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Medienrecht - IT-Recht · Stand September 2026

Softwarerecht: Was Nutzer und Unternehmen über Lizenzen, Kopien und Updates wissen müssen

Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Wer ein Programm nutzt, braucht dafür ein Recht des Rechtsinhabers, hat aber auch gesetzliche Befugnisse, etwa zur Sicherungskopie, die ihm kein Lizenzvertrag nehmen kann.[1]

Geprüft am 01.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt?

Da Computer und Notebooks mittlerweile in fast allen Unternehmen und auch Haushalten Einzug gehalten haben, sind auch die diesbezüglichen Softwareangebote um ein Vielfaches gestiegen. Rechtlich gilt Software als Computerprogramm. Geschützt sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials, und in allen Ausdrucksformen, also Quellcode wie Maschinencode.[1]

Voraussetzung ist, dass das Programm ein individuelles Werk ist, also das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers. Qualitative oder ästhetische Maßstäbe spielen dabei keine Rolle. Nicht geschützt sind dagegen die Ideen und Grundsätze, die einem Programmelement zugrunde liegen, auch die hinter Schnittstellen. Eine Funktion nachzuprogrammieren ist deshalb erlaubt, den fremden Code zu übernehmen nicht.[1]

Schreibt ein Arbeitnehmer ein Programm in Erfüllung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers, stehen alle vermögensrechtlichen Befugnisse ausschließlich dem Arbeitgeber zu, sofern nichts anderes vereinbart ist.[1]

Was darf der Rechtsinhaber, was darf der Nutzer?

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, das Programm zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Schon das Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern eines Programms braucht seine Zustimmung, soweit dabei eine Vervielfältigung entsteht.[1]

Wer berechtigt ist, ein Vervielfältigungsstück des Programms zu verwenden, hat aber gesetzliche Mindestrechte:

  • Er darf alles tun, was für die bestimmungsgemäße Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist, soweit der Vertrag nichts Besonderes regelt.
  • Er darf eine Sicherungskopie anfertigen, wenn sie für die künftige Benutzung erforderlich ist. Das darf ein Vertrag nicht verbieten.
  • Er darf das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen und testen, um die zugrunde liegenden Ideen zu ermitteln.[1]

Neben der käuflich erhältlichen Software gibt es jedoch auch immer wieder Produkte, die illegal erworben werden. Hier möchte der User in der Regel Geld sparen und kopiert sich lieber das Softwareprodukt von einem Freund, als dass hier ein neues Produkt käuflich erworben wird. Rechtlich gesehen ist dies nicht erlaubt: Wer ein Werk ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Schon der Versuch ist strafbar.[1]

Welche Lizenzarten gibt es?

Die Lizenz ist der Vertrag, mit dem der Rechtsinhaber Nutzungsrechte einräumt. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Lizenzformen vor. In der Praxis sind diese Modelle verbreitet:

ModellWas Sie erhaltenWorauf Sie achten sollten
Kauflizenzunbefristetes Nutzungsrecht gegen EinmalzahlungWeiterverkauf möglich, Updates nur im geschuldeten Zeitraum
Abonnement oder MieteNutzungsrecht für die LaufzeitNutzung endet mit dem Vertrag, kein Weiterverkauf
Software als Dienst (SaaS)Zugriff auf ein Programm beim Anbieter über das InternetDaten liegen beim Anbieter, Datenexport vor Vertragsende klären
Freewarekostenlose Nutzung nach den Bedingungen des Herstellersoft nur privat erlaubt, Weitergabe nicht immer gestattet
Open SourceQuellcode mit Recht zur Nutzung, Änderung und WeitergabeLizenzpflichten beachten, etwa Weitergabe des Quellcodes

Auch kostenlose Software ist geschützt. Was erlaubt ist, steht in den Lizenzbedingungen. Eine Info zur Software gibt es in der Regel auch beim Hersteller direkt oder auf dessen Homepage. So lässt sich schnell herausfinden, ob es sich bei dem angebotenen Produkt um eine Freeware-Version handelt, oder ob hier nicht doch ein Produkt zunächst gekauft werden muss.

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Darf ich gebrauchte Software kaufen und verkaufen?

Ja, unter Bedingungen. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Programms mit Zustimmung des Rechtsinhabers in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft, erschöpft sich das Verbreitungsrecht an diesem Stück. Der Hersteller kann den Weiterverkauf dann nicht mehr verbieten, nur die Vermietung bleibt ihm vorbehalten.[1]

Der Europäische Gerichtshof hat 2012 im Fall UsedSoft entschieden, dass das auch für Software gilt, die aus dem Internet heruntergeladen wurde. Voraussetzung ist, dass der Kunde gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an der Kopie erhalten hat. Dann kann sich der Hersteller dem Weiterverkauf nicht widersetzen, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt. Erfasst ist auch die verbesserte und aktualisierte Fassung.[2]

Zwei Grenzen hat der Gerichtshof gezogen:

  • Der Ersterwerber muss seine eigene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen.
  • Er darf eine Lizenz für mehrere Nutzer nicht aufspalten und teilweise weiterverkaufen.[2]

Für Abonnements und reine Online-Dienste gilt die Erschöpfung nicht, weil dort kein unbefristetes Nutzungsrecht an einer Kopie verkauft wird.

Beispiel: Ein Büro hat vor Jahren ein Office-Paket mit Dauerlizenz für 300 Euro gekauft und steigt auf ein Abo um. Es verkauft die alte Lizenz an einen Handwerksbetrieb.

