Insolvenzrecht Ratgeber · Stand Oktober 2026
Firmeninsolvenz: Insolvenzgründe, Antragspflicht und Ablauf
Wird eine GmbH, AG oder GmbH & Co. KG zahlungsunfähig oder überschuldet, muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens nach drei beziehungsweise sechs Wochen. Wer den Antrag nicht oder zu spät stellt, macht sich strafbar.[1]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit
Welche Insolvenzgründe gibt es?
Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt drei:
- Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen. Hat es seine Zahlungen eingestellt, ist das in der Regel anzunehmen. Das ist der allgemeine Eröffnungsgrund.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Zugrunde gelegt wird in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten. Dieser Grund berechtigt nur das Unternehmen selbst zum Antrag, nicht die Gläubiger.
- Überschuldung: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, und eine Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Dieser Grund gilt nur für juristische Personen und gleichgestellte Gesellschaften.[1]
Wann muss die Geschäftsführung Insolvenz anmelden?
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans, bei der GmbH also die Geschäftsführer, ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag stellen. Spätestens muss der Antrag drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt sein.[1]
Die Fristen sind Höchstfristen. Ist schon vorher klar, dass eine Sanierung scheitert, muss der Antrag sofort kommen. Ist eine GmbH führungslos, weil es keinen Geschäftsführer mehr gibt, trifft die Pflicht jeden Gesellschafter.[1]
Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter, etwa eine normale OHG oder KG, trifft keine Antragspflicht. Sie haften ohnehin mit ihrem Privatvermögen. Für sie kommt bei überschaubaren Verhältnissen das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht, mehr dazu unter Privatinsolvenz.[1]
Welche Folgen hat eine Insolvenzverschleppung?
Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei Fahrlässigkeit droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.[1]
Hinzu kommt die persönliche Haftung: Wer pflichtwidrig keinen Antrag gestellt hat, muss einen Vorschuss für die Verfahrenskosten leisten und anderen den vorgeschossenen Betrag erstatten. Ob er schuldhaft gehandelt hat, muss er im Streitfall selbst beweisen.[1]
Zahlungen, die Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch leisten, müssen sie der Gesellschaft unter Umständen aus eigener Tasche erstatten. Wer in der Krise steckt, sollte deshalb früh einen Fachanwalt für Insolvenzrecht hinzuziehen.
Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?
Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag beim Insolvenzgericht. Stellen dürfen ihn das Unternehmen und seine Gläubiger. Dem Antrag des Unternehmens ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.[1]
Meist setzt das Gericht zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Mit der Eröffnung geht die Befugnis, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Er sammelt das Vermögen, prüft eine Fortführung oder den Verkauf des Betriebs und verteilt den Erlös an die Gläubiger.[1]
Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht einmal für die Kosten des Verfahrens, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab. Das wird öffentlich bekannt gemacht, und das Unternehmen wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.[1]
Die Beschäftigten erhalten für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis offenen Lohn als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit.
Wer ist zuständig?
Insolvenzgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, zuständig für dessen ganzen Bezirk. Die Länder können andere Amtsgerichte bestimmen. Örtlich maßgeblich ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung?
Eine kurzfristige Zahlungsstockung ist noch keine Zahlungsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Zahlungsunfähigkeit in der Regel vor, wenn innerhalb von drei Wochen eine Lücke von 10 Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten nicht geschlossen werden kann.
- Muss ein Einzelunternehmer Insolvenz anmelden?
Nein, eine Antragspflicht besteht nicht. Er kann aber selbst einen Antrag stellen und Restschuldbefreiung beantragen, um seine Schulden loszuwerden.
- Können Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?
Ja, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Auf drohende Zahlungsunfähigkeit kann sich nur das Unternehmen selbst berufen.
- Was bedeutet Abweisung mangels Masse?
Das Vermögen reicht nicht einmal für die Gerichts- und Verwalterkosten. Das Verfahren wird nicht eröffnet, eine Kapitalgesellschaft wird in der Regel aufgelöst und gelöscht.
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Quellen
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