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Verkehrsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Führerscheinprüfung: Theorie, Fahrprüfung, Wiederholung und Gebühren

Für die Fahrerlaubnis müssen Sie Ihre Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachweisen, die ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer abnimmt. Die Fahrprüfung ist erst nach bestandener Theorie möglich und muss innerhalb von zwölf Monaten danach abgelegt werden.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit

Was braucht man für die Anmeldung zur Führerscheinprüfung?

Der § 2 des Straßenverkehrsgesetzes regelt die Voraussetzungen und Pflichten bei der Bewerbung um einen Führerschein. Auf der einen Seite müssen gewisse amtliche Vorgaben erfüllt werden und auf der anderen Seite ist das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung erforderlich, um die Fahrerlaubnis erteilen zu können.[1]

Der Antrag wird bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, nicht beim Einwohnermeldeamt. Beizufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, ein Passbild, eine Sehtestbescheinigung und der Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe. Anzugeben ist auch die ausbildende Fahrschule.[1]

Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist obligatorisch, denn jeder Autofahrer benötigt grundlegende Erste-Hilfe-Kenntnisse. Der Kurs umfasst seit einigen Jahren mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Viele Optiker bieten einen Sehtest an. Eine augenärztliche Untersuchung ist ebenso zulässig.[1]

Die Behörde prüft die Unterlagen und erteilt dann der Technischen Prüfstelle den Prüfauftrag. Was außerdem vor dem Antrag zu beachten ist, steht unter Führerschein: Überblick.

Wie läuft die theoretische Prüfung ab?

Die theoretische Führerscheinprüfung erfolgt vor einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, also bei TÜV oder DEKRA. Sie findet in der Regel am PC statt, wofür ein Gebührenzuschlag anfällt. Vorher müssen Sie eine Bestätigung der Fahrschule vorlegen, dass Sie den vorgeschriebenen Theorieunterricht absolviert haben.[1]

Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen, mit Audio-Unterstützung über Kopfhörer. Sie ist auch in zwölf Fremdsprachen möglich, darunter Englisch, Türkisch, Russisch, Polnisch und Hocharabisch. Geprüft werden unter anderem Gefahrenlehre, Vorfahrt, Verkehrszeichen, Umweltschutz und Technik.[1]

Ersterwerb KlasseFragenPunktezulässige Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T3011010
Mofa20697

Jede Frage ist mit zwei bis fünf Punkten gewichtet. Durchgefallen ist, wer mehr als die zulässigen Fehlerpunkte hat oder zwei Fragen mit fünf Punkten falsch beantwortet. Eine nicht bestandene Theorieprüfung ist vollständig zu wiederholen.[1]

Frühestens abgelegt werden kann die Theorie drei Monate vor Erreichen des Mindestalters.[1]

Wie läuft die praktische Fahrprüfung ab?

Um die praktische Prüfung für den Führerschein antreten zu können, muss man zunächst die theoretische Prüfung erfolgreich absolviert haben. Dazwischen dürfen höchstens zwölf Monate liegen, sonst verliert die Theorieprüfung ihre Gültigkeit. Frühestens möglich ist die Fahrprüfung einen Monat vor Erreichen des Mindestalters.[1]

Die praktische Prüfung für den Führerschein wird unter normalen Umständen am Ort der Hauptwohnung des Prüflings durchgeführt, wahlweise am Ort der Schule, Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle.[1]

Die Prüfung besteht aus der fahrtechnischen Vorbereitung, Grundfahraufgaben wie Einparken oder Gefahrbremsung, der eigentlichen Prüfungsfahrt und dem fahrtechnischen Abschluss. Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll außerorts stattfinden, möglichst mit Autobahn oder Kraftfahrstraße.[1]

KlassePrüfungsdauer mindestensdavon reine Fahrzeit
B, BE, AM55 Minuten30 Minuten
A, A2, A170 Minuten30 Minuten
C, CE, C1, C1E, D, D185 Minuten50 Minuten

Am Ende teilt Ihnen der Prüfer das Ergebnis mit und gibt Ihnen eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum weiteren Fahrkompetenzerwerb.[1]

Wann ist man bei der Fahrprüfung durchgefallen?

