Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Abmahnung Kosten: Was ein Anwalt im Arbeitsrecht kostet und wer zahlt

Die arbeitsrechtliche Abmahnung selbst kostet Sie nichts, Kosten entstehen erst, wenn Sie einen Anwalt einschalten. Ohne Vereinbarung darf ein erstes Beratungsgespräch Verbraucher höchstens 190 Euro kosten, danach richten sich die Gebühren nach dem Streitwert.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was kostet eine Abmahnung den Arbeitnehmer?

Grundsätzlich ist eine arbeitsrechtliche Abmahnung für den Arbeitnehmer mit keinen Kosten verbunden. Nichtsdestotrotz sollte man eine ungerechtfertigte Abmahnung nicht einfach hinnehmen, denn diese kann in die Personalakte wandern und außerdem später die Basis für die Kündigung bilden. Aus diesem Grund sollten sich Arbeitnehmer gegen eine falsche Abmahnung zur Wehr setzen.

Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Chef oder Vorgesetzten suchen und seine eigene Sichtweise darstellen. Eine Gegendarstellung zur Personalakte oder eine Beschwerde kostet ebenfalls nichts. Welche Wege es gibt, steht auf der Seite Gegen eine Abmahnung vorgehen. Geld kostet erst die Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt. Es macht durchaus Sinn, in einem solchen Fall eine Rechtsberatung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, kann aber die Möglichkeiten aufzeigen, die Arbeitnehmern in einer solchen Situation zur Verfügung stehen.

Wonach sich die Anwaltskosten richten

Die Anwaltskosten für eine Abmahnung bestimmen sich nach der Rolle, die der Rechtsanwalt einnimmt, ob er beratend oder als Rechtsbeistand außergerichtlich oder vor Gericht auftritt. Anwaltskosten für eine Abmahnung sind indes nicht im Speziellen geregelt. Stattdessen basieren die jeweiligen Anwaltskosten auf den Bestimmungen des RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, oder auf der Möglichkeit, eine Gebührenvereinbarung frei auszuhandeln.[1]

Tätigkeit des AnwaltsGesetzliche Gebühr
Erstes Beratungsgespräch, ohne Vereinbarung, Verbraucherhöchstens 190 Euro
Weitere Beratung oder schriftliches Gutachten, ohne Vereinbarung, Verbraucherhöchstens 250 Euro
Außergerichtlich, etwa ein Schreiben an den Arbeitgeber (Geschäftsgebühr)0,5 bis 2,5 Gebühren, über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
Klage vor dem Arbeitsgericht (Verfahrensgebühr)1,3 Gebühren
Verhandlungstermin (Terminsgebühr)1,2 Gebühren
Auslagen für Post und Telefon20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro

Auf alle Beträge kommt die Umsatzsteuer von 19 Prozent. War der Anwalt schon außergerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr der Klage angerechnet.[1]

Streitwert einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Wie viel eine Gebühr in Euro ausmacht, hängt vom Gegenstandswert ab. Das gilt auch außergerichtlich, wenn die Sache vor Gericht gehen könnte.[1]

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit bewertet den Streit über eine Abmahnung mit einem Monatsgehalt, unabhängig davon, wie viele Vorwürfe sie enthält und ob Sie Entfernung, Widerruf oder die Feststellung der Unwirksamkeit verlangen. Greifen Sie mehrere Abmahnungen in einem Verfahren an, liegt der Wert bei höchstens einem Vierteljahresentgelt. Verbindlich ist der Katalog nicht, er ist ein Angebot für eine einheitliche Wertrechtsprechung.[2]

Wichtig ist, sich im Vorfeld Klarheit über den Streitwert sowie die damit verbundene Höhe der Gebühren zu verschaffen. Das gilt umso mehr für die Anwaltskosten bei einer Abmahnung, da es hier nicht um einen Geldbetrag geht, sondern um einen Streitwert, der erst beziffert werden muss.

