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Gesetze · Stand Oktober 2026

EStG: Das Einkommensteuergesetz einfach erklärt

Das Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt, wer in Deutschland Einkommensteuer zahlt, welche Einkünfte besteuert werden und wie hoch die Steuer ist. 2026 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 12.348 Euro steuerfrei. Darüber steigt der Steuersatz von 14 bis 42 Prozent, für sehr hohe Einkommen auf 45 Prozent.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.[1] Sie versteuern grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen, auch aus dem Ausland, soweit Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes bestimmen. Wer hier nur Einkünfte erzielt, aber nicht hier wohnt, ist beschränkt steuerpflichtig.

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Bei Arbeitnehmern wird sie als Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten. Mit der Steuererklärung wird abgerechnet, ob zu viel oder zu wenig gezahlt wurde. Wann eine Erklärung Pflicht ist, steht unter Einkommensteuererklärung.

Welche Einkunftsarten gibt es?

Der Einkommensteuer unterliegen sieben Einkunftsarten:[1]

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also Arbeitslohn
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte, etwa Renten

Bei den ersten drei Arten wird der Gewinn besteuert, bei den übrigen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Kapitalerträge unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer.[1]

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Das Ergebnis, vermindert um etwaige Kinderfreibeträge, ist das zu versteuernde Einkommen, auf das der Tarif angewendet wird.[1]

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Wie hoch ist die Einkommensteuer 2026?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt dieser Tarif für Alleinstehende:[1]

Zu versteuerndes EinkommenBesteuerung
bis 12.348 €steuerfrei (Grundfreibetrag)
12.349 € bis 17.799 €Eingangszone, Steuersatz steigt ab 14 %
17.800 € bis 69.878 €Progressionszone, Steuersatz steigt bis 42 %
69.879 € bis 277.825 €42 % (Spitzensteuersatz)
ab 277.826 €45 % („Reichensteuer“)

Die Prozentsätze gelten jeweils für den Euro, der in die Stufe fällt, nicht für das ganze Einkommen. Der Durchschnittssatz liegt deshalb deutlich darunter. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt (Splitting-Verfahren).[1] Mehr dazu unter Grundfreibetrag und Einkommensteuer bei Ehepartnern.

Welche Pauschbeträge und Abzüge gibt es?

Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitslohn einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro, ohne einzelne Kosten nachweisen zu müssen. Nur wer höhere Werbungskosten hat, etwa durch einen weiten Arbeitsweg, muss sie belegen. Gewerkschaftsbeiträge werden neben dem Pauschbetrag berücksichtigt.[1]

Ehegatten können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.[1] Daneben mindern Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Steuerermäßigungen etwa für Handwerkerleistungen die Steuer. Wie Pendler sparen, zeigt die Seite Pendlerpauschale.

Beispiel: Frau H. ist ledig und hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 Euro.

Sie liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und zahlt keine Einkommensteuer. Wurde Lohnsteuer einbehalten, bekommt sie diese mit der Steuererklärung vollständig zurück.[1]

Den vollständigen und tagesaktuellen Wortlaut finden Sie im amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz: Einkommensteuergesetz auf gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die dort veröffentlichte Fassung.

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38 Ratgeber auf zuRecht.de stützen sich auf Vorschriften aus diesem Gesetz und erklären sie an konkreten Fällen:

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Häufige Fragen

Auch interessant: Einkommensteuer · Grundfreibetrag

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG): § 1 · § 2 · § 9a · § 26 · § 32a

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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