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Medizinrecht · Stand Oktober 2026

Organspende: Erklärung, Widerspruch und Organspende-Register

In Deutschland dürfen Organe nach dem Tod nur entnommen werden, wenn der Verstorbene eingewilligt hat oder, falls er nichts erklärt hat, seine nächsten Angehörigen zustimmen. Ihre Entscheidung können Sie im Organspendeausweis, in einer Patientenverfügung oder online im Organspende-Register festhalten.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Wie funktioniert die Entscheidungslösung?

Die Entnahme von Organen oder Geweben ist nur zulässig, wenn der Spender eingewilligt hatte, der Tod nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist und ein Arzt den Eingriff vornimmt. Unzulässig ist sie, wenn der Verstorbene widersprochen hatte oder wenn nicht zuvor der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm festgestellt wurde.[1]

Eine Widerspruchslösung, bei der jeder Spender ist, der nicht widerspricht, gilt in Deutschland nicht. Die Bevölkerung soll aber regelmäßig ergebnisoffen aufgeklärt werden, etwa durch Krankenkassen, Behörden und Hausärzte.[1]

Welche Erklärung kann ich abgeben?

Wer eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, kann

  • in die Entnahme einwilligen,
  • ihr widersprechen oder
  • die Entscheidung einer namentlich benannten Vertrauensperson übertragen.[1]

Die Erklärung kann auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränkt werden. Einwilligung und Übertragung sind ab 16 Jahren möglich, der Widerspruch schon ab 14 Jahren. Bei mehreren sich widersprechenden Erklärungen gilt die zuletzt abgegebene. Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklärung abzugeben.[1]

WegHinweis
OrganspendeausweisPapierausweis, kostenlos bei Krankenkassen, Apotheken und Arztpraxen
Organspende-Registeronline beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, jederzeit änderbar
PatientenverfügungErklärung sollte mit den Festlegungen zu lebenserhaltenden Maßnahmen abgestimmt sein
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Was ist das Organspende-Register?

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. Personen ab 16 Jahren können dort jederzeit eine Erklärung abgeben, ändern oder widerrufen, einen Widerspruch schon ab 14 Jahren. Die Abgabe ist online mit einem sicheren Authentifizierungsverfahren möglich, in der Praxis mit der Online-Ausweisfunktion.[1]

Auskunft aus dem Register erhalten nur Sie selbst und besonders benannte Ärzte oder Transplantationsbeauftragte eines Krankenhauses, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung beteiligt sind. Die Daten dürfen nur verwendet werden, um festzustellen, ob eine Entnahme zulässig ist.[1]

Der Vorteil gegenüber dem Papierausweis: Die Erklärung kann nicht verloren gehen und ist im Ernstfall sicher auffindbar.

Was gilt, wenn keine Erklärung vorliegt?

Ergibt die Auskunft aus dem Register keine Erklärung und liegt auch keine schriftliche Einwilligung oder kein schriftlicher Widerspruch vor, wird der nächste Angehörige befragt, ob ihm eine Erklärung bekannt ist. Ist das nicht der Fall, entscheidet der Angehörige nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.[1]

Entscheidungsbefugt ist ein Angehöriger nur, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod persönlichen Kontakt zum Verstorbenen hatte. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen ist der Widerspruch eines jeden beachtlich. Hatte der Verstorbene die Entscheidung einer Vertrauensperson übertragen, tritt diese an die Stelle des Angehörigen.[1]

Beispiel: Frau S. stirbt nach einem Unfall, der Hirntod wird festgestellt. Im Register ist nichts eingetragen, einen Ausweis findet man nicht.

Ihr Ehemann wird befragt. Er weiß, dass sie sich oft für Organspende ausgesprochen hat, und stimmt in ihrem Sinne zu. Eine eigene Erklärung hätte ihm diese schwere Entscheidung abgenommen.[1]

Wer eine Patientenverfügung hat, sollte darin klarstellen, wie Organspende und der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen zusammenpassen. Vorlagen finden Sie unter Patientenverfügung.

Wer ist zuständig?

Information und Beratung

Hausärzte sollen über die Organspende ergebnisoffen beraten. Auskunft geben auch die Krankenkassen und das bundesweite Infotelefon Organspende.

Medizinrecht im Überblick

Häufige Fragen

Auch interessant: Patientenverfügung · Patientenrechte

Quellen

  1. Transplantationsgesetz (TPG): § 2 · § 2a · § 3 · § 4

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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