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Medizinrecht · Stand Oktober 2026

Patientenrechte: Aufklärung, Einwilligung und Einsicht in die Patientenakte

Die Rechte von Patienten stehen seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ärzte müssen verständlich informieren, vor jedem Eingriff rechtzeitig mündlich aufklären und die Einwilligung einholen. Patienten haben das Recht, ihre vollständige Behandlungsakte einzusehen, die erste Kopie ist kostenlos.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Was regelt der Behandlungsvertrag?

Mit dem Behandlungsvertrag verpflichtet sich der Behandelnde, also Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Heilpraktiker, zur versprochenen Behandlung, der Patient zur Zahlung, soweit nicht ein Dritter wie die Krankenkasse zahlt. Die Behandlung muss den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen.[1]

Der Behandelnde muss Ihnen zu Beginn und im Verlauf alle wesentlichen Umstände verständlich erläutern, insbesondere Diagnose, voraussichtliche Entwicklung und Therapie. Erkennt er Umstände, die auf einen Behandlungsfehler hindeuten, muss er Sie auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren darüber informieren.[1]

Ist nicht gesichert, dass die Krankenkasse die Kosten vollständig übernimmt, muss er Sie vor Beginn über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Das betrifft vor allem Individuelle Gesundheitsleistungen.[1]

Aufklärung und Einwilligung

Vor jeder medizinischen Maßnahme, insbesondere einem Eingriff, muss der Behandelnde Ihre Einwilligung einholen. Wirksam ist sie nur, wenn Sie vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.[1]

Die Aufklärung umfasst Art, Umfang, Durchführung, Folgen und Risiken der Maßnahme sowie Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten. Gibt es gleichwertige Alternativen mit unterschiedlichen Risiken, muss auch darauf hingewiesen werden. Die Aufklärung muss

  • mündlich durch den Behandelnden oder eine entsprechend ausgebildete Person erfolgen, ein Formular allein genügt nicht,
  • so rechtzeitig sein, dass Sie wohlüberlegt entscheiden können,
  • für Sie verständlich sein.[1]

Abschriften der Unterlagen, die Sie bei Aufklärung oder Einwilligung unterschreiben, müssen Ihnen ausgehändigt werden. Ist ein Patient nicht einwilligungsfähig, entscheidet ein Berechtigter, etwa ein Bevollmächtigter, sofern nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme regelt.[1]

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Recht auf Einsicht in die Patientenakte

Der Behandelnde muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang eine Behandlungsakte führen und darin alle wesentlichen Maßnahmen aufzeichnen, etwa Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Nachträgliche Änderungen müssen erkennbar bleiben. Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.[1]

Auf Verlangen ist Ihnen unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte zu gewähren. Sie können Abschriften verlangen, auch elektronisch. Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Verweigert werden darf die Einsicht nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter, und die Ablehnung ist zu begründen.[1]

Beispiel: Nach einer Knieoperation hat Herr D. weiter Schmerzen und will eine zweite Meinung einholen. Er bittet die Klinik schriftlich um eine Kopie seiner Behandlungsakte.

Die Klinik muss ihm die vollständige Akte unverzüglich zur Verfügung stellen. Für die erste Kopie darf sie nichts berechnen.[1]

Nach dem Tod eines Patienten haben die Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen und die nächsten Angehörigen für immaterielle Interessen ein Einsichtsrecht, sofern der Patient dem nicht widersprochen hätte.[1]

Beweiserleichterungen bei Behandlungsfehlern

Grundsätzlich muss der Patient einen Behandlungsfehler beweisen. Das Gesetz kennt aber wichtige Ausnahmen:

  • Ein Fehler wird vermutet, wenn sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, etwa ein Hygienemangel oder ein defektes Gerät.
  • Der Behandelnde muss beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt und die Einwilligung eingeholt hat.
  • Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht getan.
  • Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass er den Schaden verursacht hat.[1]

Wie Sie bei einem Verdacht vorgehen, erklärt die Seite Behandlungsfehler. Vor großen planbaren Eingriffen haben gesetzlich Versicherte außerdem Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung.

Wer ist zuständig?

Streit mit Arzt oder Klinik

Kostenlose Gutachten bieten die Krankenkasse über den Medizinischen Dienst und die Gutachterkommissionen der Ärztekammern. Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gehören meist vor das Landgericht.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Behandlungsfehler: Wann der Arzt haftet · Ärztliche Zweitmeinung: Anspruch und Ablauf

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 630a · § 630c · § 630d · § 630e · § 630f · § 630g · § 630h

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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