Insolvenzrecht Ratgeber · Stand Oktober 2026
Pfändungsfreigrenze 2026: Wie viel vom Lohn bleibt bei einer Pfändung?
Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Nettolohn von bis zu 1.587,40 Euro im Monat unpfändbar. Wer Unterhalt zahlt, behält mehr: Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro.[1]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Was ist die Pfändungsfreigrenze?
Hat ein Gläubiger einen Titel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, kann er beim Vollstreckungsgericht den Lohn pfänden lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Teil des Gehalts nicht mehr an Sie, sondern an den Gläubiger. Ein Grundbetrag bleibt aber immer geschützt, damit Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Arbeitseinkommen ist nach dem Gesetz unpfändbar, soweit es eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist nach dem Zahlungszeitraum gestaffelt: monatlich, wöchentlich oder täglich. Das Bundesjustizministerium macht die jeweils geltenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung).[2]
Zum Arbeitseinkommen zählen neben Lohn und Gehalt auch Beamtenbezüge, Betriebsrenten und Ruhegelder sowie Hinterbliebenenbezüge.[2]
Welche Beträge gelten seit 1. Juli 2026?
Zum 1. Juli 2026 sind die Freibeträge gestiegen. Sie gelten bis zur nächsten Anpassung am 1. Juli 2027:[1]
| Freibetrag | monatlich | wöchentlich | täglich |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.587,40 € | 365,33 € | 73,06 € |
| Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 € | 137,50 € | 27,50 € |
| Erhöhung je weitere Person (zweite bis fünfte) | 332,83 € | 76,60 € | 15,32 € |
| Obergrenze: darüber voll pfändbar | 4.866,30 € | 1.119,90 € | 223,99 € |
Bis 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei 1.555,00 Euro im Monat. Die Beträge werden jedes Jahr zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a des Einkommensteuergesetzes angepasst.[2]
Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?
Die Rechnung hat drei Stufen:
- Bis zum Freibetrag ist das Nettoeinkommen vollständig geschützt.
- Vom Teil oberhalb des Freibetrags bleiben drei Zehntel unpfändbar. Zahlen Sie Unterhalt, bleiben für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel geschützt.
- Was über der Obergrenze liegt, ist vollständig pfändbar.[2]
Gerechnet wird mit dem Nettoeinkommen in festen Stufen von 10 Euro im Monat. Die Ergebnisse stehen als Tabelle im Anhang der Bekanntmachung, und der Pfändungsbeschluss darf einfach auf diese Tabelle verweisen.[2]
Beispiel: Frau K. ist alleinstehend und verdient 2.000 Euro netto im Monat. Nach der Tabelle ab 1. Juli 2026 sind davon 288,82 Euro pfändbar, sie behält 1.711,18 Euro. Zahlt sie Unterhalt für ein Kind, ist bei 2.000 Euro netto nichts pfändbar.
Bei 2.500 Euro netto wären ohne Unterhaltspflicht 638,82 Euro pfändbar, mit einer unterhaltsberechtigten Person 157,59 Euro.[1]
Welche Teile des Lohns sind ganz oder teilweise geschützt?
Einige Bezüge werden vor der Berechnung herausgenommen. Unpfändbar sind unter anderem:
- die Hälfte der Vergütung für Überstunden,
- Urlaubsgeld, Treuegelder und Zuwendungen aus besonderem Betriebsanlass, soweit sie im üblichen Rahmen bleiben,
- Aufwandsentschädigungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen,
- Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des auf volle 10 Euro aufgerundeten monatlichen Freibetrags,
- Geburts- und Heiratsbeihilfen, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen sowie Blindenzulagen.[2]
Wegen Unterhaltsforderungen gelten strengere Regeln: Unterhaltsgläubiger dürfen auch in den Bereich unterhalb der normalen Freigrenze pfänden. Dem Schuldner bleibt dann nur, was das Vollstreckungsgericht für seinen notwendigen Unterhalt festlegt.
Was ist, wenn das Geld trotzdem nicht reicht?
Die Tabelle passt nicht für jeden Fall. Bei besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen, etwa wegen Krankheit, oder wenn der Freibetrag Ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Bürgergeld- oder Sozialhilferecht nicht deckt, können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass Ihnen ein höherer Teil verbleibt. Umgekehrt kann ein Gläubiger beantragen, dass ein Unterhaltsberechtigter mit eigenem Einkommen bei der Berechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.[2]
Auch auf dem Konto ist der Freibetrag geschützt, allerdings nur auf einem Pfändungsschutzkonto. Wie das funktioniert, erklärt die Seite P-Konto: Pfändungsschutz auf dem Girokonto. Lässt sich die Schuldenlast dauerhaft nicht abtragen, kann die Privatinsolvenz ein Ausweg sein.
Wer ist zuständig?
Über Anträge zum Pfändungsschutz, etwa auf einen höheren Freibetrag, entscheidet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht an Ihrem Wohnsitz.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 sind 1.587,40 Euro netto im Monat unpfändbar. Bis zum 30. Juni 2026 waren es 1.555,00 Euro.
- Zählt Kindergeld zum pfändbaren Einkommen?
Nein. Kindergeld ist kein Arbeitseinkommen und wird bei der Lohnpfändung nicht mitgerechnet. Auf dem P-Konto ist es zusätzlich zum Freibetrag geschützt, wenn Sie eine Bescheinigung der Familienkasse vorlegen.
- Wer berechnet den pfändbaren Betrag?
Der Arbeitgeber. Er erhält als Drittschuldner den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ermittelt anhand der Tabelle den pfändbaren Teil und überweist ihn an den Gläubiger.
- Ändern sich die Beträge jedes Jahr?
Ja, jeweils zum 1. Juli. Grundlage ist die prozentuale Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags im Vergleich zum Vorjahr.
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Quellen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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