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Medienrecht - IT-Recht · Stand Oktober 2026

Cookie-Banner: Wann Websites eine Einwilligung brauchen

Websites und Apps dürfen Informationen auf dem Gerät des Nutzers nur speichern oder auslesen, wenn der Nutzer eingewilligt hat. Ausgenommen sind Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen. Für Analyse-, Werbe- und Tracking-Cookies ist ein Einwilligungsbanner deshalb Pflicht.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Was regelt § 25 TDDDG?

Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Nutzers oder der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen ist nur zulässig, wenn der Nutzer auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Information und Einwilligung richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung.[1]

Endeinrichtung ist jedes Gerät des Nutzers: Computer, Smartphone, Tablet, Smart-TV. Erfasst sind deshalb nicht nur Cookies, sondern jede Technik, die etwas auf dem Gerät ablegt oder ausliest, etwa Local Storage, Tracking-Pixel mit Gerätekennungen oder Fingerprinting.

Die Vorschrift setzt europäisches Recht um. Bis Mai 2024 hieß das Gesetz Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), seither TDDDG. Inhaltlich hat sich an § 25 nichts geändert.

Welche Cookies brauchen keine Einwilligung?

Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann. Gleiches gilt, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist.[1]

ZweckEinwilligung nötig?
Warenkorb, Login, Spracheinstellung, Speicherung der Cookie-Entscheidungnein
Lastverteilung und Sicherheit, etwa Schutz vor Angriffenin der Regel nein
Reichweitenmessung und Webanalyse mit Cookies oder Gerätekennungenja
Werbe- und Retargeting-Cookies, Social-Media-Pixelja
eingebettete Videos und Karten, die beim Laden Cookies setzenja

„Unbedingt erforderlich“ ist eng zu verstehen. Dass ein Cookie für den Betreiber nützlich ist, etwa für Statistik oder Werbeeinnahmen, macht ihn noch nicht erforderlich für den Dienst, den der Nutzer haben will.

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Weil sich die Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung richtet, muss sie freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich erteilt werden.[1] Daraus folgt für die Gestaltung:

  • Einwilligungspflichtige Cookies dürfen erst nach dem Klick auf „Akzeptieren“ gesetzt werden, nicht schon beim Laden der Seite.
  • Vorangekreuzte Kästchen sind keine wirksame Einwilligung, das hat der Bundesgerichtshof 2020 entschieden.
  • Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen. Ein gut sichtbarer Button „Alles akzeptieren“ neben einem versteckten Link „Einstellungen“ genügt nach Auffassung der Datenschutzbehörden nicht.
  • Der Banner muss nennen, welche Dienste zu welchen Zwecken eingesetzt werden und ob Daten in Drittländer gehen.
  • Die Einwilligung muss jederzeit so einfach widerrufen werden können, wie sie erteilt wurde, etwa über einen Link im Fußbereich.

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb nutzt auf seiner Website nur ein selbst gehostetes Kontaktformular und eine cookielose Statistik, die keine Daten auf dem Gerät speichert.

Er greift nicht auf die Endgeräte zu, soweit es nicht unbedingt erforderlich ist. Ein Cookie-Banner ist nicht nötig, die Datenschutzerklärung beschreibt die Verarbeitung.[1]

Was droht bei Verstößen?

Wer entgegen § 25 ohne Einwilligung Informationen auf dem Gerät speichert oder ausliest, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld.[1] Werden zugleich personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet, etwa durch Tracking, kommen Bußgelder nach der Datenschutz-Grundverordnung hinzu. Zuständig sind die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder.

Daneben drohen Abmahnungen von Verbraucherverbänden und Unterlassungsklagen. Wer Dienste wie Analyse-Tools, Videos oder Schriftarten von Drittanbietern einbindet, sollte prüfen, ob dabei Daten an diese übertragen werden. Die Pflichtangaben für die Website selbst finden Sie unter Impressumspflicht, Grundlagen zum Datenschutz im Bereich Datenschutzrecht.

Wer ist zuständig?

Aufsicht und Beschwerde

Beschwerden über Websites richten Sie an die Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Betreiber sitzt. Unterlassungsklagen von Verbänden oder Mitbewerbern verhandeln die Landgerichte.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum? · Datenschutzrecht

Quellen

  1. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG): § 25 · § 28

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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