Rechenbeispiel: Abmahnung bei 3.500 Euro Monatsgehalt

Annahme: 3.500 Euro brutto im Monat, Streitwert also 3.500 Euro. Eine volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 4.000 Euro 295 Euro.[1]

nur außergerichtlichdirekt Klage, 1. Instanz
Geschäftsgebühr 1,3383,50 Euro-
Verfahrensgebühr 1,3-383,50 Euro
Terminsgebühr 1,2-354,00 Euro
Auslagenpauschale20,00 Euro20,00 Euro
Umsatzsteuer 19 Prozent76,67 Euro143,93 Euro
Anwaltskosten gesamt480,17 Euro901,43 Euro

Das Beispiel rechnet mit den gesetzlichen Mittelwerten. Gerichtskosten sind nicht enthalten. Schließen Sie mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, kann eine Einigungsgebühr dazukommen. Eine abweichende Vergütungsvereinbarung geht der gesetzlichen Rechnung vor.[1]

Anzeige

Wer zahlt den Anwalt, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht gewinnen?

Falls das Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht zum Erfolg führt, kann man in letzter Instanz eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung einreichen. Der Arbeitnehmer kann somit vors Arbeitsgericht ziehen, muss aber seinen Anwalt auch dann selbst bezahlen, wenn er gewinnt. In der ersten Instanz gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten und keine Entschädigung für Zeitversäumnis. Darauf muss der Anwalt Sie hinweisen, bevor Sie ihn beauftragen.[3]

Das gilt in beide Richtungen: Verlieren Sie, müssen Sie den Anwalt des Arbeitgebers in der ersten Instanz ebenfalls nicht bezahlen.[3]

Vergütungsvereinbarung: Stundensatz oder Pauschale

Das alles klingt sehr vage, weshalb es unbedingt empfehlenswert ist, eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu treffen. Bei einer außergerichtlichen Klärung kommt im Falle eines niedrigen Streitwerts beispielsweise eine Absprache über einen möglichen Stundensatz in Betracht. Handelt es sich um aufwendigere Verfahren, so sind Zeithonorare oder die Vereinbarung einer pauschalen Gebühr ratsam.

Eine Vergütungsvereinbarung braucht Textform, muss als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Gegenseite im Fall einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Für eine reine Beratung soll der Anwalt ohnehin auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.[1]

Günstiger oder kostenlos: Gewerkschaft, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe

  • Selbst klagen: Vor dem Arbeitsgericht können Sie den Rechtsstreit ohne Anwalt führen. Die Klage lässt sich auch mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts aufnehmen.[3]
  • Gewerkschaft: Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder vor dem Arbeitsgericht vertreten. Fragen Sie nach, ob Ihr Rechtsschutz als Mitglied das abdeckt.[3]
  • Beratungshilfe: Wer die Kosten nach seinen Verhältnissen nicht aufbringen kann, bekommt auf Antrag beim Amtsgericht Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung. Beim Anwalt fällt dann nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro an, die auch erlassen werden kann.[1]
  • Prozesskostenhilfe: Die Regeln der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe gelten auch vor dem Arbeitsgericht.[3]
  • Rechtsschutzversicherung: Ob eine Arbeitsrechtsschutzversicherung schon bei einer Abmahnung zahlt, regeln die Versicherungsbedingungen. Klären Sie die Deckung, bevor Sie den Anwalt beauftragen.

Abmahnung im Urheberrecht: andere Kostenregeln

Viele Suchen nach Abmahnkosten betreffen keine Abmahnung vom Arbeitgeber, sondern eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung, etwa beim Filesharing. Dort gelten andere Regeln: Ist die Abmahnung berechtigt und formal korrekt, kann der Abmahnende den Ersatz seiner erforderlichen Anwaltskosten verlangen. Bei Privatpersonen, die das Werk nicht beruflich nutzen, sind diese gesetzlichen Gebühren auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann umgekehrt der Abgemahnte Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen. Mehr dazu auf der Seite Urheberrecht.

Wer ist zuständig?

Klage gegen die Abmahnung

Zuständig ist das Arbeitsgericht. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst.[3]

Arbeitsgerichte in Deutschland
Erst selbst reagieren

Gegendarstellung, Beschwerde und Klage auf Entfernung aus der Personalakte: die Wege im Überblick.

Gegen eine Abmahnung vorgehen

Häufige Fragen

Auch interessant: Urheberrecht: Abmahnung und Kosten

Quellen

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): § 3a · § 23 · § 34 · § 44 · Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) · Anlage 2 (Gebührentabelle)
  2. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Fassung 1. Februar 2024
  3. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): § 2 · § 11 · § 11a · § 12a · § 46

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige