Gesetze · Stand Oktober 2026
Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Wann eine Kündigung unwirksam ist
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und hat der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer, braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Wer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben.[1]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis hat im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden.[1]
- Betriebsgröße: Im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Für Arbeitnehmer, die schon vor 2004 dort gearbeitet haben, gilt eine Grenze von fünf.[1]
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Grund kündigen, muss aber die Kündigungsfristen und den Sonderkündigungsschutz etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte beachten. Die Klagefrist von drei Wochen gilt trotzdem.
Wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie nicht bedingt ist durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse.[1]
| Kündigungsart | Typischer Grund | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| personenbedingt | lange oder häufige Krankheit, Verlust der Fahrerlaubnis | negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs |
| verhaltensbedingt | Arbeitsverweigerung, Diebstahl, wiederholtes Zuspätkommen | meist vorherige Abmahnung |
| betriebsbedingt | Wegfall des Arbeitsplatzes, Umstrukturierung | keine Weiterbeschäftigung möglich, richtige Sozialauswahl |
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen und dabei Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen. Die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, muss der Arbeitgeber beweisen.[1] Mehr zu den Arten unter Kündigungsarten.
Drei Wochen Klagefrist
Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.[1] Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie es eigentlich nicht wäre.
Beispiel: Herr B. arbeitet seit drei Jahren in einem Betrieb mit 25 Mitarbeitern. Am Montag, 5. Oktober, findet er die Kündigung im Briefkasten, eine Begründung steht nicht darin.
Die Klagefrist endet am Montag, 26. Oktober. Ob ein Grund vorliegt, prüft das Gericht erst, wenn er rechtzeitig klagt. Die Klage kann er auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen lassen.[1]
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Grundsätzlich nicht. Das Gesetz kennt zwei Ausnahmen:
- § 1a: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er in der Kündigung darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, entsteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht klagt. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.
- §§ 9, 10: Ist die Kündigung unwirksam, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar, kann das Gericht es auf Antrag auflösen und eine Abfindung von bis zu zwölf Monatsverdiensten festsetzen, bei älteren und langjährig Beschäftigten bis zu 15 oder 18.[1]
In der Praxis enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Wie sie berechnet und versteuert wird, steht unter Abfindung. Besonderen Kündigungsschutz genießen außerdem Betriebsratsmitglieder: Ihnen kann nur außerordentlich und mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden.[1]
Den vollständigen und tagesaktuellen Wortlaut finden Sie im amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz: Kündigungsschutzgesetz auf gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die dort veröffentlichte Fassung.
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Wer ist zuständig?
Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitsort liegt oder der Arbeitgeber seinen Sitz hat. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst.
Arbeitsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit?
Nein, nicht in den ersten sechs Monaten. Die Wartezeit des KSchG und die Probezeit fallen oft zusammen, sind aber rechtlich zwei verschiedene Dinge.
- Wie viele Mitarbeiter braucht ein Betrieb für den Kündigungsschutz?
In der Regel mehr als zehn, ohne Auszubildende. Teilzeitkräfte zählen je nach Arbeitszeit mit 0,5 oder 0,75.
- Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Schreiben nennen?
Nein, eine Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung in der Regel nicht vorgeschrieben. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Gründe aber darlegen und beweisen.
- Wie hoch ist die Abfindung nach dem KSchG?
Nach § 1a beträgt sie 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Bei einer gerichtlichen Auflösung setzt das Gericht bis zu zwölf, in Ausnahmefällen bis zu 18 Monatsverdienste fest.
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Quellen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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