Das ist zulässig, wenn das Büro das Programm auf seinen eigenen Rechnern löscht. Der Käufer darf die Software dann installieren und nutzen, auch wenn er sie beim Hersteller herunterladen muss.[2]

Muss der Händler Updates liefern?

Seit 2022 gelten im Bürgerlichen Gesetzbuch eigene Regeln für digitale Produkte, die Verbraucher von Unternehmern beziehen. Sie erfassen Software, Apps, Spiele und Online-Dienste, wenn der Verbraucher einen Preis zahlt oder mit seinen personenbezogenen Daten bezahlt.[3]

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass der Verbraucher Aktualisierungen erhält, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, und über sie informiert wird. Dazu gehören ausdrücklich Sicherheitsupdates. Wie lange, hängt vom Vertrag ab:

  • bei dauerhafter Bereitstellung, etwa einem Abo, für die gesamte Laufzeit,
  • sonst für den Zeitraum, den der Verbraucher nach Art und Zweck des Produkts erwarten kann.[3]

Installiert der Verbraucher ein bereitgestelltes Update nicht innerhalb angemessener Frist, haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, der allein darauf beruht. Das gilt aber nur, wenn er über das Update und die Folgen informiert hat und die Installationsanleitung nicht fehlerhaft war.[3]

Open-Source-Software: Was gilt?

Open-Source-Software ist nicht rechtefrei. Der Urheber räumt jedermann Nutzungsrechte ein, knüpft sie aber an Bedingungen. Je nach Lizenz müssen Sie etwa den Lizenztext mitliefern, Urheber nennen oder bei Weitergabe veränderter Fassungen den Quellcode offenlegen. Wer diese Bedingungen nicht einhält, nutzt das Programm ohne Recht.

Die Verbraucherschutzregeln für digitale Produkte gelten nicht für kostenlose Software unter einer freien und quelloffenen Lizenz, wenn der Anbieter die Daten des Nutzers nur zur Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität verarbeitet.[3]

Software im Unternehmen und im Rechtswesen

Kleine und mittelständische Unternehmen kaufen häufig ihre Computerprogramme für alle Unternehmensbereiche und erwerben dann gleich auch die jeweiligen Lizenzen. In großen Firmen ist es hingegen so, dass eine entsprechende Software erst erstellt werden muss. Dies ist besonders dann der Fall, wenn kein Softwareprogramm auf dem Markt erhältlich ist, welches alle individuellen Bedürfnisse des Betriebes abdecken kann. Wer Software entwickeln lässt, sollte im Vertrag regeln, welche Nutzungsrechte er erhält und ob der Quellcode übergeben wird.

Auch das moderne Rechtswesen kommt nicht ohne die Unterstützung durch den Computer aus, so dass hier vor allem für fachlich Tätige ein großes Spektrum an Software angeboten wird. Der allergrößte Teil an Software für den juristischen Bereich sind spezielle Officelösungen, die das Führen einer Kanzlei vereinfachen sollen. Hierneben gibt es auch viele Gesetzbücher mittlerweile als durchsuchbare Software. Die Bundesgesetze stellt das Bundesministerium der Justiz kostenlos auf gesetze-im-internet.de bereit. Rechtsverbindlich ist allerdings nur die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Wer ist zuständig?

Streit um Software und Lizenzen

Für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen haben die Länder die Zuständigkeit häufig bei bestimmten Gerichten gebündelt. Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht.

Landgerichte in Deutschland
Abmahnung wegen einer Raubkopie

Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, aber unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.

Abmahnungen bei einer Urheberrechtsverletzung

Häufige Fragen

  • Darf ich eine gekaufte Software auf mehreren Computern installieren?

    Das richtet sich nach der Lizenz. Jede Installation ist eine Vervielfältigung, die der Rechtsinhaber erlauben muss. Viele Lizenzen gestatten etwa einen Desktop-PC und einen Laptop desselben Nutzers, andere nur ein Gerät.

  • Ist ein Software-Keyshop legal?

    Der Handel mit gebrauchten Lizenzen ist erlaubt, wenn die Lizenz ursprünglich mit unbefristetem Nutzungsrecht verkauft und vom Vorbesitzer nicht weiter genutzt wird. Problematisch sind Keys aus aufgespaltenen Volumenlizenzen, aus Abos oder aus Software, die außerhalb von EU und EWR in Verkehr gebracht wurde. Dafür gilt die Erschöpfung nicht, der Weiterverkauf ist dann nicht gedeckt.

  • Darf ich ein Programm dekompilieren?

    Nur in engen Grenzen, etwa um die Zusammenarbeit mit einem anderen Programm herzustellen. Erlaubt ist ohne Weiteres, das Programm beim normalen Ablauf zu beobachten und zu testen, um die zugrunde liegenden Ideen zu verstehen.

  • Wem gehört Software, die ein Freelancer für mich entwickelt?

    Urheber bleibt der Freelancer. Die Sonderregel, nach der die Rechte beim Arbeitgeber liegen, gilt nur für Arbeitnehmer und Dienstverhältnisse. Bei freier Mitarbeit erhalten Sie nur die Nutzungsrechte, die der Vertrag einräumt. Regeln Sie das deshalb schriftlich.

Auch interessant: Gewährleistung beim Onlinekauf

Quellen

  1. Urheberrechtsgesetz (UrhG): § 69a · § 69b · § 69c · § 69d · § 106
  2. Gerichtshof der EU: Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil C-128/11 (UsedSoft)
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 327 · § 327f

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 01.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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