Ihr gutes Recht als Verbraucher · Stand Oktober 2026
Abofalle und Vertragslaufzeit: So kommen Sie aus ungewollten Abos heraus
Wer online ein kostenpflichtiges Abo abschließt, muss ausdrücklich bestätigen, dass er zahlen will. Fehlt ein eindeutiger Button wie „zahlungspflichtig bestellen“, kommt kein Vertrag zustande. Für Laufzeitverträge gilt außerdem: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach monatlich kündbar.[1]
Geprüft am 04.10.2026 gegen Gesetzestext und amtliche Angaben · 1 Quellen · 4 Min. Lesezeit
Wie funktioniert eine Abofalle?
Abofallen tarnen kostenpflichtige Verträge als Gratisangebot: ein vermeintlich kostenloser Test, ein Gewinnspiel, ein Routenplaner oder eine Probepackung. Der Preis steht klein im Fließtext oder erst in den AGB, nach Ablauf der Testphase verlängert sich das Angebot in ein teures Jahresabo. Bald darauf kommt die Rechnung, gefolgt von Mahnungen und Inkasso-Drohungen.
Rechtlich haben diese Maschen wenig Chancen. Bei Verträgen im Internet muss der Unternehmer dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Angaben, den Gesamtpreis und bei Abos die Laufzeit klar und hervorgehoben anzeigen.[1]
Wann ist gar kein Vertrag zustande gekommen?
Der Unternehmer muss die Bestellung so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, etwa „kostenpflichtig abonnieren“ oder „jetzt kaufen“.[1]
Ist diese Pflicht verletzt, kommt der Vertrag nicht zustande.[1] Buttons wie „Weiter“, „Anmelden“ oder „Gratis testen“ reichen nicht. Sie müssen dann nichts bezahlen, auch nicht nach Mahnung oder Inkasso-Schreiben.
Beispiel: Frau H. meldet sich auf einer Website für einen „kostenlosen Persönlichkeitstest“ an und klickt auf „Ergebnis anzeigen“. Zwei Wochen später fordert der Anbieter 89 Euro für ein Jahresabo.
Der Button wies nicht auf eine Zahlungspflicht hin. Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Frau H. widerspricht der Rechnung schriftlich und zahlt nicht.[1]
Wie Sie mit Mahnungen und Inkasso-Schreiben umgehen, erklärt die Seite Inkasso-Schreiben erhalten.
Wie lange darf ein Abo laufen?
Für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, etwa Zeitschriften, Fitnessstudio, Streaming oder Partnerbörsen, setzen die AGB-Regeln Grenzen. Unwirksam ist in AGB:
- eine Laufzeit, die Sie länger als zwei Jahre bindet,
- eine stillschweigende Verlängerung, es sei denn, der Vertrag verlängert sich nur auf unbestimmte Zeit und Sie können ihn dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen,
- eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit.[1]
Ausgenommen sind Versicherungsverträge. Für Handy- und Internetverträge gelten ähnliche Regeln aus dem Telekommunikationsgesetz.[1]
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Erstlaufzeit | höchstens 24 Monate |
| Kündigung zum Ende der Erstlaufzeit | Frist höchstens ein Monat |
| nach automatischer Verlängerung | jederzeit mit höchstens einem Monat Frist |
Wie kündige ich ein Online-Abo?
Wer es ermöglicht, Abos über eine Website abzuschließen, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche anbieten. Sie muss gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein und zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Sie mit einem Button „jetzt kündigen“ die Kündigung abschicken.[1]
Fehlt der Kündigungsbutton, können Sie den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.[1] Das gilt auch, wenn der Button versteckt oder nur nach Anmeldung erreichbar ist. Unabhängig davon können Sie per E-Mail oder Brief kündigen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Ist der Vertrag erst kurz vorher online geschlossen worden, ist ein Widerruf oft der einfachere Weg. Die Frist beträgt 14 Tage. Mehr dazu unter Widerruf von abgeschlossenen Verträgen.
Abofallen auf dem Handy
Eine besondere Form sind Abos, die über die Handyrechnung abgerechnet werden, ausgelöst durch einen Klick auf ein Werbebanner. Auch hier gilt: Ohne eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht kein Vertrag.
Widersprechen Sie dem Posten schriftlich gegenüber Ihrem Mobilfunkanbieter und dem Drittanbieter, und zahlen Sie den Rest der Rechnung. Vorbeugend können Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre einrichten lassen. Bei Streit mit dem Anbieter hilft die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur, mehr dazu unter Verbraucherschlichtung.
Wer ist zuständig?
Klagt der Anbieter oder beantragt er einen Mahnbescheid, ist bei den üblichen Beträgen das Amtsgericht zuständig. Gegen einen Mahnbescheid legen Sie binnen zwei Wochen Widerspruch ein.
Amtsgerichte in DeutschlandHäufige Fragen
- Muss ich zahlen, wenn ich nur „Weiter“ geklickt habe?
Nein. Ohne Button, der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist, kommt bei Bestellungen im Internet kein Vertrag zustande.
- Kann ich ein Fitnessstudio nach zwei Jahren monatlich kündigen?
Bei Verträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, ja: Nach der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.
- Was tun, wenn der Anbieter die Kündigung nicht bestätigt?
Kündigen Sie nachweisbar, etwa per Einschreiben oder über den Kündigungsbutton, und speichern Sie die Bestätigungsseite. Der Anbieter muss die Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen.
- Gilt der Schutz auch für Verträge am Telefon?
Die Laufzeitregeln gelten unabhängig vom Vertragsweg. Telefonisch geschlossene Verträge können Sie zudem in der Regel 14 Tage lang widerrufen.
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Quellen
Prüfvermerk der Redaktion: Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen auf dieser Seite wurden am 04.10.2026 mit dem Wortlaut der Vorschriften auf gesetze-im-internet.de und den Angaben der zuständigen Behörden abgeglichen, auch Fristen und Zuständigkeiten, die hier ohne Fußnote stehen. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihres Falles gilt.
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