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Ihr gutes Recht als Verbraucher · Stand Oktober 2026

Abofalle und Vertragslaufzeit: So kommen Sie aus ungewollten Abos heraus

Wer online ein kostenpflichtiges Abo abschließt, muss ausdrücklich bestätigen, dass er zahlen will. Fehlt ein eindeutiger Button wie „zahlungspflichtig bestellen“, kommt kein Vertrag zustande. Für Laufzeitverträge gilt außerdem: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach monatlich kündbar.[1]

Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 4 Min. Lesezeit

Wie funktioniert eine Abofalle?

Abofallen tarnen kostenpflichtige Verträge als Gratisangebot: ein vermeintlich kostenloser Test, ein Gewinnspiel, ein Routenplaner oder eine Probepackung. Der Preis steht klein im Fließtext oder erst in den AGB, nach Ablauf der Testphase verlängert sich das Angebot in ein teures Jahresabo. Bald darauf kommt die Rechnung, gefolgt von Mahnungen und Inkasso-Drohungen.

Rechtlich haben diese Maschen wenig Chancen. Bei Verträgen im Internet muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Angaben, den Gesamtpreis und bei Abos die Laufzeit klar und hervorgehoben anzeigen.[1]

Wann ist gar kein Vertrag zustande gekommen?

Der Unternehmer muss die Bestellung so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, etwa „kostenpflichtig abonnieren“ oder „jetzt kaufen“.[1]

Ist diese Pflicht verletzt, kommt der Vertrag nicht zustande.[1] Buttons wie „Weiter“, „Anmelden“ oder „Gratis testen“ reichen nicht. Sie müssen dann nichts bezahlen, auch nicht nach Mahnung oder Inkasso-Schreiben.

Beispiel: Frau H. meldet sich auf einer Website für einen „kostenlosen Persönlichkeitstest“ an und klickt auf „Ergebnis anzeigen“. Zwei Wochen später fordert der Anbieter 89 Euro für ein Jahresabo.

Der Button wies nicht auf eine Zahlungspflicht hin. Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Frau H. widerspricht der Rechnung schriftlich und zahlt nicht.[1]

Wie Sie mit Mahnungen und Inkasso-Schreiben umgehen, erklärt die Seite Inkasso-Schreiben erhalten.

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Wie lange darf ein Abo laufen?

Für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, etwa Zeitschriften, Fitnessstudio, Streaming oder Partnerbörsen, setzen die AGB-Regeln Grenzen. Unwirksam ist in AGB:

  • eine Laufzeit, die Sie länger als zwei Jahre bindet,
  • eine stillschweigende Verlängerung, es sei denn, der Vertrag verlängert sich nur auf unbestimmte Zeit und Sie können ihn dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen,
  • eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit.[1]

Ausgenommen sind Versicherungsverträge. Für Handy- und Internetverträge gelten ähnliche Regeln aus dem Telekommunikationsgesetz.[1]

SituationWas gilt
Erstlaufzeithöchstens 24 Monate
Kündigung zum Ende der ErstlaufzeitFrist höchstens ein Monat
nach automatischer Verlängerungjederzeit mit höchstens einem Monat Frist

Wie kündige ich ein Online-Abo?

Wer es ermöglicht, Abos über eine Website abzuschließen, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche anbieten. Sie muss gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein und zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Sie mit einem Button „jetzt kündigen“ die Kündigung abschicken.[1]

Fehlt der Kündigungsbutton, können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.[1] Das gilt auch, wenn der Button versteckt oder nur nach Anmeldung erreichbar ist. Unabhängig davon können Sie per E-Mail oder Brief kündigen und sich den Eingang bestätigen lassen.

Ist der Vertrag erst kurz vorher online geschlossen worden, ist ein Widerruf oft der einfachere Weg. Die Frist beträgt 14 Tage. Mehr dazu unter Widerruf von abgeschlossenen Verträgen.

Abofallen auf dem Handy

Eine besondere Form sind Abos, die über die Handyrechnung abgerechnet werden, ausgelöst durch einen Klick auf ein Werbebanner. Auch hier gilt: Ohne eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht kein Vertrag.

Widersprechen Sie dem Posten schriftlich gegenüber Ihrem Mobilfunkanbieter und dem Drittanbieter, und zahlen Sie den Rest der Rechnung. Vorbeugend können Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre einrichten lassen. Bei Streit mit dem Anbieter hilft die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur, mehr dazu unter Verbraucherschlichtung.

Wer ist zuständig?

Streit mit dem Anbieter

Klagt der Anbieter oder beantragt er einen Mahnbescheid, ist bei den üblichen Beträgen das Amtsgericht zuständig. Gegen einen Mahnbescheid legen Sie binnen zwei Wochen Widerspruch ein.

Amtsgerichte in Deutschland

Häufige Fragen

Auch interessant: Inkasso-Schreiben erhalten: richtig reagieren · Widerruf von abgeschlossenen Verträgen

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 312j · § 309 · § 312k

Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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