Medienrecht - IT-Recht · Stand September 2026
Online-Shop: Rechtliche Pflichten für Shopbetreiber im Überblick
Wer Waren im Internet an Verbraucher verkauft, muss vor, während und nach der Bestellung eine Reihe gesetzlicher Pflichten erfüllen. Die wichtigsten stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Digitale-Dienste-Gesetz und in der Preisangabenverordnung.[1]
Geprüft am 01.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 8 Min. Lesezeit
Welche Regeln gelten für einen Online-Shop?
Der Online-Handel wächst stetig und immer wieder eröffnen neue Shops, hinter denen hoffnungsvolle Existenzgründer stehen. Auf dem größten Marktplatz der Welt gelten aber auch Regelungen und Vorschriften, die man als Shopbetreiber kennen sollte.
Die meisten Pflichten treffen Shops, die an Verbraucher verkaufen. Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn sich ein Unternehmer für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen eines digitalen Dienstes bedient, also etwa einer Website oder App. Dann muss er dem Kunden unter anderem:
- technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
- den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
- die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.[1]
Spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs muss der Shop klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel er akzeptiert.[1]
Dieser Überblick richtet sich an Shopbetreiber. Welche Rechte Sie als Käufer bei mangelhafter Ware haben, lesen Sie unter Gewährleistung beim Onlinekauf.
Impressum: Was verlangt § 5 DDG?
Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, der muss stets auch bestimmte Informationen im Rahmen des Impressums auf der Webseite bereithalten. Seit 2024 steht diese Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), vorher im Telemediengesetz. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.[2]
Pflichtangaben sind vor allem:
- Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter,
- Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse,
- Handelsregister und Registernummer, wenn das Unternehmen eingetragen ist,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn vorhanden,
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf.[2]
Wer diese Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.[2]
Button-Lösung: Wie muss der Bestellbutton beschriftet sein?
Für den Verbraucher muss es aufgrund der Beschriftung klar ersichtlich sein, dass er nun eine kostenpflichtige Bestellung tätigt. Das Gesetz verlangt, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.[1]
Ein einfacher Button mit der Bezeichnung „Bestellen“ reicht dafür nicht aus. Die Folge ist hart: Hält der Shop die Vorgabe nicht ein, kommt der Vertrag nicht zustande.[1]
Unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt, muss der Shop ihm außerdem klar, verständlich und hervorgehoben die wichtigsten Angaben zeigen. Dazu gehören die wesentlichen Eigenschaften der Ware, der Gesamtpreis, zusätzliche Versandkosten und bei Abos die Laufzeit und Mindestdauer.[1]
Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Widerrufsbutton
Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Beim Warenkauf beginnt sie erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat, bei mehreren getrennt gelieferten Waren mit der letzten Lieferung.[1]
Der Shop muss über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs informieren und das Muster-Widerrufsformular mitgeben. Die Pflicht erfüllt er, wenn er das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.[1]
Neu ist die elektronische Widerrufsfunktion. Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss sicherstellen, dass der Verbraucher dort über eine Widerrufsfunktion widerrufen kann. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Nach Angabe von Name, Vertrag und Kontaktweg schickt der Kunde den Widerruf über eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ ab. Der Shop muss den Eingang unverzüglich mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.[1]
Kein Widerrufsrecht besteht unter anderem bei Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt werden, bei schnell verderblichen Waren und bei versiegelten Hygieneartikeln, deren Versiegelung entfernt wurde. Wann ein Widerruf allgemein greift, erklärt die Seite Widerruf von abgeschlossenen Verträgen.[1]
Wer trägt die Rücksendekosten nach einem Widerruf?
Die frühere 40-Euro-Klausel, nach der die Kostenverteilung vom Warenwert abhing, gibt es nicht mehr. Heute trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn der Shop ihn vorher über diese Pflicht informiert hat, und zwar unabhängig vom Warenwert. Wer das nicht in der Widerrufsbelehrung angibt oder sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, trägt sie selbst.[1]
Nach einem Widerruf muss der Shop den Kaufpreis und die Hinsendekosten innerhalb von 14 Tagen erstatten. Zusätzliche Kosten für eine teurere Versandart, die der Kunde selbst gewählt hat, muss er nicht übernehmen. Die Rückzahlung darf der Shop zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Kunde die Absendung nachweist.[1]
Für einen Wertverlust muss der Kunde nur aufkommen, wenn er die Ware stärker benutzt hat, als zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nötig war, und der Shop ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.[1]
Preisangaben: Was schreibt die PAngV vor?
