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Steuerrecht · Stand September 2026

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Voraussetzungen, Sperrgründe, Zuschlag

Wer eine Steuerhinterziehung dem Finanzamt vollständig offenlegt, bevor die Tat entdeckt oder eine Prüfung angekündigt ist, und die Steuern samt Zinsen fristgerecht nachzahlt, wird nicht bestraft. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Taten einer Steuerart umfassen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre; über 25.000 Euro je Tat gibt es Straffreiheit nur noch gegen einen Zuschlag von 10 bis 20 Prozent.[1]

Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 6 Min. Lesezeit

Was ist eine Selbstanzeige?

Der Gesetzgeber sieht die Steuerhinterziehung nicht als Kavaliersdelikt, sondern als Straftatbestand, der im Höchstfall auch mit Gefängnis bestraft wird. Welche Strafen drohen und wann die Tat verjährt, erklärt die Übersicht Steuerstrafrecht.

Laut § 371 der Abgabenordnung (AO) kann man durch die sogenannte tätige Reue, nämlich eine Anzeige der Steuerhinterziehung, vor einer Strafe geschützt sein. Wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Taten nicht nach § 370 AO bestraft.[1]

Das Steuerrecht kennt zwar das Instrument der Selbstanzeige, doch diese muss vollständig erstellt werden, damit sie vor einer Gerichtsverhandlung und späteren Strafe schützt. Ein Strafaufhebungsgrund liegt allerdings nur vor, wenn die Selbstanzeige vollständig ist, rechtzeitig kommt und die Steuern nachgezahlt werden.[1]

Was muss eine Selbstanzeige enthalten?

Die Angaben müssen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang gemacht werden: zu allen unverjährten Taten, mindestens aber zu allen Taten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.[1]

  • Zusätzlich zu den unrichtigen Angaben in der Steuererklärung müssen sämtliche nicht gemeldeten und damit unversteuerten Einkünfte dieser Steuerart nachgemeldet werden.
  • Die Angaben sollten so genau sein, dass das Finanzamt die Steuer ohne weitere Ermittlungen festsetzen kann.
  • Für andere Steuerarten ist jeweils eine eigene, vollständige Selbstanzeige nötig. Wer etwa Kapitalerträge verschwiegen hat, muss alle Einkommensteuerjahre offenlegen; die Erbschaftsteuer auf ein geerbtes Konto ist eine eigene Steuerart.[1]

Eine scheibchenweise Erklärung ist heute unmöglich. Bis zum 28. April 2011 brachte eine Teilselbstanzeige noch Straffreiheit für den offengelegten Teil; seitdem muss alles auf den Tisch.[1]

Nach einer Steuerhinterziehung ist es deshalb geboten, tatsächlich alles auf den Tisch zu legen. Aus diesem Grund ist dringend anzuraten, keine Experimente zu machen und alles aber auch wirklich bis auf den kleinsten Tatbestand zu melden.

Eine Ausnahme gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen: Werden sie nachgeholt oder berichtigt, tritt Straffreiheit in dem Umfang ein, in dem berichtigt wurde. Für Jahreserklärungen gilt das nicht.[1]

Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen? Die Sperrgründe

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige

  • eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung bekannt gegeben wurde, beschränkt auf deren sachlichen und zeitlichen Umfang,
  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau erschienen ist,
  • die Tat ganz oder zum Teil schon entdeckt war und Sie das wussten oder damit rechnen mussten,
  • die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall etwa mit gefälschten Belegen oder als Bande vorliegt.[1]

Die Sperre durch eine Prüfungsanordnung oder einen zur Prüfung erschienenen Prüfer wirkt nur so weit wie die Prüfung: Ist eine Außenprüfung für die Einkommensteuer 2022 bis 2024 angeordnet, bleibt eine Selbstanzeige für andere Jahre und Steuerarten möglich.[1]

Für die letzten beiden Fälle, über 25.000 Euro oder bei einem besonders schweren Fall, gibt es einen Ausweg: das Absehen von Verfolgung gegen einen Zuschlag.[1]

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Was muss man nach einer Selbstanzeige nachzahlen?

