Zum Inhalt springen

Medizinrecht · Stand Oktober 2026

IGeL-Leistungen: Was Ärzte privat abrechnen dürfen und worauf Sie achten sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind ärztliche Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlt. Der Arzt muss Sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren und darf nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen. Ob Sie eine IGeL in Anspruch nehmen, entscheiden allein Sie.[1][2]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Was sind IGeL?

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Was mehr bietet oder vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht als Kassenleistung anerkannt ist, können Ärzte als Individuelle Gesundheitsleistung privat anbieten. Der Patient zahlt dann selbst.

Häufig angebotene IGeL sind:

  • Messung des Augeninnendrucks zur Früherkennung eines Glaukoms ohne konkreten Verdacht,
  • Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung,
  • Reiseimpfungen und reisemedizinische Beratung,
  • Atteste, etwa für Sport oder Arbeitgeber,
  • professionelle Zahnreinigung bei vielen Kassen.

Manche IGeL sind sinnvoll, bei anderen fehlt ein belegter Nutzen. Unabhängige Bewertungen veröffentlicht der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes.

Welche Pflichten hat der Arzt?

Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder gibt es dafür Anhaltspunkte, muss er Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren.[1] Bei IGeL ist das immer der Fall.

Außerdem gelten die allgemeinen Patientenrechte: Er muss über Nutzen, Risiken und Alternativen aufklären, und zwar so rechtzeitig, dass Sie wohlüberlegt entscheiden können.[1] Nach dem Bundesmantelvertrag der Ärzte ist für Leistungen außerhalb der Kasse außerdem eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung üblich und vorgesehen.

Beispiel: Bei der Vorsorge bietet die Augenärztin Frau L. eine Glaukom-Früherkennung für 25 Euro an. Sie legt ihr ein Formular mit Leistung und Preis vor.

Frau L. nimmt das Formular mit nach Hause, liest die Bewertung im IGeL-Monitor und entscheidet sich beim nächsten Termin. Ohne vorherige Kosteninformation in Textform hätte die Ärztin gegen ihre Pflichten verstoßen.[1]

Anzeige

Wie wird abgerechnet?

Ärzte rechnen IGeL nach der Gebührenordnung für Ärzte ab. Fällig wird die Vergütung erst, wenn Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Sie muss das Datum der Leistung, die Gebührennummer, die Bezeichnung der Leistung, den Betrag und den Steigerungssatz enthalten.[2]

Übersteigt eine Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, muss das für die einzelne Leistung verständlich und schriftlich begründet werden.[2] Pauschalpreise ohne Gebührennummer sind nicht zulässig.

Eine abweichende Gebührenhöhe kann nur nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung in einem eigenen Schriftstück vereinbart werden. Es muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.[2]

Wie schütze ich mich vor unnötigen IGeL?

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, etwa im Behandlungsstuhl oder am Empfang. Fragen Sie nach dem konkreten Nutzen für Sie, nach Risiken, etwa durch falsch positive Befunde, und ob es eine Kassenleistung mit gleichem Ziel gibt.

Besteht ein konkreter Krankheitsverdacht, ist die Untersuchung in aller Regel Kassenleistung. Ein Arzt darf eine medizinisch notwendige Leistung nicht davon abhängig machen, dass Sie zusätzlich eine IGeL kaufen. Bei Zweifeln hilft Ihre Krankenkasse oder die Unabhängige Patientenberatung.

Wurde Ihnen eine Leistung ohne vorherige Kosteninformation berechnet, können Sie der Rechnung widersprechen. Mehr zu Ihren Rechten im Behandlungsverhältnis steht unter Patientenrechte.

Wer ist zuständig?

Streit über eine Rechnung

Beschwerden über Abrechnungen nimmt die Landesärztekammer entgegen, bei Kassenärzten auch die Kassenärztliche Vereinigung. Zahlungsklagen bis 10.000 Euro gehören vor das Amtsgericht.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Patientenrechte: Aufklärung, Einwilligung, Akteneinsicht · Ärztliche Zweitmeinung

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 630c · § 630e
  2. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): § 2 · § 12

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige