unter Tage. Aus gesundheitlichen Gründen kommt in jedem Alter eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.

  • Ab wann bekommt man überhaupt eine Rente?

    Für die Regelaltersrente brauchen Sie mindestens fünf Jahre Versicherungszeit, die allgemeine Wartezeit. Angerechnet werden alle Monate mit Beitragszeiten, auch Kindererziehungszeiten.

Auch interessant: Einkommensteuer: Grundlagen

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch VI (Gesetzliche Rentenversicherung): § 35 · § 36 · § 37 · § 38 · § 40 · § 42 · § 43 · § 50 · § 51 · § 57 · § 77 · § 99 · § 187a · § 235 · § 236 · § 236a · § 236b · § 237a · Anlage 20
  2. Deutsche Rentenversicherung: Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023
  3. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente (Februar 2026)

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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