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Sozialrecht · Stand September 2026

Deutsche Rente im Ausland beziehen: Zahlung, Kürzungen, Steuer

Wer in Deutschland Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat, bekommt sie auch im Ausland, in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und in Abkommensstaaten in aller Regel in voller Höhe. In anderen Staaten kann es Einschränkungen geben, etwa bei Zeiten nach dem Fremdrentengesetz und bei Erwerbsminderungsrenten, die wegen der Arbeitsmarktlage gezahlt werden.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Kann man die deutsche Rente im Ausland beziehen?

Wer in Deutschland Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann diese auch in einem anderen Staat beziehen. Der Rentenbezug im Ausland ist innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und in den sogenannten Abkommensstaaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, in aller Regel in vollem Umfang möglich.[1]

Das Gesetz unterscheidet danach, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Grundsätzlich erhalten auch Rentner im Ausland dieselben Leistungen; Einschränkungen gelten nur, soweit das Sechste Buch Sozialgesetzbuch sie ausdrücklich vorsieht. Europarecht und Sozialversicherungsabkommen gehen diesen Einschränkungen vor.[2]

Rente bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt

Rentner, die ihren Ruhestand genießen und die neu gewonnene Freizeit nutzen möchten, um zu reisen, müssen nicht um ihre Rente fürchten. Handelt es sich um einen zeitlich begrenzten und somit vorübergehenden Auslandsaufenthalt, werden die Zahlungen wie gewohnt fortgesetzt. Wer beispielsweise unter spanischer Sonne überwintern will oder einen längeren Aufenthalt im Ausland plant, kann seine Rente wie gewohnt auf das deutsche Bankkonto erhalten. Alternativ kann man der Rentenversicherung auch die Bankverbindung im Ausland mitteilen.[2][1]

Wird die Rente gekürzt, wenn man ins Ausland zieht?

Insbesondere dann, wenn der Umzug von Dauer sein soll, haben nicht wenige Menschen Angst, ihnen könnte die Altersrente gekürzt werden. Ausschlaggebend ist das Zielland:[1]

  • EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz: Die Rente wird in den allermeisten Fällen in bisheriger Höhe gezahlt.
  • Staaten mit Sozialversicherungsabkommen: In den meisten Fällen ändert sich ebenfalls nichts. Abzüge sind möglich, wenn die Rente Zeiten nach dem Fremdrentengesetz enthält, etwa aus der Arbeit von Aussiedlern und Spätaussiedlern in den osteuropäischen Herkunftsgebieten.
  • Staaten ohne Abkommen: Hier kann es zu weiteren Einschränkungen kommen.[1]

Außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts und der Abkommen werden im Wesentlichen nur Bundesgebiets-Beitragszeiten angerechnet, also Beiträge, die nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt wurden. Beitragsfreie Zeiten zählen nur anteilig. Außerdem ist in jedem Zielland eine Rentenminderung möglich, sofern die Berechnung auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9. Oktober 1975 beruht.[2][1]

Einschränkungen für Erwerbsgeminderte im Ausland

Der volle Anspruch auf Rentenbezug im Ausland bezieht sich allerdings hauptsächlich auf die Altersrente und lässt sich nur bedingt auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übertragen. Diese werden beim Aufenthalt außerhalb Deutschlands nur gewährt, wenn der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, also allein wegen des Gesundheitszustandes.[2]

Erhält ein Erwerbsgeminderter hingegen eine volle Rente, weil er mit seinem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden im Inland keinen Teilzeitarbeitsplatz finden konnte, besteht nicht zwingend auch ein Anspruch auf Rentenbezug im Ausland. Allerdings gelten auch hierbei Ausnahmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen.[2]

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es für Rentner im Ausland nur, wenn im Antragsmonat Pflichtbeiträge gezahlt wurden.[2]

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Umzug melden, Auszahlung und Lebensbescheinigung