Zum Nichtbestehen führen Fehler, die eine sofortige Beendigung der Prüfung erfordern, zum Beispiel eine Gefährdung anderer, oder die Wiederholung und Häufung von leichteren Fehlern, die einzeln noch nicht zum Durchfallen führen. Der Prüfer soll die Fahrt beenden, sobald feststeht, dass Sie den Anforderungen nicht gerecht werden.[1]

Auch das Verhalten des Fahrlehrers zählt: Versucht er, den Prüfer zu täuschen, oder macht er die Beurteilung unmöglich, gilt die Fahrt als nicht bestanden.[1]

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Durchgefallen: Wann darf man die Prüfung wiederholen?

Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums wiederholt werden, in der Regel frühestens nach zwei Wochen. Wer bei der Prüfung täuscht, gilt als durchgefallen, und die Sperrfrist kann dann auf bis zu neun Monate festgesetzt werden.[1]

Eine Höchstzahl an Versuchen gibt es nicht. Jede Wiederholung kostet aber erneut Prüfgebühren und meist weitere Fahrstunden. Zwischen der bestandenen Fahrprüfung und der Aushändigung des Führerscheins dürfen höchstens zwei Jahre liegen, sonst verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.[1]

Was kostet die Führerscheinprüfung?

Die Gebühren für die Prüfung und die Erteilung legt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fest:[2]

LeistungGebühr
Theoretische Prüfung, alle Klassen11,10 €
Zuschlag für die Prüfung am PC9,90 €
Praktische Prüfung Klasse B, BE oder AM109,10 €
Praktische Prüfung Klasse A, A2, A1136,70 €
Praktische Prüfung Klasse C, CE, C1, C1E, D, D1164,50 €
Erteilung der Fahrerlaubnis bei der Behörde35,70 €

Kann die Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers nicht stattfinden, wird trotzdem die volle Gebühr erhoben.[2]

Dazu kommt die Fahrschule, die für den größten Teil der Kosten verantwortlich ist. Eine Aufstellung aller Posten steht unter Führerschein-Kosten.

Wann ist ein Gutachten über die Fahreignung erforderlich?

Grundsätzlich muss man für den klassischen Führerschein der Klasse B einen Sehtest bestehen, Kenntnisse im Bereich erste Hilfe nachweisen und außerdem natürlich die theoretische und praktische Prüfung bestehen. Gemäß § 2 StVG muss ein Bewerber unter anderem zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, was eine gesundheitliche Eignung impliziert.[1]

Bestehen diesbezüglich Zweifel, weil der Führerscheinbewerber beispielsweise chronisch krank ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen. Wer den Sehtest nicht besteht, muss ein Zeugnis eines Augenarztes einreichen. Eine Alkoholabhängigkeit oder ein Drogenkonsum können auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich machen, siehe MPU. Die zusätzlich anfallenden Kosten trägt der Führerscheinbewerber.[1]

Was ändert sich mit der Reform der Fahrausbildung?

Heute schreibt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung Präsenzunterricht in der Theorie und für den Pkw zwölf Sonderfahrten vor: fünf Überland-, vier Autobahn- und drei Dunkelheitsfahrten. Der Gesetzentwurf zur Reform der Fahrschulausbildung, den der Bundestag am 24. September 2026 in erster Lesung beraten hat, will das ändern:[3]

  • Die Präsenzpflicht für den Theorieunterricht soll entfallen.
  • Das Bewertungssystem der Theorieprüfung soll vereinfacht und der Fragenkatalog reduziert werden.
  • Eine feste Anzahl an Sonderfahrten soll es nicht mehr geben.[3]

Bis die Änderungen in Kraft treten, gelten die hier beschriebenen Regeln.

Wer ist zuständig?

Antrag und Prüfauftrag

Die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) nimmt den Antrag an. Die Prüfungen nimmt die Technische Prüfstelle ab, in der Regel TÜV oder DEKRA.[1]

Führerschein: Überblick

Häufige Fragen

Quellen

  1. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): § 15 · § 16 · § 17 · § 18 · §§ 12, 19, 21 · § 19 · § 12 · Eignung: § 2 StVG, § 11 FeV · § 11 · Anlage 7
  2. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage
  3. Deutscher Bundestag: Fahrschulausbildung soll reformiert werden (1. Lesung, 24.09.2026)

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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