Wer Verbrauchern Waren anbietet, muss Gesamtpreise angeben. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche kommt der Grundpreis hinzu, etwa pro Kilogramm oder Liter.[3]
Im Fernabsatz muss der Shop zusätzlich angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen. Deren Höhe ist anzugeben, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lässt.[3]
Versenden Sie ins Ausland, müssen die Versandkosten für jedes Land ermittelbar und gut einsehbar sein. Über Versandkosten, die der Shop nicht vorher angegeben hat, muss der Verbraucher nichts zahlen.[1]
Kündigungsbutton, Datenschutz und Newsletter
Wer über seine Website Abos oder andere Dauerschuldverhältnisse abschließen lässt, braucht einen Kündigungsbutton. Er muss gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein und zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ führen. Fehlt er, kann der Verbraucher jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen.[1]
Werden Daten erhoben, so muss dies in einer Datenschutzerklärung angegeben werden. Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung und gilt zum Zeitpunkt der Erhebung.
Achtung beim Newsletterversand: Werbung per E-Mail ist grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme gilt für Bestandskunden, wenn der Shop die Adresse beim Verkauf erhalten hat, nur für eigene ähnliche Waren wirbt, der Kunde nicht widersprochen hat und er bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Werbe-Mail auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
Versand, Gewährleistung und Streitbeilegung
Beim Verkauf an Verbraucher trägt der Shop das Versandrisiko. Die Gefahr, dass die Ware unterwegs verloren geht oder beschädigt wird, geht nur dann auf den Käufer über, wenn er selbst den Transporteur beauftragt hat und der Shop ihm diesen nicht zuvor benannt hat. Ohne vereinbarte Lieferzeit muss der Shop spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss liefern.[1]
Für mangelhafte Ware haftet der Shop nach dem Kaufrecht. Hat der Käufer die Ware bestimmungsgemäß eingebaut, bevor der Mangel offenbar wurde, muss der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache ersetzen, etwa bei einer Spülmaschine.[1]
Vor der Bestellung muss der Shop außerdem auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und seine Mindestdauer von zwei Jahren hinweisen, und zwar hervorgehoben und mit der von der EU vorgegebenen einheitlichen Mitteilung.
Den Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU brauchen Shops nicht mehr. Die Plattform ist seit dem 20. Juli 2025 eingestellt. Bestehen bleibt der Hinweis, ob der Shop an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Davon ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Beispiel: Ein Shop verkauft Kaffee in 500-Gramm-Packungen für 8,99 Euro. Neben dem Gesamtpreis nennt er den Grundpreis (17,98 Euro je Kilogramm), den Hinweis „inkl. MwSt.“ und einen Link auf die Versandkosten.
Im letzten Bestellschritt stehen Ware, Gesamtpreis und Versandkosten noch einmal hervorgehoben über dem Button „zahlungspflichtig bestellen“. Nach der Bestellung bestätigt der Shop den Eingang per E-Mail und schickt die Widerrufsbelehrung mit.[3]
Wer ist zuständig?
Fehlt etwa das Impressum oder ist die Widerrufsbelehrung falsch, mahnen Mitbewerber und Verbände häufig nach dem UWG ab. Für Klagen aus dem UWG sind ausschließlich die Landgerichte zuständig, bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr das Gericht am Sitz des Beklagten.
Landgerichte in DeutschlandZahlungs- oder Gewährleistungsstreitigkeiten zwischen Shop und Kunde gehören bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro vor das Amtsgericht, darüber vor das Landgericht.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Brauche ich als Kleinunternehmer einen Hinweis zur Verbraucherschlichtung?
Ob Sie teilnehmen, müssen Sie nur angeben, wenn Sie am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben. Haben Sie sich zur Teilnahme verpflichtet, müssen Sie die zuständige Schlichtungsstelle mit Anschrift und Website nennen, unabhängig von der Größe.
- Muss ich die OS-Plattform der EU noch verlinken?
Nein. Die EU hat die Plattform zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein alter Link darauf führt ins Leere und sollte aus Impressum und AGB entfernt werden.
- Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse im Impressum?
Nein. § 5 DDG verlangt Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ausdrücklich einschließlich der Adresse für die elektronische Post.
- Gelten die Pflichten auch, wenn ich nur an Firmenkunden verkaufe?
Nur zum Teil. Impressum, Eingangsbestätigung und abrufbare AGB gelten auch im Geschäft unter Unternehmern, von einigen Pflichten können die Parteien dort aber abweichen. Widerrufsrecht, Button-Lösung, Kündigungsbutton und die Preisangabenverordnung schützen dagegen nur Verbraucher.
- Darf ich AGB-Klauseln aus anderen Shops übernehmen?
Davon ist abzuraten. Fremde AGB passen selten zum eigenen Angebot, und fremde Texte können urheberrechtlich geschützt sein. Unwirksame Klauseln in AGB sind zudem ein häufiger Anlass für Abmahnungen.
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Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 312g · § 312e · § 312i · § 312j · § 312k · § 355 · § 356 · § 356a · § 357 · § 357a · § 439 · § 475
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 · § 33
- Preisangabenverordnung (PAngV): § 3 · § 4 · § 6
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