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Gesetze · Stand Oktober 2026

Sozialgesetzbuch (SGB): Alle Bücher von I bis XIV im Überblick

Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst das deutsche Sozialrecht in mehreren Büchern zusammen, von der Grundsicherung über die Kranken- und Rentenversicherung bis zur Sozialhilfe. Es soll ein menschenwürdiges Dasein sichern, die Familie schützen und besondere Belastungen des Lebens ausgleichen. Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 2 Quellen · 3 Min. Lesezeit

Was regelt das Sozialgesetzbuch?

Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beitragen. Es soll ein menschenwürdiges Dasein sichern, gleiche Voraussetzungen für die Entfaltung der Persönlichkeit schaffen, die Familie schützen, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen.[1]

Statt eines einzigen Gesetzes besteht das SGB aus Büchern, die über Jahrzehnte entstanden sind. Das Erste Buch enthält allgemeine Regeln für alle, die übrigen regeln einzelne Leistungsbereiche.

Welche Bücher gibt es?

Das Sozialgesetzbuch besteht aus diesen Büchern:[2]

BuchInhaltZuständig
SGB IAllgemeiner Teilalle Leistungsträger
SGB IIGrundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsgeld)Jobcenter
SGB IIIArbeitsförderung, ArbeitslosengeldAgentur für Arbeit
SGB IVGemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungSozialversicherungsträger
SGB VGesetzliche KrankenversicherungKrankenkassen
SGB VIGesetzliche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung
SGB VIIGesetzliche UnfallversicherungBerufsgenossenschaften, Unfallkassen
SGB VIIIKinder- und JugendhilfeJugendamt
SGB IXRehabilitation und Teilhabe von Menschen mit BehinderungenReha-Träger, Integrationsamt
SGB XSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutzalle Leistungsträger
SGB XISoziale PflegeversicherungPflegekassen
SGB XIISozialhilfeSozialamt
SGB XIVSoziale EntschädigungVersorgungsämter

Wer welche Leistung bekommt, erklären wir im Bereich Sozialrecht, etwa zum Arbeitslosengeld, zum Wohngeld oder zur Sozialhilfe.

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Ihre Rechte gegenüber den Behörden

Das Erste Buch gibt allen Bürgern Rechte, die für jede Sozialleistung gelten:

  • Beratung: Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, zuständig ist der jeweilige Leistungsträger.
  • Antrag bei der falschen Stelle: Anträge werden auch von allen anderen Leistungsträgern und allen Gemeinden entgegengenommen. Sie müssen unverzüglich an den zuständigen Träger weitergeleitet werden und gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem sie dort eingegangen sind.
  • Hilfe beim Antrag: Die Leistungsträger müssen darauf hinwirken, dass klare Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.[1]

Beispiel: Frau A. gibt ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente am 28. Dezember bei ihrer Krankenkasse ab, weil sie die Rentenversicherung nicht rechtzeitig erreicht.

Die Krankenkasse muss ihn an die Rentenversicherung weiterleiten. Der Antrag gilt als am 28. Dezember gestellt, Frau A. verliert keine Zeit.[1]

Ihre Pflichten als Leistungsbezieher

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss alle erheblichen Tatsachen angeben, Änderungen unverzüglich mitteilen und Beweismittel vorlegen.[1] Wer etwa eine neue Arbeit aufnimmt oder umzieht, muss das sofort melden.

Kommt jemand seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Leistungsträger die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Das ist aber erst zulässig, nachdem er schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat.[1]

Den vollständigen und tagesaktuellen Wortlaut finden Sie im amtlichen Angebot des Bundesministeriums der Justiz: Sozialgesetzbuch auf gesetze-im-internet.de. Maßgeblich bleibt immer die dort veröffentlichte Fassung.

Unsere Ratgeber zu diesem Gesetz

69 Ratgeber auf zuRecht.de stützen sich auf Vorschriften aus diesem Gesetz und erklären sie an konkreten Fällen:

Sozialrecht (38)
Alle 38 anzeigen

Wer ist zuständig?

Widerspruch und Klage

Gegen Bescheide legen Sie zuerst binnen eines Monats Widerspruch bei der Behörde ein. Danach entscheidet das Sozialgericht, für Versicherte und Leistungsempfänger ohne Gerichtskosten.

Sozialgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Sozialrecht · Arbeitslosengeld

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): § 1 · § 14 · § 16 · § 60 · § 66
  2. Die Bücher des Sozialgesetzbuchs auf gesetze-im-internet.de: SGB I · SGB II · SGB III · SGB IV · SGB V · SGB VI · SGB VII · SGB VIII · SGB IX · SGB X · SGB XI · SGB XII · SGB XIV

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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