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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Funktionen einer Abmahnung: Rüge, Warnung, Hinweis und Dokumentation

Eine Abmahnung rügt einen konkreten Pflichtverstoß, weist auf das künftig erwartete Verhalten hin, dokumentiert den Vorfall und warnt vor Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. Fehlt die Warnung, ist das Schreiben nur eine Ermahnung und kann eine spätere Kündigung nicht vorbereiten.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Welche Funktionen hat eine Abmahnung?

Die Funktionen einer Abmahnung sind klar definiert. Grundsätzlich hat die Abmahnung eine Rügefunktion und gleichzeitig eine Warnfunktion, zu den Funktionen einer Abmahnung zählen aber auch die Hinweis- und die Dokumentationsfunktion. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt die Abmahnung so: Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hin und macht ihn auf deren Verletzung aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu vertragstreuem Verhalten auf und kündigt Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an.[1]

FunktionFrage, die sie beantwortetIm Schreiben erkennbar an
RügefunktionWas war falsch?konkrete Beschreibung des Vorfalls mit Datum
HinweisfunktionWas wird künftig erwartet?Aufforderung, das Verhalten zu ändern
WarnfunktionWas droht bei Wiederholung?Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis zur Kündigung
DokumentationsfunktionWie lässt sich der Vorfall später belegen?Schriftform, Ablage in der Personalakte

Rügefunktion: Der Vorwurf muss konkret sein

Von zentraler Bedeutung ist die Rügefunktion. Gerade die Rüge hat die Aufgabe, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung oder sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, dieses dem Arbeitsvertrag zuwider laufende Verhalten in Zukunft zu unterlassen.

Der Arbeitnehmer muss der Abmahnung entnehmen können, was der Arbeitgeber ihm vorwirft, weshalb das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers klar und konkret beschrieben sein muss. Allgemeine Vorwürfe wie „mangelnde Arbeitsmoral“ oder „ständige Unpünktlichkeit“ reichen dafür nicht.

Beispiel: Unzureichend: „Sie kommen ständig zu spät.“ Ausreichend: „Sie haben am 3., 8. und 14. September Ihre Arbeit erst um 8:25 Uhr, 8:40 Uhr und 8:20 Uhr aufgenommen, obwohl Ihre Arbeitszeit um 8:00 Uhr beginnt.“

Warnfunktion: ohne Androhung keine Kündigungsvorbereitung

Die warnende Funktion einer Abmahnung liegt in der Androhung der Kündigung. Der Arbeitgeber muss unmissverständlich zu verstehen geben, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Das Wort „Kündigung“ muss nicht fallen; es genügt, wenn für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist, dass sein Arbeitsverhältnis auf dem Spiel steht.

Fehlt diese Warnung, handelt es sich nur um eine Ermahnung oder Rüge. Sie hält den Vorfall fest, bereitet aber keine Kündigung vor. Denn das Gesetz lässt eine Kündigung wegen einer Pflichtverletzung erst nach erfolgloser Abmahnung zu, und erfolglos kann nur eine Warnung sein, die der Arbeitnehmer als solche verstehen musste.[2]

Durch ihre Warnfunktion wird die Abmahnung oft als Vorbereitung für die verhaltensbedingte Kündigung betrachtet. Wie viele Abmahnungen es bis zur Kündigung braucht, steht auf der Seite Abmahnung und Kündigung.

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Hinweisfunktion: Was künftig erwartet wird

Eine der Funktionen einer Abmahnung ist auch die Hinweisfunktion, aus der hervorgehen muss, wie der Arbeitnehmer sich in Zukunft verhalten soll. Sie hängt eng mit der Rüge zusammen: Der Arbeitgeber benennt die verletzte Pflicht und fordert zu vertragstreuem Verhalten auf.[1]

Beispiel: „Wir fordern Sie auf, künftig pünktlich um 8:00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen und eine Verspätung vorab telefonisch bei Ihrer Vorgesetzten anzukündigen.“

Dokumentationsfunktion: Beleg für einen späteren Streit

Eine schriftliche Abmahnung wird in aller Regel zur Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers genommen. Sie hat insoweit auch Dokumentationsfunktion für eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung. Im Falle juristischer Auseinandersetzungen kann die Abmahnung das Fehlverhalten des Arbeitnehmers belegen.

Die Dokumentation kann länger Bedeutung behalten als die Warnung. Nach dem Bundesarbeitsgericht kann eine berechtigte Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren und trotzdem in der Personalakte bleiben, solange der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation hat.[1]

Auf dieser Grundlage kann der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch machen, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen. Sie muss der Personalakte auf sein Verlangen beigefügt werden.[3]

Wann die Wirkung einer Abmahnung endet, erklärt die Seite Fristen bei einer Abmahnung.

Was aus den Funktionen für den Inhalt folgt

Aus den vier Funktionen ergeben sich die Bestandteile einer wirksamen Abmahnung: die genaue Beschreibung des Vorfalls, die Bezeichnung der verletzten Pflicht, die Aufforderung zu künftigem vertragstreuem Verhalten und die Warnung vor Konsequenzen. Wie ein solches Schreiben aufgebaut ist, erklärt die Seite Form und Inhalt einer Abmahnung; was eine Abmahnung von anderen Rügen unterscheidet, steht unter Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist demnach ein wichtiges arbeitsrechtliches Mittel für den Arbeitgeber, das Fehlverhalten eines Mitarbeiters zu dokumentieren. In erster Linie soll die Abmahnung dem Arbeitnehmer eine Warnung sein und ihn zugleich auf seine Fehler hinweisen.

Wer ist zuständig?

Streit über eine Abmahnung

Die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Arbeitsgerichte in Deutschland
Abmahnung erhalten

Gegendarstellung, Beschwerde oder Klage: die Wege gegen eine Abmahnung im Überblick.

Gegen eine Abmahnung vorgehen

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 (Funktionen der Abmahnung)
  2. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
  3. § 83 Betriebsverfassungsgesetz: Einsicht in die Personalakten

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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