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Medienrecht - IT-Recht · Stand Oktober 2026

Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum und was muss hinein?

Wer geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt, digitale Dienste anbietet, muss ein Impressum mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse bereithalten. Die Pflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes und gilt für Websites ebenso wie für geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Wer braucht ein Impressum?

Die Pflicht trifft Anbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste betreiben.[1] Geschäftsmäßig ist ein Angebot schon, wenn es auf Dauer angelegt ist und einen wirtschaftlichen Bezug hat. Ein unmittelbares Entgelt ist nicht nötig: Auch eine kostenlose Website, die für ein Unternehmen wirbt oder Werbeeinnahmen erzielt, fällt darunter.

Typische Fälle sind:

  • Websites von Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen mit wirtschaftlicher Tätigkeit,
  • Online-Shops und Verkaufsprofile auf Marktplätzen,
  • Blogs und Kanäle mit Werbung, Affiliate-Links oder Kooperationen,
  • Unternehmensprofile auf Instagram, Facebook, LinkedIn, YouTube oder TikTok.

Keine Impressumspflicht besteht für Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, etwa ein privates Fotoalbum ohne Werbung. Für journalistisch-redaktionelle Angebote verlangt der Medienstaatsvertrag zusätzlich die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen mit Anschrift.

Was muss im Impressum stehen?

Nach § 5 DDG gehören ins Impressum:

Angabewann
Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigterimmer
Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresseimmer
Handelsregister, Vereinsregister oder ähnliches Register mit Registernummerbei Eintragung
zuständige Aufsichtsbehördebei zulassungspflichtiger Tätigkeit
Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelnbei reglementierten Berufen, etwa Ärzte, Anwälte, Architekten
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummerwenn vorhanden
Hinweis auf Abwicklung oder Liquidationbei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung

Weitere Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt, etwa der Hinweis zur Verbraucherschlichtung oder Pflichtangaben im Online-Handel.[1]

Die Anschrift muss eine ladungsfähige Adresse sein, unter der Schriftstücke zugestellt werden können. Ein Postfach genügt nicht. Wer von zu Hause arbeitet und seine Privatadresse nicht zeigen möchte, kann eine Geschäftsadresse anmieten, an der Post tatsächlich angenommen wird.

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Wo muss das Impressum stehen?

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.[1] Üblich ist ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. Bezeichnungen wie „Kontakt“ reichen nach der Rechtsprechung in der Regel auch, solange der Nutzer das Impressum dort erwartet und mit höchstens zwei Klicks erreicht.

Auf Social-Media-Profilen bietet sich ein eigenes Impressumsfeld an, wenn die Plattform eines vorsieht, sonst ein deutlich bezeichneter Link in der Profilbeschreibung, der direkt auf das Impressum der eigenen Website führt. Ein Link nur auf die Startseite genügt nicht.

Beispiel: Herr K. betreibt als selbständiger Fotograf eine Website und ein Instagram-Profil, auf dem er seine Arbeiten zeigt und Aufträge akquiriert.

Beide Angebote dienen seinem Geschäft und brauchen ein Impressum. Auf Instagram setzt er in die Profilbeschreibung einen Link „Impressum“, der direkt zur Impressumsseite seiner Website führt.[1]

Was droht bei fehlendem oder falschem Impressum?

Wer die Informationen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.[1]

In der Praxis häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen eine Unterlassungserklärung und oft die Erstattung von Anwaltskosten. Wer abgemahnt wird, sollte die Erklärung nicht ungeprüft unterschreiben.

Seit dem Wechsel vom Telemediengesetz zum Digitale-Dienste-Gesetz im Mai 2024 sollten veraltete Verweise wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ angepasst werden. Pflichtangaben speziell für Online-Shops erklärt die Seite Online-Shop: Rechtliche Pflichten.

Wer ist zuständig?

Abmahnung und Unterlassungsklage

Für wettbewerbsrechtliche Klagen sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Über Bußgelder entscheidet die zuständige Landesbehörde, bei Einspruch das Amtsgericht.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Online-Shop: Rechtliche Pflichten für Shopbetreiber · Cookie-Banner: Wann ist eine Einwilligung Pflicht?

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 · § 33

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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