Medienrecht - IT-Recht · Stand Oktober 2026
Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum und was muss hinein?
Wer geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt, digitale Dienste anbietet, muss ein Impressum mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse bereithalten. Die Pflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes und gilt für Websites ebenso wie für geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken.[1]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit
Wer braucht ein Impressum?
Die Pflicht trifft Anbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste betreiben.[1] Geschäftsmäßig ist ein Angebot schon, wenn es auf Dauer angelegt ist und einen wirtschaftlichen Bezug hat. Ein unmittelbares Entgelt ist nicht nötig: Auch eine kostenlose Website, die für ein Unternehmen wirbt oder Werbeeinnahmen erzielt, fällt darunter.
Typische Fälle sind:
- Websites von Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen mit wirtschaftlicher Tätigkeit,
- Online-Shops und Verkaufsprofile auf Marktplätzen,
- Blogs und Kanäle mit Werbung, Affiliate-Links oder Kooperationen,
- Unternehmensprofile auf Instagram, Facebook, LinkedIn, YouTube oder TikTok.
Keine Impressumspflicht besteht für Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, etwa ein privates Fotoalbum ohne Werbung. Für journalistisch-redaktionelle Angebote verlangt der Medienstaatsvertrag zusätzlich die Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen mit Anschrift.
Was muss im Impressum stehen?
Nach § 5 DDG gehören ins Impressum:
| Angabe | wann |
|---|---|
| Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigter | immer |
| Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse | immer |
| Handelsregister, Vereinsregister oder ähnliches Register mit Registernummer | bei Eintragung |
| zuständige Aufsichtsbehörde | bei zulassungspflichtiger Tätigkeit |
| Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regeln | bei reglementierten Berufen, etwa Ärzte, Anwälte, Architekten |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | wenn vorhanden |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | bei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung |
Weitere Informationspflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt, etwa der Hinweis zur Verbraucherschlichtung oder Pflichtangaben im Online-Handel.[1]
Die Anschrift muss eine ladungsfähige Adresse sein, unter der Schriftstücke zugestellt werden können. Ein Postfach genügt nicht. Wer von zu Hause arbeitet und seine Privatadresse nicht zeigen möchte, kann eine Geschäftsadresse anmieten, an der Post tatsächlich angenommen wird.
Wo muss das Impressum stehen?
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.[1] Üblich ist ein Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite. Bezeichnungen wie „Kontakt“ reichen nach der Rechtsprechung in der Regel auch, solange der Nutzer das Impressum dort erwartet und mit höchstens zwei Klicks erreicht.
Auf Social-Media-Profilen bietet sich ein eigenes Impressumsfeld an, wenn die Plattform eines vorsieht, sonst ein deutlich bezeichneter Link in der Profilbeschreibung, der direkt auf das Impressum der eigenen Website führt. Ein Link nur auf die Startseite genügt nicht.
Beispiel: Herr K. betreibt als selbständiger Fotograf eine Website und ein Instagram-Profil, auf dem er seine Arbeiten zeigt und Aufträge akquiriert.
Beide Angebote dienen seinem Geschäft und brauchen ein Impressum. Auf Instagram setzt er in die Profilbeschreibung einen Link „Impressum“, der direkt zur Impressumsseite seiner Website führt.[1]
Was droht bei fehlendem oder falschem Impressum?
Wer die Informationen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.[1]
In der Praxis häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen eine Unterlassungserklärung und oft die Erstattung von Anwaltskosten. Wer abgemahnt wird, sollte die Erklärung nicht ungeprüft unterschreiben.
Seit dem Wechsel vom Telemediengesetz zum Digitale-Dienste-Gesetz im Mai 2024 sollten veraltete Verweise wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ angepasst werden. Pflichtangaben speziell für Online-Shops erklärt die Seite Online-Shop: Rechtliche Pflichten.
Wer ist zuständig?
Für wettbewerbsrechtliche Klagen sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Über Bußgelder entscheidet die zuständige Landesbehörde, bei Einspruch das Amtsgericht.
Landgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Brauche ich als Privatperson ein Impressum für meinen Blog?
Nur wenn der Blog geschäftsmäßig ist, etwa wegen Werbung, Affiliate-Links oder Kooperationen. Ein rein privater Blog für Familie und Freunde braucht keines.
- Muss eine Telefonnummer ins Impressum?
Eine Telefonnummer ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wenn neben der E-Mail-Adresse ein weiterer schneller Kommunikationsweg besteht, etwa ein Kontaktformular mit zügiger Antwort. Viele nennen sie trotzdem, um auf der sicheren Seite zu sein.
- Kann ich das Impressum auf eine Agentur auslagern?
Nein. Anzugeben ist der Anbieter selbst, also derjenige, der das Angebot verantwortet, nicht der Webdesigner oder Hoster.
- Steht § 5 TMG noch in Kraft?
Nein. Das Telemediengesetz wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG.
Auch interessant: Online-Shop: Rechtliche Pflichten für Shopbetreiber · Cookie-Banner: Wann ist eine Einwilligung Pflicht?
Quellen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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