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Bankrecht Ratgeber · Stand September 2026

Kontovollmacht: Rechte und Pflichten, auch über den Tod hinaus

Mit einer Kontovollmacht erhält man den Zugriff auf das Konto eines anderen, aber alles, was der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht tut, wirkt für und gegen den Kontoinhaber. Die Vollmacht bleibt über den Tod hinaus wirksam, wenn sie so erteilt ist, und kann jederzeit widerrufen werden, nach dem Tod auch von den Erben.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was bedeutet eine Kontovollmacht?

Mit einer Kontovollmacht erhält man den Zugriff auf das Konto eines anderen. Häufig erhalten Ehepartner diesen Zugriff auf das Konto ihres Partners und auch erwachsenen Kindern stellt man eine Vollmacht aus, damit sie im Notfall schnell reagieren können. Rechtlich ist die Vollmacht eine Vertretungsmacht: Eine Erklärung, die der Bevollmächtigte im Namen des Kontoinhabers abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen ihn.[1]

Art und Umfang einer Vollmacht bestimmt der Kontoinhaber selbst. Er kann sie auf bestimmte Konten und Depots begrenzen, bestimmte Geschäfte ausdrücklich ausschließen oder eine Generalvollmacht für alle Bankgeschäfte erteilen.[2]

Viele Banken akzeptieren eine selbst abgefasste Vollmacht nicht und verlangen ihre hauseigenen Vordrucke. Die Bank muss den Bevollmächtigten außerdem anhand seines Ausweises identifizieren, meist bei einem Termin in der Filiale. Die Vollmacht sollte deshalb frühzeitig bei jeder Bank hinterlegt werden, bei der Konten bestehen.[2]

Kontovollmacht für den Ehepartner: Ist sie nötig?

Ja. Die Ehe allein gibt keinen Zugriff auf das Konto des anderen. Seit 2023 gibt es zwar ein Notvertretungsrecht unter Eheleuten, es gilt aber nur für medizinische Entscheidungen und nicht für finanzielle Angelegenheiten. Wer möchte, dass der Partner im Ernstfall Überweisungen und Daueraufträge erledigen kann, muss ihm eine Vollmacht erteilen.[2]

Fehlt eine Vollmacht und kann der Kontoinhaber wegen Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Mit einer Vollmacht ist das in der Regel nicht nötig. Beim Tod des Kontoinhabers gilt für den Ehepartner das Gleiche wie für jeden anderen Erben; mehr dazu auf der Seite Tod des Ehepartners.

Was darf ein Kontobevollmächtigter und was nicht?

Der Bevollmächtigte darf alles, was die Vollmacht abdeckt: Überweisungen ausführen, Geld abheben, Daueraufträge einrichten oder stoppen. Was ausgeschlossen ist, steht in der Vollmacht; der Kontoinhaber kann auch festlegen, dass bestimmte Geschäfte nur mehrere Bevollmächtigte gemeinsam vornehmen dürfen.[2]

Die Vollmacht regelt nur, was der Bevollmächtigte gegenüber der Bank tun kann. Was er tun darf, ergibt sich aus der Absprache mit dem Kontoinhaber, meist einem Auftrag. Daraus folgen Pflichten:[1]

  • Er muss dem Kontoinhaber die erforderlichen Nachrichten geben, auf Verlangen Auskunft erteilen und am Ende Rechenschaft ablegen.
  • Er muss alles herausgeben, was er bei der Erledigung erhalten oder erlangt hat. Geld für eigene Zwecke zu verwenden, deckt die Vollmacht nicht.[1]
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Haftet der Bevollmächtigte für Schulden auf dem Konto?

Nein, gegenüber der Bank haftet der Kontoinhaber. Solange der Kontoinhaber lebt, ist auch er für seine Finanzen zuständig. Wurde eine Bankvollmacht erteilt und der Bevollmächtigte macht Schulden mit dem Konto, über das er eine Vollmacht erhalten hat, so steht nach wie vor der Kontoeigentümer in der Pflicht. Er muss dafür sorgen, dass das Minus ausgeglichen wird. Daher sollte man sich gut überlegen, wem man eine Kontovollmacht ausstellt und welchem Zweck sie dienen soll.[1]

Hat der Bevollmächtigte das Konto gegen die Absprache belastet, kann der Kontoinhaber von ihm Rechenschaft verlangen und das Erlangte zurückfordern. Nach dem Tod gehen diese Ansprüche auf die Erben über.[1]

Transmortale und postmortale Vollmacht: Was ist der Unterschied?

