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Medienrecht - IT-Recht · Stand Oktober 2026

Recht am eigenen Bild: Wann Fotos von Personen veröffentlicht werden dürfen

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Ausnahmen gelten etwa für Personen der Zeitgeschichte, für Menschen als Beiwerk neben einer Landschaft und für Bilder von Versammlungen. Wer gegen das Recht am eigenen Bild verstößt, kann sich strafbar machen.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Was schützt das Recht am eigenen Bild?

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. So steht es im Kunsturhebergesetz, das trotz seines Alters von 1907 bis heute gilt.[1]

Ein Bildnis ist jede Darstellung, auf der eine Person erkennbar ist. Das kann neben dem Gesicht auch über Statur, Frisur, Kleidung oder den Zusammenhang gelingen. Geschützt ist nicht das Fotografieren an sich, sondern das Verbreiten und Veröffentlichen, also etwa das Posten in sozialen Netzwerken, das Versenden in Gruppenchats oder der Abdruck in einer Zeitung.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt, etwa als bezahltes Modell. Nach dem Tod des Abgebildeten ist bis zum Ablauf von zehn Jahren die Einwilligung der Angehörigen nötig, also des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder, ersatzweise der Eltern.[1]

Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und gezeigt werden:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, etwa Politiker bei öffentlichen Auftritten oder Prominente bei Veranstaltungen,
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.[1]

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Auch ein Prominenter muss Fotos aus seinem Privatleben, etwa im Urlaub mit der Familie, nicht ohne weiteres hinnehmen.[1]

Beispiel: Frau G. fotografiert den Marktplatz ihrer Stadt und veröffentlicht das Bild in ihrem Blog. Im Hintergrund sind mehrere Passanten zu sehen.

Die Passanten sind nur Beiwerk, im Mittelpunkt steht der Platz. Eine Einwilligung braucht sie nicht. Anders wäre es, wenn sie eine einzelne Person heranzoomt und in den Mittelpunkt stellt.[1]

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Was gilt bei Fotos von Kindern und in Gruppen?

Bei Kindern müssen die Sorgeberechtigten einwilligen, bei gemeinsamem Sorgerecht in der Regel beide Eltern. Ab etwa 14 Jahren kommt es zusätzlich auf die Einwilligung des Jugendlichen selbst an, weil er die Tragweite meist selbst einschätzen kann. Kitas, Schulen und Vereine holen dafür schriftliche Einwilligungen ein.

Bei Gruppenfotos, etwa einer Hochzeits- oder Firmenfeier, gilt grundsätzlich dasselbe: Jede erkennbare Person muss mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Eine Versammlung im Sinne der Ausnahme ist nur eine öffentliche Veranstaltung mit gemeinsamem Zweck, etwa eine Demonstration oder ein Volksfest, nicht die private Feier.

Für Unternehmen, Vereine und Behörden kommt neben dem Kunsturhebergesetz die Datenschutz-Grundverordnung zum Tragen, weil ein Foto ein personenbezogenes Datum ist. Mehr dazu im Bereich Datenschutzrecht.

Welche Folgen hat ein Verstoß?

Wer entgegen dem Gesetz ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.[1]

Strenger ist das Strafgesetzbuch bei besonders sensiblen Aufnahmen: Wer eine Person in ihrer Wohnung oder einem gegen Einblick geschützten Raum unbefugt fotografiert oder eine Aufnahme macht, die ihre Hilflosigkeit zur Schau stellt, und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, riskiert bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.[2]

Zivilrechtlich kann der Abgebildete verlangen, dass das Foto gelöscht wird und künftig nicht mehr erscheint. Bei schweren Eingriffen kommt eine Geldentschädigung hinzu, bei Werbung mit fremden Fotos eine fiktive Lizenzgebühr. Wer selbst ein Foto gemacht hat, hat daran außerdem ein Urheberrecht, das von diesen Fragen unabhängig ist, siehe Urheberrecht.

Wer ist zuständig?

Unterlassung und Löschung

Ansprüche auf Unterlassung, Löschung oder Geldentschädigung werden vor den Zivilgerichten geltend gemacht. Eilverfahren laufen häufig über eine einstweilige Verfügung beim Landgericht. Strafanzeige erstatten Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Urheberrecht · Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum?

Quellen

  1. Kunsturhebergesetz (KUG): § 22 · § 23 · § 33
  2. Strafgesetzbuch (StGB): § 201a

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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