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Insolvenzrecht Ratgeber · Stand Oktober 2026

Gerichtsvollzieher: Was er darf, Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis

Der Gerichtsvollzieher treibt Geldforderungen für Gläubiger ein, die einen vollstreckbaren Titel haben. Er kann eine Ratenzahlung vereinbaren, eine Vermögensauskunft abnehmen, Sachen pfänden und Sie in das Schuldnerverzeichnis eintragen lassen.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Wann kommt der Gerichtsvollzieher?

Der Gerichtsvollzieher wird nur tätig, wenn ein Gläubiger ihn beauftragt und einen vollstreckbaren Titel vorlegt, zum Beispiel ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren. Eine Rechnung oder ein Schreiben eines Inkassobüros reicht nicht.[1]

Mit dem Auftrag darf der Gerichtsvollzieher:

  • eine gütliche Erledigung versuchen, etwa eine Ratenzahlung,
  • eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen,
  • Auskünfte Dritter über das Vermögen einholen, etwa bei der Rentenversicherung oder dem Bundeszentralamt für Steuern,
  • körperliche Sachen pfänden und verwerten,
  • eine Vorpfändung durchführen.[1]

Kann ich mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbaren?

Ja, wenn der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat. Der Gerichtsvollzieher kann Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen oder Raten erlauben, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Sie die Zahlungen leisten können. Solange der Zahlungsplan läuft, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.[1]

Der Gläubiger wird über den Plan informiert und kann unverzüglich widersprechen. Dann wird der Plan hinfällig. Dasselbe gilt, wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten.[1]

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Was ist die Vermögensauskunft?

Die Vermögensauskunft hieß früher eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid. Sie müssen dabei alle Vermögensgegenstände angeben, die Ihnen gehören, bei Forderungen auch Grund und Beweismittel. Anzugeben sind außerdem entgeltliche Verkäufe an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren und Schenkungen in den letzten vier Jahren, soweit es nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke geht. Die Richtigkeit versichern Sie an Eides statt.[1]

Der Ablauf ist geregelt:

  • Der Gerichtsvollzieher fordert Sie zur Zahlung auf.
  • Frühestens zwei Wochen danach und nur, wenn die Forderung nicht vollständig bezahlt ist, nimmt er die Auskunft ab.
  • Der Termin findet in seinen Geschäftsräumen, in Ihrer Wohnung, an einem anderen geeigneten Ort oder per Video statt. Einem Termin außerhalb seiner Geschäftsräume können Sie binnen einer Woche widersprechen.[1]

Das Vermögensverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt, und der Gläubiger erhält einen Ausdruck.[1]

Was passiert, wenn ich nicht zum Termin gehe?

Bleiben Sie dem Termin unentschuldigt fern oder verweigern Sie die Auskunft ohne Grund, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl, um die Abgabe zu erzwingen. Die Verhaftung nimmt der Gerichtsvollzieher vor.[1]

Außerdem ordnet der Gerichtsvollzieher dann von Amts wegen Ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Eingetragen wird auch, wer zwar Auskunft gibt, bei dem eine Vollstreckung nach dem Verzeichnis aber offensichtlich nicht zur vollen Befriedigung führt, oder wer nicht binnen eines Monats die vollständige Zahlung nachweist. Solange ein Ratenplan läuft, unterbleibt die Eintragung.[1]

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren seit der Eintragungsanordnung gelöscht. Früher gelöscht wird er, wenn Sie dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Zahlung nachweisen.[1]

Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

Nicht alles, was in der Wohnung steht, darf gepfändet werden. Unpfändbar sind unter anderem Sachen, die Sie oder Ihre Haushaltsangehörigen benötigen

  • für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung,
  • für die Erwerbstätigkeit oder eine Aus- und Fortbildung,
  • aus gesundheitlichen Gründen.[1]

Geschützt sind auch Trauringe, Orden, private Aufzeichnungen, Unterlagen mit Aufbewahrungspflicht und Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Von Bargeld bleibt ein Teil des täglichen Freibetrags bis zum Monatsende geschützt.[1]

Gegen Ihren Willen darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung nur mit einer Anordnung des Amtsgerichts durchsuchen. Nachts zwischen 21 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen braucht er dafür in Wohnungen eine besondere richterliche Anordnung.[1]

Wer ist zuständig?

Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht

Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Ihres Wohnorts. Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung richten Sie als Erinnerung an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

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Quellen

  1. Zivilprozessordnung (ZPO): § 802a · § 802b · § 802c · § 802f · § 802g · § 882c · § 882e · § 811 · § 758a

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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