Teilen Sie dem Renten Service der Deutschen Post AG spätestens zwei Monate vor dem Umzug mit, dass Sie in ein anderes Land ziehen. Die Rente wird auf ein Konto Ihrer Wahl überwiesen, auch ins Ausland; außerhalb des SEPA-Raums trägt die Rentenversicherung nur die Gebühren bis zur ersten Korrespondenzbank. Wo keine Überweisung möglich ist, kann in manchen Ländern per Scheck gezahlt werden.[1]

Einmal im Jahr braucht die Rentenversicherung einen Lebensnachweis. Mit vielen Staaten, etwa mehreren EU-Staaten und Australien, werden die Daten digital ausgetauscht. Sonst schickt der Renten Service ein Formular, das Sie von einer Behörde, einem Geldinstitut oder einer deutschen Auslandsvertretung bestätigen lassen; möglich ist auch ein digitaler Lebensnachweis mit QR-Code, Ausweis und der POSTIDENT-App.[1]

Muss man die deutsche Rente im Ausland versteuern?

Wer in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hat, ist mit seiner deutschen Rente beschränkt steuerpflichtig. Zuständig ist in der Regel das Finanzamt Neubrandenburg, das bundesweit für Rentenempfänger im Ausland zuständig ist, wenn sie nur Renteneinkünfte aus Deutschland haben.[3]

Ob Deutschland die Rente überhaupt besteuern darf, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat ab. Bei einem Wohnsitz etwa in Frankreich, Griechenland, Tschechien, Thailand oder den USA hat der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht; dann zahlen Sie in Deutschland keine Steuer auf die Rente.[3]

Besteuert Deutschland, gilt bei beschränkter Steuerpflicht kein Grundfreibetrag, und persönliche Vergünstigungen wie außergewöhnliche Belastungen oder das Ehegattensplitting entfallen. Auf Antrag werden Sie wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, wenn Ihre Einkünfte mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Das führt in der Regel zu einer niedrigeren Steuer.[3]

Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus?

Senioren, die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Rente beziehen und die Voraussetzungen erfüllen, sind über die Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Dieser Schutz bleibt beim Umzug in die EU, den EWR oder die Schweiz bestehen, sofern Sie nur eine deutsche Rente beziehen. Beziehen Sie auch eine Rente aus dem Wohnsitzland, wechselt die Krankenversicherung grundsätzlich dorthin. Über den Verbleib entscheidet die Krankenkasse.[1]

Wer in einen Staat außerhalb dieser Länder und ohne Abkommen zieht, muss sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern; einen Zuschuss der Rentenversicherung zu den Krankenversicherungsbeiträgen gibt es dann nicht. Klären Sie das vor dem Umzug mit Ihrer Krankenkasse.[2]

Beratung vor einem dauerhaften Umzug

Für all diejenigen, die sich nicht nur zeitweise im Ausland aufhalten, sondern den Ruhestand für eine Auswanderung nutzen wollen, ist eine Beratung bei der Rentenversicherung dringend zu empfehlen. Rentner sollten frühzeitig einen Termin vereinbaren. Aufgrund der hohen Komplexität des Themas deutsche Rente im Ausland verfügt die Deutsche Rentenversicherung über Verbindungsstellen, die sich mit den Auslandsfragen befassen.[1]

Im Zuge der Beratung lässt sich dann feststellen, ob der Rentner nach seinem Umzug ins Ausland mit einer Kürzung der Rente rechnen muss. Wer umgekehrt im Ausland gearbeitet hat und eine Rente von dort erwartet, findet Hinweise unter Rente aus dem Ausland.

Wer ist zuständig?

Rente und Auszahlung

Ihr Rentenversicherungsträger und seine Verbindungsstellen für Auslandsfragen; Umzug und Bankverbindung melden Sie dem Renten Service der Deutschen Post AG.

Die gesetzliche Rentenversicherung
Streit über Rente oder Steuer

Gegen einen Rentenbescheid ist nach dem Widerspruch das Sozialgericht zuständig, gegen einen Steuerbescheid nach dem Einspruch das Finanzgericht.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Rente im Ausland, Umzug als Rentner ins Ausland
  2. Sozialgesetzbuch VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 bis 114): § 110 · § 111 · § 112 · § 113 · § 114
  3. Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland): Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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