Die hinterzogene Steuer muss nachentrichtet werden. Straffreiheit tritt nur ein, wenn Sie innerhalb der vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist zahlen:[1]

  • die hinterzogenen Steuern,
  • die Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat seit der Verkürzung, also 6 Prozent im Jahr,
  • die Nachzahlungszinsen, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1]

Wer nicht fristgerecht zahlt, verliert die Straffreiheit trotz vollständiger Selbstanzeige. Bevor Sie die Selbstanzeige abgeben, sollten Sie deshalb klären, wie Sie die Nachzahlung aufbringen.

Selbstanzeige über 25.000 Euro: Zuschlag nach § 398a AO

Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 Euro je Tat, führt die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit. Von der Verfolgung wird aber abgesehen, wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist Steuern und Zinsen nachzahlen und zusätzlich einen Geldbetrag an die Staatskasse zahlen:[1]

HinterziehungsbetragZuschlag
bis 100.000 Euro10 Prozent
über 100.000 bis 1.000.000 Euro15 Prozent
über 1.000.000 Euro20 Prozent

Beispiel: Eine Anlegerin hat über Jahre Zinsen auf einem Auslandskonto verschwiegen. In einem Jahr beträgt die hinterzogene Einkommensteuer 40.000 Euro, in den anderen Jahren jeweils unter 25.000 Euro.

Für die Jahre unter 25.000 Euro führt die vollständige Selbstanzeige mit Nachzahlung zur Straffreiheit. Für das Jahr mit 40.000 Euro wird nur von der Verfolgung abgesehen, wenn sie zusätzlich 10 Prozent zahlt, also 4.000 Euro.[1]

Der Zuschlag wird nicht erstattet, wenn die Wirkung später doch nicht eintritt. Stellt sich heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig war, darf das Verfahren wieder aufgenommen werden.[1]

Leichtfertige Fehler: Berichtigung statt Selbstanzeige

Nicht jede falsche Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Wer einen Fehler ohne Vorsatz gemacht hat und ihn später bemerkt, muss ihn dem Finanzamt unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Diese Berichtigungspflicht trifft auch Erben für Erklärungen des Verstorbenen.[1]

War der Fehler leichtfertig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, wenn Sie die Angaben berichtigen, bevor Ihnen ein Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben wurde, und die Steuern fristgerecht zahlen. Anders als bei der Selbstanzeige gibt es hier weder die Zehn-Jahres-Regel noch die Betragsgrenze von 25.000 Euro.[1]

Die Grenze zwischen Leichtfertigkeit und Vorsatz ist im Einzelfall schwer zu ziehen. Wird eine Berichtigung später als Selbstanzeige gewertet, muss sie deren strenge Anforderungen erfüllen.

Wie geht man bei einer Selbstanzeige vor?

Bei einer Steuerhinterziehung hilft bei Angst vor einer Bestrafung vor allem eines: die Selbstanzeige. Eine solche Anzeige sollte nicht eigenständig erstellt werden. Man ist auf jeden Fall gut beraten, einen Fachmann zu Hilfe zu holen, etwa eine Steuerberaterin oder einen Anwalt für Steuerstrafrecht.

  1. Schnell handeln: Jeder Tag kann eine Prüfungsanordnung oder die Entdeckung der Tat bringen und die Selbstanzeige sperren.
  2. Unterlagen sammeln: Kontoauszüge, Belege und Erträge aller betroffenen Jahre, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre.
  3. Vollständig berichtigen: Die Selbstanzeige geht an das zuständige Finanzamt und umfasst alle Taten der Steuerart.
  4. Fristgerecht zahlen: Das Finanzamt setzt Steuern und Zinsen fest und bestimmt eine Frist; erst mit der Zahlung wirkt die Selbstanzeige.[1]

Wer ist zuständig?

Selbstanzeige abgeben

Beim Finanzamt, das für die betroffene Steuer zuständig ist, in der Regel das Wohnsitzfinanzamt. Es setzt die Steuern und Zinsen fest und bestimmt die Zahlungsfrist.

Steuerstrafrecht: Strafen und Verjährung
Wenn ein Strafverfahren läuft

Ermittelt wird durch das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft. Über die Tat entscheidet das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in größeren Fällen das Landgericht.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

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Quellen

  1. Abgabenordnung (AO) und Einführungsgesetz zur AO: § 153 · § 235 · § 238 · § 370 · § 371 · § 376 · § 378 · § 398a · Art. 97 § 24 EGAO

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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