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Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Die Drei-Abmahnungen-Regel gibt es nicht

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zahl von Abmahnungen vor, eine Kündigung wegen eines Pflichtverstoßes setzt in der Regel aber eine erfolglose Abmahnung voraus. Wiederholt sich danach ein gleichartiger Verstoß, kann schon nach der ersten Abmahnung gekündigt werden; bei sehr schweren Pflichtverletzungen ist eine Abmahnung sogar entbehrlich.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 7 Min. Lesezeit

Wie viele Abmahnungen braucht es bis zur Kündigung?

Dass der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die eine oder andere Abmahnung vorausgeht, ist gängige Praxis und wirft zuweilen die Frage auf, nach wie vielen Abmahnungen die Kündigung ansteht und ob diese dann automatisch erfolgt. Viele Verbraucher gehen davon aus, dass es zunächst drei Abmahnungen bedarf, bevor es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen kann. Wer bislang noch keine oder lediglich eine Abmahnung erhalten hat, wähnt sich somit in Sicherheit. Diese Sicherheit ist allerdings trügerisch, denn der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer keineswegs dreimal abmahnen bevor er ihm kündigen kann.

Das Gesetz verlangt vor einer Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung eine erfolglose Abmahnung, nennt aber keine Zahl. Erfolglos ist die Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer danach erneut gegen seine Pflichten verstößt.[1]

Wie viele erforderlich sind, lässt sich in Ermangelung gesetzlicher Regelungen allerdings nicht sagen. Stattdessen ist vielmehr auf die Schwere des jeweiligen Vorfalls, den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Vorfällen und die äußeren Umstände zu achten. Nach einer längeren Zeit einwandfreier Führung kann eine erneute Abmahnung nötig sein, bevor wegen eines gleichartigen Verstoßes gekündigt werden darf.

Die Abmahnung ist die Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung. Wie sie sich von den übrigen Kündigungsarten unterscheidet, erklärt die Seite Kündigungsarten.

Warum eine einschlägige Abmahnung oft genügt

Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung künftig zu beseitigen. Das mildere Mittel ist die Abmahnung. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.[2]

Hat der Arbeitgeber einen Verstoß abgemahnt und begeht der Arbeitnehmer danach einen gleichartigen Verstoß, war die Warnung erfolglos. Mehr als eine Abmahnung braucht es dann nicht. Gleichartig heißt: Der neue Verstoß betrifft dieselbe Pflicht oder denselben Pflichtenkreis, etwa wiederholtes Zuspätkommen nach einer Abmahnung wegen Unpünktlichkeit.

Beispiel: Ein Lagerarbeiter wird im März abgemahnt, weil er ohne Abmeldung eine Stunde früher gegangen ist. Im Mai verlässt er erneut ohne Abmeldung den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann jetzt verhaltensbedingt kündigen, eine zweite oder dritte Abmahnung ist nicht nötig. Wäre der zweite Vorfall dagegen ein Fehler beim Ausfüllen eines Lieferscheins, fehlte der Bezug zur ersten Abmahnung.

2. Abmahnung aus gleichem Grund oder aus verschiedenen Gründen

Eine zweite Abmahnung aus gleichem Grund ist kein Muss, aber auch kein Fehler. Der Arbeitgeber kann bei leichten Verstößen zunächst ein weiteres Mal abmahnen, statt sofort zu kündigen. Während bei geringfügigen Verstößen durchaus einige Abmahnungen erfolgen können, reicht bei gewichtigeren Pflichtverletzungen schon ein einziger erneuter Verstoß nach der ersten Abmahnung.

Drei Abmahnungen aus verschiedenen Gründen führen nicht automatisch zur Kündigung. Jede Abmahnung warnt nur vor der Wiederholung des Verhaltens, das sie beschreibt. Für eine Kündigung braucht es deshalb einen neuen Verstoß, der zu einer der Abmahnungen passt. Allerdings können mehrere abgemahnte Verstöße in der abschließenden Interessenabwägung zeigen, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt belastet ist.