Eine Vollmacht kann zu Lebzeiten des Kontoinhabers gelten, über seinen Tod hinaus oder ausschließlich für die Zeit nach dem Todesfall.[2]

Artgilt abgilt nach dem Tod
Vollmacht zu LebzeitenErteilunghängt vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ab, siehe unten
transmortale Vollmacht (über den Tod hinaus)Erteilungja
postmortale VollmachtTod des Kontoinhabersja

Die transmortale Vollmacht gilt bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers, und wenn nur im Todesfall andere über das Konto verfügen sollen, muss eine postmortale Bankvollmacht ausgestellt werden. Ob eine Vollmacht mit dem Tod erlischt, bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis, das ihr zugrunde liegt. Ein Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers. Klar ist die Lage aber nur, wenn die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt ist.[1]

Kontovollmacht nach dem Tod des Kontoinhabers

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über, auch das Guthaben auf dem Konto. Der Bevollmächtigte handelt ab jetzt für die Erben. Mehrere Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Die vor dem Tod abgeschlossene Bankvollmacht bringt deshalb vor allem Vorteile, wenn mehrere Erben vorhanden sind: Der Bevollmächtigte kann Miete, Bestattung und laufende Rechnungen zahlen, ohne auf alle Miterben warten zu müssen.[1]

Die Vollmacht ist widerruflich. Nach dem Tod geht das Recht zum Widerruf auf die Erben über. Der Bevollmächtigte muss den Erben Auskunft geben und Rechenschaft ablegen.[1]

Beispiel: Eine Mutter erteilt ihrer Tochter eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Erben sind laut Testament die Tochter und ihr Bruder zu gleichen Teilen. Nach dem Tod zahlt die Tochter die Bestattung vom Konto der Mutter; das ist in Ordnung. Überweist sie sich den Rest des Guthabens, muss sie es mit dem Bruder teilen, denn die Vollmacht ändert nichts an der Erbfolge.

Brauchen Erben einen Erbschein für das Konto?

Nicht immer. Einen Erbschein brauchen Erben meistens dann, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt; Banken, Versicherungen und Behörden verlangen dann einen Nachweis. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, in dem die Erben mit Namen genannt sind, brauchen sie meistens keinen Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament kann eine Bank im Einzelfall trotzdem einen Erbschein verlangen.[3]

Beantragt wird der Erbschein beim Nachlassgericht, das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig ist, oder über einen Notar. Eine Frist gibt es dafür nicht. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus kann der Bevollmächtigte in der Zwischenzeit die ersten Kosten begleichen.[3]

Wer ist zuständig?

Erbschein und Testament

Das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person erteilt den Erbschein und eröffnet Testamente.

Amtsgerichte in Deutschland
Streit mit dem Bevollmächtigten

Klagen auf Auskunft, Rechenschaft oder Rückzahlung gehören vor die Zivilgerichte: bis 10.000 Euro Streitwert das Amtsgericht, darüber das Landgericht.

Landgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Was ist eine Kontenvollmacht?

    Kontovollmacht, Kontenvollmacht und Bankvollmacht meinen dasselbe: die Erlaubnis, im Namen eines anderen über dessen Konto zu verfügen. Eine Generalvollmacht für alle Bankgeschäfte geht weiter als eine Vollmacht für ein einzelnes Konto.

  • Erlischt die Kontovollmacht mit dem Tod des Kontoinhabers?

    Nicht, wenn sie über den Tod hinaus erteilt ist. Dann bleibt sie wirksam, bis die Erben sie widerrufen.

  • Kann ich eine Kontovollmacht widerrufen?

    Ja, jederzeit. Der Widerruf wird gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Bank erklärt. Am sichersten ist es, die Bank schriftlich zu informieren, weil sie sonst weiter auf die hinterlegte Vollmacht vertraut.

  • Darf der Bevollmächtigte das Konto auflösen?

    Nur, wenn die Vollmacht das abdeckt; der Kontoinhaber kann einzelne Geschäfte ausdrücklich ausschließen. Nach dem Tod sollte der Bevollmächtigte das Konto nicht ohne Absprache mit den Erben auflösen, weil das Guthaben ihnen gehört.

Auch interessant: Erbschein beantragen · Tod des Ehepartners: Was jetzt zu regeln ist

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 164 · § 167 · § 168 · § 666 · § 667 · § 672 · § 1922 · § 2040
  2. BaFin: Vollmachten - Vorsorge für Ihre Finanzen treffen
  3. Justiz-Services des Bundes und der Länder: Erbschein beantragen

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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