Zum Inhalt springen

Gesetze · Stand Oktober 2026

AGG: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einfach erklärt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Es gilt vor allem im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften wie Einkauf, Versicherung oder Wohnungssuche. Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Wovor schützt das AGG?

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.[1] Es setzt europäische Richtlinien um und konkretisiert den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes für die Beziehungen zwischen Privatleuten.

Benachteiligungen sind unter anderem unzulässig beim Zugang zu Arbeit und beim beruflichen Aufstieg, bei Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt, bei Bildung, Sozialschutz sowie beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Für Kündigungen gelten dagegen ausschließlich die Regeln zum Kündigungsschutz.[1]

Schutz im Arbeitsleben

Beschäftigte dürfen nicht wegen eines der geschützten Merkmale benachteiligt werden, auch dann nicht, wenn der Benachteiligende ein solches Merkmal nur annimmt. Vertragsklauseln, die dagegen verstoßen, sind unwirksam.[1] Als Beschäftigte gelten auch Bewerberinnen und Bewerber.

Bei einem Verstoß muss der Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen. Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Einen Anspruch auf Einstellung gibt das AGG nicht.[1]

Beispiel: Eine Firma sucht per Stellenanzeige eine „junge, dynamische Bürokraft bis 30 Jahre“. Frau S., 52 Jahre, bewirbt sich und erhält am 1. März eine Absage.

Die Altersgrenze in der Anzeige ist ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters. Frau S. muss ihre Ansprüche bis zum 1. Mai schriftlich geltend machen. Dann muss die Firma beweisen, dass das Alter keine Rolle gespielt hat.[1]

Anzeige

Schutz bei Alltagsgeschäften und bei der Wohnungssuche

Auch außerhalb der Arbeit gilt das Benachteiligungsverbot, und zwar bei Massengeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommen, etwa im Supermarkt, im Restaurant oder im Fitnessstudio, sowie bei privaten Versicherungen.[1]

Bei der Vermietung von Wohnraum gibt es Ausnahmen: Nicht erfasst sind Mietverhältnisse mit besonderem Nähe- oder Vertrauensverhältnis, etwa wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück wohnen. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist aber auch bei der Wohnungsvermietung grundsätzlich verboten.[1]

Betroffene können die Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Schadensersatz und eine Entschädigung verlangen. Diese Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.[1]

Beweis, Fristen und Hilfe

Wer im Streitfall Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, muss nicht mehr beweisen. Die Gegenseite trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.[1]

Indizien können diskriminierende Formulierungen in Anzeigen oder Absagen sein, aber auch Testings mit vergleichbaren Bewerbungen.

Gegenüber dem Arbeitgeber müssen Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung. Beratung bietet kostenlos die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.[1]

Den vollständigen und tagesaktuellen Wortlaut finden Sie im amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die dort veröffentlichte Fassung.

Unsere Ratgeber zu diesem Gesetz

7 Ratgeber auf zuRecht.de stützen sich auf Vorschriften aus diesem Gesetz und erklären sie an konkreten Fällen:

Wer ist zuständig?

Klage

Ansprüche gegen den Arbeitgeber werden vor dem Arbeitsgericht eingeklagt. Bei Benachteiligung im Alltag, etwa bei Vermietung oder Einkauf, ist das Amtsgericht zuständig.

Arbeitsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

  • Welche Merkmale schützt das AGG?

    Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.

  • Wie hoch ist die Entschädigung nach dem AGG?

    Sie muss angemessen sein und wird vom Gericht festgesetzt. Bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn die Person auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.

  • Welche Frist gilt beim AGG?

    Zwei Monate. Gegenüber dem Arbeitgeber muss die Geltendmachung schriftlich erfolgen. Danach muss eine Klage auf Entschädigung binnen drei Monaten erhoben werden.

  • Gilt das AGG auch bei Kündigungen?

    Für Kündigungen gelten nach dem Wortlaut ausschließlich die Regeln zum Kündigungsschutz. Die Gerichte berücksichtigen Diskriminierungsverbote aber bei der Prüfung, ob eine Kündigung wirksam ist.

Auch interessant: Grundgesetz einfach erklärt · Kündigungsschutzgesetz

Quellen

  1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): § 1 · § 2 · § 7 · § 15 · § 19 · § 21 · § 22 · § 27

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Anzeige