Arbeitsrecht Ratgeber · Stand September 2026
Abmahnung: Frist, Voraussetzungen und wie lange sie gilt
Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber abmahnen muss, gibt es nicht. Wartet er aber lange und erweckt er den Eindruck, den Vorfall nicht mehr aufzugreifen, kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 5 Min. Lesezeit
In welchem Zeitraum muss eine Abmahnung erfolgen?
Der Gesetzgeber hat keine Frist für die Abmahnung vorgeschrieben. Anders als bei der fristlosen Kündigung, die nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden kann, gibt es für die Abmahnung keine vergleichbare Regel.[2]
Hat ein Mitarbeiter eine ihm obliegende Pflicht verletzt, dann sollte der Arbeitgeber dennoch möglichst zeitnah abmahnen. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber zeitnah reagieren und nicht zu viel Zeit bis zur Abmahnung vergehen lassen. Denn die Abmahnung soll den Arbeitnehmer warnen, und eine Warnung, die erst Monate später kommt, verfehlt diesen Zweck leicht. Zudem lässt sich der Vorfall dann schwerer aufklären.
Gilt eine Frist von sechs Monaten für die Abmahnung?
Nein. Die Vorstellung, eine Abmahnung sei nach einem halben Jahr automatisch verwirkt, hat keine Grundlage im Gesetz. Wenn gesetzliche Vorgaben fehlen, entwickelt die Rechtsprechung Richtlinien. Für die Abmahnung gilt der allgemeine Grundsatz der Verwirkung.
Nach dem Bundesarbeitsgericht kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen besondere Umstände hinzutreten: Der Berechtigte muss so lange untätig geblieben sein, dass der Eindruck entstehen konnte, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, und der andere musste sich darauf eingestellt haben.[1]
Beispiel: Eine Mitarbeiterin überzieht im Februar ihre Pause deutlich. Die Vorgesetzte spricht sie darauf an, lässt es aber dabei bewenden. Im Oktober, nach einem Streit über den Urlaub, folgt eine schriftliche Abmahnung wegen des Vorfalls im Februar. Hier spricht viel dafür, dass die Mitarbeiterin annehmen durfte, der Vorfall sei erledigt.
Ob eine Abmahnung wegen eines lange zurückliegenden Vorfalls noch zulässig ist, liegt im Ermessen des jeweiligen Gerichtes, wobei die Art und die Schwere der Verfehlung sowie das sich daran anschließende Verhalten des Arbeitnehmers maßgeblich sind.
Voraussetzungen: Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt?
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist eine Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer muss eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Haupt- oder Nebenpflicht verletzt haben. Pflichtverletzungen können einmal im Leistungsbereich des Arbeitnehmers liegen oder im Vertrauensbereich.
Unberechtigt ist eine Abmahnung, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachen behauptet, das Verhalten rechtlich falsch bewertet oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.[3]
Häufige Gründe für eine Abmahnung sind:
- Schlechtleistung: Die Arbeit weist Mängel und Fehler auf oder betriebliche Bestimmungen werden nicht eingehalten.
- Missachtung von Weisungen: Wer die Weisungen des Arbeitgebers missachtet, muss mitunter mit einer Abmahnung rechnen.
- Unpünktlichkeit: Wer den Arbeitsbeginn oder die Pausenzeiten missachtet oder eine Krankmeldung gar nicht oder zu spät vorlegt.
- Bummelei: Arbeitnehmer, die nachweislich nicht die Leistung bringen, die sie erbringen könnten, und bewusst langsamer arbeiten.
- Kleinere strafbare Handlungen im Betrieb, soweit sie nicht schon eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
Was eine Abmahnung inhaltlich leisten muss, erklären die Seiten Funktionen einer Abmahnung und Form und Inhalt.
Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?
Nicht immer ist die Wirksamkeit einer Abmahnung die notwendige Voraussetzung für eine Kündigung. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Das Gesetz lässt eine Kündigung ohne Abmahnung zu, wenn besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen.[2]
Das ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter an seinem Verhalten festhält, obwohl er weiß, dass er sich vertragswidrig verhält. Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung nötig sind, steht auf der Seite Abmahnung und Kündigung.
Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?
Eine feste Tilgungsfrist gibt es nicht, weder für die Warnwirkung noch für den Verbleib in der Personalakte. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere des gerügten Fehlverhaltens.[3]
Die Warnwirkung kann nach längerer Zeit ohne weitere Beanstandung verblassen. Dann kann vor einer Kündigung wegen eines erneuten gleichartigen Verstoßes eine neue Abmahnung nötig sein. Die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus der Personalakte können Sie aber nur verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.[3]
Welche Frist gilt für die Gegenwehr des Arbeitnehmers?
Auch hier hat der Gesetzgeber keine Frist vorgeschrieben, eine Reaktion des Arbeitnehmers ist nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist es ratsam, wenn der Arbeitnehmer insbesondere bei einer unberechtigten Abmahnung alsbald handelt, also ihre Entfernung aus der Personalakte verlangt oder eine Gegendarstellung formuliert oder von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Je früher Sie reagieren, desto leichter lassen sich Zeugen und Unterlagen finden.
Die einzelnen Wege beschreibt die Seite Gegen eine Abmahnung vorgehen.
Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?
Was die Form der Abmahnung betrifft, macht der deutsche Gesetzgeber keine genauen Angaben. Demnach ist eine mündliche Abmahnung durchaus möglich, wobei die Schriftform mit ausführlicher Beschreibung des Fehlverhaltens vorzuziehen ist, denn auf diese Art und Weise werden klare Verhältnisse geschaffen.
Wer ist zuständig?
Die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte lässt sich vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Arbeitsgerichte in DeutschlandGegendarstellung, Beschwerde beim Betriebsrat oder Klage: die Wege gegen eine Abmahnung.
Gegen eine Abmahnung vorgehenHäufige Fragen
- Wie lange nach einem Vorfall kann eine Abmahnung ausgesprochen werden?
Eine starre Grenze gibt es nicht. Solange der Arbeitgeber nicht den Eindruck erweckt hat, den Vorfall auf sich beruhen zu lassen, kann er auch nach einigen Wochen noch abmahnen. Je länger er wartet, desto eher ist das Recht verwirkt.
- Gibt es eine Frist von zwei Wochen für die Abmahnung?
Nein. Die Zwei-Wochen-Frist gilt für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Für die Abmahnung gibt es keine entsprechende Vorschrift.
- Wann verjährt eine Abmahnung?
Eine feste Verfallsfrist gibt es nicht. Die Warnwirkung kann aber mit der Zeit verblassen, und nach langer beanstandungsfreier Zeit kann eine neue Abmahnung nötig sein, bevor gekündigt werden darf.
- Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Etwa wenn der Vorwurf zu ungenau ist, falsche Tatsachen enthält, das Verhalten falsch bewertet oder die Abmahnung außer Verhältnis zum Vorfall steht. Sie können dann ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013 - 5 AZR 936/12 (Voraussetzungen der Verwirkung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 314 · § 626
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 (Entfernung aus der Personalakte)
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