Medizinrecht · Stand Oktober 2026
Ärztliche Zweitmeinung: Anspruch vor planbaren Operationen
Gesetzlich Versicherte haben vor bestimmten planbaren Eingriffen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung, die die Krankenkasse bezahlt. Welche Eingriffe das sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest, derzeit unter anderem Knie- und Hüftgelenkersatz, Wirbelsäuleneingriffe und Gebärmutterentfernungen.[1][2]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 3 Min. Lesezeit
Wann besteht ein Anspruch auf Zweitmeinung?
Wird bei Ihnen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt, bei dem wegen der Entwicklung der Fallzahlen die Gefahr einer zu häufigen Durchführung besteht, haben Sie Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Sie darf nicht bei dem Arzt oder der Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff durchführen soll.[1]
Für welche Eingriffe der Anspruch im Einzelnen gilt, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie. Derzeit sind das:[2]
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriffe an Aortenaneurysmen
- Eingriffe an der Halsschlagader
- Eingriffe an der Wirbelsäule
- Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
- Eingriffe bei begrenztem Prostatakarzinom
- Hüftgelenkersatz
- Knieendoprothese
- Herzschrittmacher oder Defibrillator
- Gallenblasenentfernung
- Gebärmutterentfernung
- Schulterarthroskopie
- Herzkatheteruntersuchung und Ablationen am Herzen
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll jedes Jahr mindestens zwei weitere Eingriffe aufnehmen.[1]
Wie läuft das Zweitmeinungsverfahren ab?
Der Arzt, der den Eingriff empfiehlt, muss Sie über Ihr Recht auf eine Zweitmeinung aufklären und auf Informationsangebote über geeignete Ärzte hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, ergänzend erhalten Sie Informationen zum Eingriff und zu Alternativen in Textform.[1]
Geeignete Zweitmeiner finden Sie über die Kassenärztlichen Vereinigungen und Landeskrankenhausgesellschaften, die gemeinsam über berechtigte Ärzte informieren, etwa über die Arztsuche des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter 116117.[1][2]
Der Zweitmeiner prüft Ihre Befunde, bespricht mit Ihnen die Notwendigkeit des Eingriffs und mögliche Alternativen. Eigene Untersuchungen macht er nur, soweit sie für die Beurteilung nötig sind. Bringen Sie deshalb alle Befunde mit. Sie haben ein Recht auf Kopien Ihrer Patientenakte, siehe Patientenrechte.
Beispiel: Herrn G. wird wegen Arthrose ein künstliches Kniegelenk empfohlen. Der Orthopäde händigt ihm das Merkblatt zur Zweitmeinung aus.
Herr G. sucht einen qualifizierten Zweitmeiner in einer anderen Praxis. Der rät zunächst zu Physiotherapie und Gewichtsreduktion. Herr G. entscheidet selbst, welchem Rat er folgt. Die Kosten beider Termine übernimmt die Krankenkasse.[2]
Wer darf eine Zweitmeinung abgeben?
Zweitmeinungen dürfen zugelassene Ärzte, Medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte und Einrichtungen sowie zugelassene Krankenhäuser abgeben, wenn sie die Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen.[1]
Verlangt wird eine besondere Expertise, insbesondere eine langjährige fachärztliche Tätigkeit im maßgeblichen Fachgebiet und Kenntnisse über den aktuellen Stand der Forschung einschließlich Therapiealternativen.[1] Zudem dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, die die Unabhängigkeit gefährden.[2]
Was ändert sich künftig?
Bisher ist die Zweitmeinung freiwillig. Das Gesetz sieht vor, dass sie für einzelne Eingriffe künftig Voraussetzung für die Bezahlung wird: Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen Eingriff, für den der Arzt ohne Nachweis einer Zweitmeinung keine Vergütung von der Krankenkasse erhält.[1]
Bei diesen Eingriffen muss der Arzt Sie dann vorher informieren, dass Sie ohne Zweitmeinung die Kosten selbst tragen müssen.[1] Unabhängig davon bieten viele Krankenkassen schon heute Zweitmeinungen bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.[2]
Wer ist zuständig?
Fragen zur Kostenübernahme klären Sie mit Ihrer Krankenkasse. Lehnt sie eine Leistung ab, ist nach dem Widerspruch das Sozialgericht zuständig.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Kostet die Zweitmeinung etwas?
Für die gesetzlich geregelten Eingriffe nicht. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie brauchen nur Ihre Versichertenkarte.
- Brauche ich eine Überweisung?
Eine Überweisung ist nicht erforderlich. Hilfreich ist es, alle Befunde und Bildaufnahmen mitzubringen.
- Haben auch Privatversicherte Anspruch auf eine Zweitmeinung?
Der gesetzliche Anspruch gilt für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte können eine Zweitmeinung meist über ihren Tarif abrechnen, maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen.
- Muss ich mich an die Zweitmeinung halten?
Nein. Die Entscheidung über den Eingriff treffen Sie selbst. Die Zweitmeinung soll Ihnen helfen, gut informiert zu entscheiden.
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Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): § 27b
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen
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