Stand September 2026
Pflegerecht: Gesetze in der Pflege, Pflegegrade und Leistungen 2026
Das Pflegerecht ist über mehrere Gesetze verteilt: Die Leistungen der Pflegeversicherung regelt das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), Heimverträge das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und die Freistellung pflegender Angehöriger das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz. Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen seiner Selbständigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate lang auf Hilfe angewiesen ist; die Schwere wird in fünf Pflegegraden gemessen.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Welche Gesetze gelten in der Pflege?
Die Bestimmungen zur Betreuung von älteren pflegebedürftigen Menschen sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Diese gelten sowohl für die häusliche Pflege wie auch für die Betreuung in Pflegeeinrichtungen und Heimen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen:
| Gesetz | Was es regelt |
|---|---|
| SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) | Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade, Begutachtung, Leistungen |
| SGB XII (Sozialhilfe), §§ 61 ff. | Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen |
| SGB V (Krankenversicherung) | häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege |
| Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) | Verträge über Wohnen mit Pflege, etwa im Pflegeheim |
| Heimgesetze der Länder | Aufsicht über Heime, Personal, bauliche Anforderungen |
| Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz | Freistellung pflegender Angehöriger vom Beruf |
| Pflegeberufegesetz | Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann |
Die Zuständigkeiten wurden durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 neu geregelt. Seither sind die Länder für den Erlass ordnungsrechtlicher Vorschriften zuständig: Die öffentliche Fürsorge gehört zwar zur Gesetzgebung des Bundes, aber ausdrücklich ohne das Heimrecht. Lediglich die zivilrechtlichen Vorschriften für das Heimrecht fallen weiterhin in die Zuständigkeit des Bundes.
Ab wann ist man pflegebedürftig?
Der Gesetzgeber definiert den Begriff Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.[1]
Geprüft wird die Selbständigkeit in sechs Bereichen, die unterschiedlich gewichtet werden:[1]
- Mobilität, etwa Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen (10 Prozent),
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten, etwa Orientierung und Erinnern,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Bereiche 2 und 3 zusammen 15 Prozent),
- Selbstversorgung, etwa Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang (40 Prozent),
- Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, etwa Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche (20 Prozent),
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent).[1]
Menschen mit Demenz werden damit genauso erfasst wie Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Die früheren Kategorien Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft mit Pflegeminuten gelten nicht mehr.
Wie werden die Pflegegrade ermittelt?
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter, zu prüfen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad. Aus den gewichteten Punkten aller Bereiche ergeben sich Gesamtpunkte zwischen 0 und 100:[1]
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbständigkeit |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | gering |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwer |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerste |
| 5 | 90 bis 100 | schwerste, mit besonderen Anforderungen an die Versorgung |
Menschen, die bis Ende 2016 eine Pflegestufe hatten, wurden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet.[1]
Leistungen gibt es nur auf Antrag. Sie werden ab Antragstellung gewährt, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen. Wird der Antrag erst in einem späteren Monat gestellt, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats. Voraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre versichert war.[1]
Welche Leistungen gibt es 2026?
Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung je Kalendermonat, Stand 2026:[1]
| Pflegegrad | Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) | Pflegesachleistung (Pflegedienst) | Pflegeheim (vollstationär) |
|---|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | Zuschuss 131 Euro |
| 2 | 347 Euro | bis 796 Euro | 805 Euro |
| 3 | 599 Euro | bis 1.497 Euro | 1.319 Euro |
| 4 | 800 Euro | bis 1.859 Euro | 1.855 Euro |
| 5 | 990 Euro | bis 2.299 Euro | 2.096 Euro |
Übernehmen Angehörige die Pflege, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld. Ambulante Pflegedienste betreuen ihre Patienten in ihrem gewohnten Umfeld und rechnen die Sachleistung direkt mit der Kasse ab. Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich eine Beratung in der eigenen Wohnung abrufen, bei Pflegegrad 4 und 5 ist sie vierteljährlich möglich.[1]
Zusätzlich haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, auch schon mit Pflegegrad 1. Er wird für anerkannte Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Unterstützung im Alltag erstattet, ohne dass es eines vorherigen Antrags bedarf.[1]
Da viele Pflegebedürftige neben Leistungen aus der Pflegeversicherung auch noch Sozialhilfe benötigen, sind auch im Sozialhilfegesetz Regelungen zur Pflegebedürftigkeit zu finden: Wer die Kosten der Pflege aus Einkommen und Vermögen nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII.
Was regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz beim Heimvertrag?
Seit 2009 sind die zivilrechtlichen Vorschriften für die Heimunterbringung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Es gilt für Verträge, in denen sich ein Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die einem durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarf dienen. Das betrifft Pflegeheime, aber auch Wohnformen, bei denen Wohnung und Pflege aus einer Hand kommen.[2]
- Dauer: Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Bewohners nicht widerspricht.
- Kündigung durch den Bewohner: Er kann spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende schriftlich kündigen. In den ersten zwei Wochen nach Beginn des Vertrags ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich.
- Entgelterhöhung: Verlangt das Heim mehr Geld, kann der Bewohner zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll.[2]
Das Heim selbst kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Aufsicht über die Heime, die sogenannte Heimaufsicht, richtet sich nach dem Heimgesetz des jeweiligen Landes.
Welche Rechte haben pflegende Angehörige im Beruf?
Viele Angehörige übernehmen die Pflege neben dem Beruf. Das Gesetz sieht drei Stufen der Freistellung vor:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Die Verhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn weiter, gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse.
- Pflegezeit: Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, kann sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.[3]
- Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit, gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Für den Verdienstausfall kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Ab der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Wie sich Pflege und Arbeitsvertrag sonst vertragen, erklärt die Rubrik Arbeitsrecht.
Was tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?
Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab oder setzt sie einen zu niedrigen Pflegegrad fest, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Fordern Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes an und begründen Sie, in welchen Bereichen Ihre Einschränkungen unterschätzt wurden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage beim Sozialgericht möglich.
Die Pflegeversicherung wurde als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung durch das Gesetz vom 26. Mai 1994 geschaffen. Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind seither auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.[1]
Wer ist zuständig?
Die Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse beziehungsweise Ihre private Pflegeversicherung. Sie beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.
Nach erfolglosem Widerspruch ist das Sozialgericht zuständig, auch für Streit mit der privaten Pflegeversicherung.
Sozialgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Was bedeutet pflegebedürftig?
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung im Alltag dauerhaft, voraussichtlich mindestens sechs Monate, auf Hilfe anderer angewiesen ist. Ob und in welchem Grad das der Fall ist, stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung fest.
- Gibt es bei Pflegegrad 1 Geld?
Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, Pflegeberatung und Zuschüsse etwa für Pflegehilfsmittel zu.
- Kann man Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?
Ja. Nutzen Sie die Sachleistung des Pflegedienstes nicht voll aus, erhalten Sie anteilig Pflegegeld für den nicht genutzten Teil (Kombinationsleistung).
- Müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen?
Nur in Ausnahmefällen. Springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein, kann es Unterhalt von Kindern erst zurückfordern, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Auch interessant: Sozialrecht
Quellen
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung: Ausfertigung · § 1 · § 14 · § 15 · § 18 · § 33 · § 36 · § 37 · § 43 · § 45b · § 140
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Ausfertigung · § 1 · § 4 · § 11
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG): § 2 · § 3 · § 4
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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