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Bankrecht Ratgeber · Stand Oktober 2026

Bürgschaft: Was Bürgen wissen müssen, bevor sie unterschreiben

Mit einer Bürgschaft verpflichten Sie sich, für die Schulden eines anderen einzustehen, wenn dieser nicht zahlt. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich auf Papier erteilt werden. Banken verlangen fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der Sie sofort zahlen müssen, ohne dass zuerst beim Schuldner vollstreckt wird.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Was ist eine Bürgschaft?

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung von dessen Verbindlichkeit einzustehen. Die Bürgschaft kann auch für künftige oder bedingte Schulden übernommen werden.[1]

Typische Fälle sind Eltern, die für den Kredit oder die Mietkaution ihres Kindes bürgen, Gesellschafter, die für Kredite ihrer GmbH bürgen, oder Mietbürgschaften. Die Bürgschaft hängt immer an der Hauptschuld: Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Spätere Vereinbarungen des Schuldners können die Haftung des Bürgen aber nicht erweitern. Zusätzlich haftet der Bürge für die Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.[1]

Welche Form braucht eine Bürgschaft?

Zur Gültigkeit ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Zahlt der Bürge trotz fehlender Form, wird der Mangel geheilt.[1]

Eine Ausnahme gilt für Kaufleute: Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, gilt die Schriftform nicht.[2] Eine mündliche Zusage eines Privatmanns, „für den Sohn geradezustehen“, ist dagegen keine wirksame Bürgschaft.

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Einfache und selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei der einfachen Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat. Das nennt man Einrede der Vorausklage.[1]

Diese Einrede ist ausgeschlossen, wenn der Bürge darauf verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat. Sie entfällt auch, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine Vollstreckung voraussichtlich erfolglos wäre.[1] Für Kaufleute, für die die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, gibt es die Einrede nicht.[2]

ArtWann muss der Bürge zahlen?
einfache Bürgschafterst nach erfolgloser Vollstreckung gegen den Schuldner
selbstschuldnerische Bürgschaftsobald der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlt
Bürgschaft auf erstes Anfordernsofort auf Anforderung, Einwände erst später im Rückforderungsprozess
Höchstbetragsbürgschaftnur bis zum vereinbarten Höchstbetrag

Banken verlangen in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie sollten deshalb davon ausgehen, dass Sie im Ernstfall sofort zahlen müssen.

Welche Rechte hat der Bürge?

Der Bürge kann alle Einreden geltend machen, die dem Hauptschuldner zustehen, etwa dass die Forderung verjährt oder schon bezahlt ist. Er verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet.[1]

Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Er kann sich das Geld also beim Schuldner zurückholen, was in der Praxis oft daran scheitert, dass dieser zahlungsunfähig ist. Mehrere Mitbürgen haften untereinander anteilig.[1]

Beispiel: Frau P. hat selbstschuldnerisch für einen Autokredit ihres Sohnes über 15.000 Euro gebürgt. Er zahlt nicht mehr, die Bank kündigt und verlangt von ihr die Restschuld von 9.000 Euro samt Kosten.

Sie muss zahlen, ohne dass die Bank zuerst gegen den Sohn vollstreckt. Danach geht die Forderung der Bank auf sie über, und sie kann von ihrem Sohn Rückzahlung verlangen.[1]

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bürgschaft naher Angehöriger sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Bürge finanziell krass überfordert ist und aus emotionaler Verbundenheit gehandelt hat, ohne eigenes Interesse am Kredit. Krasse Überforderung liegt in der Regel vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus seinem pfändbaren Einkommen tragen kann.

Eine Bürgschaft endet nicht von selbst, wenn sich die Lebensumstände ändern, etwa bei einer Scheidung. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie deshalb prüfen, ob Sie den Höchstbetrag im Ernstfall wirklich aufbringen könnten. Bei Krediten gilt: Die Bank prüft die Kreditwürdigkeit des Schuldners, nicht Ihre Belastbarkeit als Bürge. Mehr zu Krediten unter Kreditvertrag.

Wer ist zuständig?

Klage aus der Bürgschaft

Klagt der Gläubiger gegen den Bürgen, ist bis 10.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht zuständig, in der Regel am Wohnsitz des Bürgen.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Kann ich eine Bürgschaft kündigen?

    Eine Bürgschaft für eine bestimmte Schuld kann nicht einfach gekündigt werden. Unbefristete Bürgschaften für künftige Forderungen, etwa aus einem Kontokorrent, können mit Wirkung für neue Schulden gekündigt werden.

  • Haften Erben für eine Bürgschaft?

    Ja. Die Verpflichtung des Bürgen geht auf seine Erben über, wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen.

  • Verjährt die Forderung gegen den Bürgen?

    Ja, in der Regel in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch gegen den Bürgen fällig geworden ist. Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung bis zur erfolglosen Vollstreckung gehemmt.

  • Ist eine Mietbürgschaft auf drei Monatsmieten begrenzt?

    Eine vom Vermieter verlangte Mietsicherheit darf drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Bietet ein Dritter die Bürgschaft unaufgefordert an, gilt die Grenze nach der Rechtsprechung nicht.

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Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 765 · § 766 · § 767 · § 768 · § 771 · § 773 · § 774
  2. Handelsgesetzbuch (HGB): § 349 · § 350

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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