Gesetze · Stand Oktober 2026
HGB: Das Handelsgesetzbuch einfach erklärt
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Sonderrecht der Kaufleute. Es ergänzt das BGB um strengere und schnellere Regeln für den Geschäftsverkehr: Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten, das Handelsregister, die Handelsgesellschaften und besondere Pflichten beim Kauf unter Kaufleuten.[1]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit
Für wen gilt das HGB?
Das HGB gilt für Kaufleute. Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb.[1] Ein kleiner Kiosk ist deshalb meist kein Handelsgewerbe, ein mittelständischer Großhandel schon.
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und werden damit zu Kaufleuten. Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG gelten unabhängig von ihrer Größe als Kaufleute. Freiberufler wie Ärzte, Anwälte oder Architekten betreiben dagegen kein Gewerbe und fallen nicht unter das HGB.[1]
Wo das HGB nichts Besonderes regelt, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.[1]
Wie ist das HGB aufgebaut?
Das HGB gliedert sich in fünf Bücher:[1]
| Buch | Inhalt |
|---|---|
| Erstes Buch: Handelsstand | Kaufmann, Handelsregister, Firma, Prokura, Handelsvertreter |
| Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft | offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), stille Gesellschaft |
| Drittes Buch: Handelsbücher | Buchführung, Inventar, Jahresabschluss, Aufbewahrung, Offenlegung |
| Viertes Buch: Handelsgeschäfte | Handelskauf, Kommission, Fracht, Spedition, Lager |
| Fünftes Buch: Seehandel | Reeder, Seefracht, Schiffsgläubiger |
GmbH und Aktiengesellschaft sind nicht im HGB geregelt, sondern im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz. Für ihre Buchführung gilt aber das Dritte Buch des HGB.
Die wichtigsten Pflichten für Kaufleute
- Handelsregister, § 29: Jeder Kaufmann muss seine Firma, den Ort und die Geschäftsanschrift seiner Niederlassung beim zuständigen Gericht zur Eintragung anmelden. Eingetragene und bekanntgemachte Tatsachen muss ein Dritter grundsätzlich gegen sich gelten lassen.
- Buchführung, § 238: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Einzelkaufleute mit nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren sind davon befreit.
- Aufbewahrung, § 257: Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse sind zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
- Rügepflicht, § 377: Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Unterlässt er das, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
- Vertragsstrafe, § 348: Eine von einem Kaufmann versprochene Vertragsstrafe kann nicht vom Gericht herabgesetzt werden, anders als unter Privatleuten.[1]
Beispiel: Ein Möbelhändler erhält von seinem Lieferanten 50 Stühle. Er stellt sie unausgepackt ins Lager und entdeckt erst nach vier Wochen, dass alle Sitzflächen verkratzt sind.
Weil die Kratzer bei einer Kontrolle sofort sichtbar gewesen wären, hat er seine Rügepflicht verletzt. Die Ware gilt als genehmigt, Gewährleistungsrechte hat er insoweit verloren. Ein Privatkunde hätte zwei Jahre Zeit gehabt.[1]
Den vollständigen und tagesaktuellen Wortlaut finden Sie im amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz: Handelsgesetzbuch auf gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die dort veröffentlichte Fassung.
Unsere Ratgeber zu diesem Gesetz
7 Ratgeber auf zuRecht.de stützen sich auf Vorschriften aus diesem Gesetz und erklären sie an konkreten Fällen:
Häufige Fragen
- Bin ich als Selbständiger automatisch Kaufmann?
Nein. Gewerbetreibende sind Kaufmann, wenn ihr Betrieb einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert oder sie im Handelsregister eingetragen sind. Freiberufler sind keine Kaufleute.
- Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Nach dem HGB sind Buchungsbelege, also auch Rechnungen, acht Jahre aufzubewahren. Bis Ende 2024 waren es zehn Jahre. Für Handelsbriefe gelten sechs, für Jahresabschlüsse zehn Jahre.
- Was ist der Unterschied zwischen HGB und BGB?
Das BGB gilt für alle, das HGB enthält Sonderregeln für Kaufleute, die schneller und strenger sind, etwa die Rügepflicht beim Wareneinkauf oder die formfreie Bürgschaft.
- Muss ein Kleinunternehmer eine Bilanz erstellen?
Einzelkaufleute unter den Schwellen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss sind von der handelsrechtlichen Buchführung befreit. Steuerlich genügt dann meist eine Einnahmenüberschussrechnung.
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Quellen
- Handelsgesetzbuch (HGB): Inhaltsübersicht · § 1 · § 2 · § 15 · § 29 · § 238 · § 241a · § 257 · § 343 · § 348 · § 377
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