Stand September 2026
Erstberatung beim Anwalt: Was sie kostet und wann sie günstiger ist
Für ein erstes Beratungsgespräch darf ein Anwalt von Verbrauchern höchstens 190 Euro verlangen, wenn nichts anderes vereinbart ist; jede weitere Beratung ist auf 250 Euro begrenzt. Dazu kommen die Auslagenpauschale von höchstens 20 Euro und die Umsatzsteuer, sodass eine Erstberatung ohne Vereinbarung höchstens 249,90 Euro kostet.[1]
Geprüft am 29.09.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 3 Quellen · 6 Min. Lesezeit
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Die Gebühr, die von einem Mandanten für eine Erstberatung zu entrichten ist, kann unterschiedlich hoch sein. Jedoch ist die maximale Höhe für Verbraucher gesetzlich begrenzt, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Demnach darf einem Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als 190 Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie einer Auslagenpauschale in Rechnung gestellt werden.[1]
| Leistung ohne Gebührenvereinbarung | Verbraucher | Unternehmer |
|---|---|---|
| erstes Beratungsgespräch | höchstens 190 Euro | übliche Vergütung |
| weitere Beratung oder schriftliches Gutachten | höchstens 250 Euro | übliche Vergütung |
| Post- und Telekommunikationspauschale | 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro | |
| Umsatzsteuer | in voller Höhe, derzeit 19 Prozent | |
Beispiel: Eine Mieterin lässt sich zu einer Kündigung beraten, eine Vereinbarung über das Honorar gibt es nicht. Der Anwalt darf höchstens 190 Euro Gebühr und 20 Euro Pauschale berechnen, zusammen 210 Euro. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer (39,90 Euro) sind das höchstens 249,90 Euro. Bei einer weiteren Beratung mit 250 Euro Gebühr wären es höchstens 321,30 Euro.
Die Beträge sind Obergrenzen, keine Festpreise. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache.[1]
Was gehört zum ersten Beratungsgespräch?
Eine Erstberatung dient dem Mandanten dazu, sich einen ersten Überblick über die Problematik zu verschaffen. In einem derartigen Gespräch ist in Erfahrung zu bringen, was überhaupt auf jeden Einzelnen zukommt. Diese informative Beratung erfolgt in der Regel mündlich oder schriftlich.[1]
Die Obergrenze von 190 Euro gilt nur für dieses erste Gespräch. Lässt sich die Sache darin nicht klären, ist jede weitere Beratung auf 250 Euro begrenzt. Schreibt der Anwalt einen Brief an die Gegenseite, ist das keine Beratung mehr, sondern eine Vertretung, für die das Vergütungsverzeichnis eigene Gebühren vorsieht, etwa die Geschäftsgebühr.[1]
Der Mandant hat dabei die Aufgabe, dem Anwalt alle die Thematik betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin liegt es bei der zu beratenden Person, sämtliche Unterlagen und Dokumente, die mit der Sache im Zusammenhang stehen zu diesem Termin mitzubringen respektive dem Anwalt auszuhändigen. Wer seine Fragen vorher aufschreibt, spart Zeit.
Darf der Anwalt mehr verlangen? Die Vergütungsvereinbarung
Ja, wenn der Mandant zustimmt. Für die Beratung soll der Anwalt ausdrücklich auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ein höheres Honorar darf der Anwalt nur verlangen, wenn der Mandant sich damit einverstanden erklärt. Nur wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, gelten die Obergrenzen.[1]
Anders als andere Vergütungsvereinbarungen muss eine Gebührenvereinbarung für die Beratung nicht in Textform geschlossen werden. Lassen Sie sich Betrag und Umfang trotzdem schriftlich oder per E-Mail bestätigen, bevor das Gespräch beginnt.[1]
Ein kostenloses Erstgespräch schreibt kein Gesetz vor. Ohne Vereinbarung ist eine Vergütung geschuldet, weil eine anwaltliche Beratung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Bietet ein Anwalt ein kostenloses Kennenlerngespräch an, sollten Sie vorher klären, ob darin schon eine rechtliche Einschätzung enthalten ist.
Wird die Erstberatung auf spätere Anwaltskosten angerechnet?
Ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Gebühr wird mit den anderen Gebühren verrechnet, wenn der Rechtsanwalt den Fall annimmt: Die Beratungsgebühr ist auf die Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt, etwa auf die Geschäftsgebühr für ein Schreiben an die Gegenseite.[1]
Die Anrechnung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Steht in einer Vereinbarung, dass die Beratung gesondert bezahlt wird, zahlen Sie sie zusätzlich. Achten Sie deshalb auf diese Klausel.[1]
Beratungshilfe: Anwaltsberatung für 15 Euro
Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Beratungshilfe. Voraussetzung ist außerdem, dass es keine andere zumutbare Hilfe gibt und die Sache nicht mutwillig ist. Beratungshilfe gibt es in allen rechtlichen Angelegenheiten; im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten nur als Beratung, nicht als Vertretung.[2]
- Antrag beim Amtsgericht am Wohnort, schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle, mit einer Erklärung über Einkommen, Vermögen und Lasten samt Belegen.
- Das Amtsgericht stellt einen Berechtigungsschein für eine Beratungsperson Ihrer Wahl aus.
- Wer direkt zum Anwalt geht, kann den Antrag nachträglich stellen, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung.[2]
Vom Rechtsuchenden darf der Anwalt dann nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro verlangen; Auslagen kommen nicht hinzu, und die Gebühr kann erlassen werden. Den Rest zahlt die Landeskasse.[1]
Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
Sollte sich der Rechtsstreit in die Länge ziehen, hat jeder Beratungssuchende eine Option, bei seiner Rechtsschutzversicherung nachzufragen, ob eine Kostenübernahme stattfinden kann. Ob schon die Erstberatung bezahlt wird, hängt vom Vertrag und vom Rechtsgebiet ab. Fragen Sie vor dem Termin nach einer Deckungszusage. Wie das abläuft, erklärt die Seite Anwaltskosten über die Rechtsschutzversicherung abwickeln.
Geht die Sache vor Gericht, tritt an die Stelle der Beratungshilfe die Prozesskostenhilfe. Sie erhält, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.[3]
Telefonberatung und Online-Beratung beim Anwalt
Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Weg: Beratung ist jeder mündliche oder schriftliche Rat und jede Auskunft. Auch eine Beratung am Telefon, per Video oder per E-Mail fällt darunter, die Obergrenzen für Verbraucher gelten also auch hier.[1]
Normalerweise eignen sich einfache Fälle für eine telefonische Beratung am besten. Solche Fälle sind schnell zu klären. Komplizierte Fälle eignen sich nicht zur telefonischen Beratung. Bei Verträgen kann schon das kleinste Detail entscheidend sein. Vor Gesprächsbeginn legt der Anrufer am besten alle benötigten Unterlagen wie Verträge oder Quittungen bzw. Belege zurecht. Es ist eine gute Idee, vorher aufzuschreiben, was man den Anwalt fragen möchte. Genauso wichtig ist es auch, die Aussagen des Anwalts niederzuschreiben.
Viele Anwälte haben sich auf ein rechtliches Themengebiet spezialisiert. Beraten darf aber jeder zugelassene Rechtsanwalt in allen Rechtsangelegenheiten. Für den Anwalt besteht keine Pflicht, ein Mandat anzunehmen; will er es ablehnen, muss er das unverzüglich erklären. Welche Pflichten Anwälte sonst haben, steht auf der Seite Berufsrecht der Anwälte.
Wer ist zuständig?
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle gestellt werden.
Amtsgerichte in DeutschlandDie Rechtsanwaltskammer vermittelt auf Antrag, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft schlichtet kostenlos.
Berufsrecht der AnwälteHäufige Fragen
- Ist das erste Gespräch beim Anwalt kostenlos?
Nur wenn der Anwalt es ausdrücklich anbietet. Ohne Vereinbarung ist eine Vergütung geschuldet, für Verbraucher beim ersten Beratungsgespräch höchstens 190 Euro plus Pauschale und Umsatzsteuer.
- Gilt die 190-Euro-Grenze auch für Selbstständige?
Nein. Die Grenze gilt nur für Verbraucher. Wer den Anwalt für sein Unternehmen beauftragt, schuldet ohne Vereinbarung die übliche Vergütung.
- Wie lange dauert eine Erstberatung?
Das Gesetz legt keine Dauer fest. Die Obergrenze von 190 Euro gilt für das erste Beratungsgespräch unabhängig davon, wie lange es dauert.
- Muss ich die Beratungshilfegebühr von 15 Euro immer zahlen?
Der Anwalt kann sie erlassen. Weitere Auslagen darf er neben der Beratungshilfegebühr nicht verlangen.
Auch interessant: Rechtsschutzversicherung
Quellen
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): § 34 · § 3a · § 14 · § 44 · Vergütungsverzeichnis (Anlage 1)
- Beratungshilfegesetz (BerHG): § 1 · § 2 · § 4 · § 6
- Zivilprozessordnung (ZPO): § 114
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 29.09.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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