Worauf es beim Inhalt ankommt, damit eine Abmahnung überhaupt warnt, steht auf der Seite Funktionen einer Abmahnung.

3 Abmahnungen an einem Tag: Was gilt?

Ein Arbeitgeber darf mehrere Verstöße gleichzeitig abmahnen, in einem Schreiben oder in mehreren. Eine Kündigung lässt sich darauf allein aber nicht stützen. Das Gesetz lässt die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zu. Wer an einem Tag drei Abmahnungen erhält, hatte noch keine Gelegenheit, auf die Warnung zu reagieren.[1]

Mahnt der Arbeitgeber mehrere Vorfälle in einem Schreiben ab, sollte jeder Vorwurf für sich konkret beschrieben sein. Ist einer der Vorwürfe unzutreffend, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das Schreiben aus der Personalakte entfernt wird. Wie das geht, erklärt die Seite Gegen eine Abmahnung vorgehen.

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Abmahnung und Kündigung gleichzeitig: nicht wegen desselben Vorfalls

Kündigt der Arbeitgeber allerdings zusammen mit der Abmahnung in Bezug auf das einmalige Fehlverhalten, so ist diese Kündigung unwirksam. Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, dass er es nicht fortsetzen könnte. Darin liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig ein stillschweigender Verzicht auf die Kündigung aus den gerügten Gründen.[3]

Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber erkennbar nur vorläufig reagiert, etwa weil er den Sachverhalt noch aufklären will. Ein Schreiben, das eine abschließende Bewertung ausdrücklich zurückstellt, ist kein Verzicht auf die Kündigung.[3]

Wann ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Die Gerichte bestätigen immer wieder Fälle, in denen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde. Dabei handelt es sich allerdings um Ausnahmefälle. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, auch für den Arbeitnehmer erkennbar.[2]

Das Gesetz sieht die Ausnahme ebenfalls vor: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gilt eine Frist von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat.[1]

In Betracht kommen vor allem Straftaten gegen den Arbeitgeber wie Diebstahl, Betrug oder Untreue. Selbst dann prüfen die Gerichte den Einzelfall und berücksichtigen etwa, ob der Arbeitnehmer schon lange ohne vergleichbare Pflichtverletzungen beschäftigt war.[2]

Abmahnung vor Kündigung im Kleinbetrieb und in der Wartezeit

Die Pflicht zur vorherigen Abmahnung folgt bei der ordentlichen Kündigung aus dem Kündigungsschutzgesetz: Eine verhaltensbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, und dazu gehört die Prüfung milderer Mittel. Das Gesetz gilt aber erst nach sechs Monaten Beschäftigung und nicht in Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern.

Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes braucht eine ordentliche Kündigung deshalb weder einen Kündigungsgrund noch eine vorherige Abmahnung. Für die fristlose Kündigung gilt dagegen immer die gesetzliche Regel: erst nach erfolgloser Abmahnung, außer sie ist entbehrlich. Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt, erklärt die Seite Kündigungsschutz in Deutschland.

Abmahnung und Kündigung in der Ausbildung

Als Azubi nimmt man eine besondere Stellung innerhalb des Unternehmens ein und ist basierend auf einem Ausbildungsvertrag tätig. Zunächst ist hier auf die anfängliche Probezeit zu verweisen, während der das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur noch aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und unter Angabe der Gründe. Auch dann ist bei Pflichtverstößen in der Regel zuerst eine Abmahnung nötig. Mehr dazu auf der Seite Rechte der Azubis.

Wer ist zuständig?

Klage gegen die Kündigung

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Auch die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte lässt sich dort einklagen.

Arbeitsgerichte in Deutschland
Abmahnung erhalten

Gegendarstellung, Beschwerde oder Klage auf Entfernung: Welche Wege es gegen eine unberechtigte Abmahnung gibt.

Gegen eine Abmahnung vorgehen

Häufige Fragen

Auch interessant: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 314 · § 626
  2. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 (Entbehrlichkeit der Abmahnung)
  3. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 (Abmahnung als Verzicht auf die Kündigung)

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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